Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

OWi II: Zustellung an Verteidiger ohne Vollmacht, oder: Neues Recht/Einstellung trotz bekannter Anschrift

Im zweiten Tagesposting dann zwei Entscheidungen zu Verjährungsfragen, und zwar:

1. Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen ist unwirksam, wenn sich eine Urkunde über seine Bevollmächtigung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) nicht bei den Akten befindet.

2. § 26 StVG n.F. (nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist) findet keine Anwendung, wenn die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war.

Bestand für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens von vornherein keinerlei Veranlassung, weil die vollständige und zutreffende Anschrift des Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Verfügung aktenkundig und sei tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht zweifelhaft war, hat eine dennoch erfolgte vorläufige Einstellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Anzumerken ist zur Entscheidung des AG Eilenburg nichts, aber zum KG: Den Betroffenen wird es sicherlich freuen, nun vom KG bescheinigt bekommen zu haben, dass an sich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Vielleicht hätte man sich doch mal ein paar Gedanken mehr um § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG machen können.

OWi I: Erneut Nichtspeicherung von Rohmessdaten, oder: Keine kostenfreie Überlassung des „TuffViewer“

Und heute dann OWi-Entscheidungen. Da hat sich während der letzten Zeit einiges angesammelt. Daher stelle ich jeweils nur die Leitsätze vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, und zwar einmal mit einem Beschluss des ThürVerfG und einem weiteren des AG Landstuhl, und zwar:

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität im Verfassungsbeschwerdeverfahren gebietet, dass der Betroffene die Herausgabe von Daten, die sich nicht in den Akten befinden, aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, frühzeitig geltend macht und gegebenenfalls einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellt.

1. Wird im Bußgeldverfahren eine Maßnahme im Sinne von § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde beantragt und zugleich wegen derselben Maßnahme ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, steht dieser unter der Bedingung, dass die Verwaltungsbehörde dem zugrunde liegenden Begehren nicht nachkommt, und ist infolgedessen unzulässig.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Anspruch darauf, die zum Öffnen der digitalen Falldatei benötigte herstellerspezifische Software (hier: TuffViewer) oder eine Nutzungslizenz für diese zur Verwendung auf eigenen Systemen kostenfrei überlassen zu bekommen.

Ja, beides Entscheidungen, die wegen ihrer Länge auffallen 🙂 . Bei dem Beschluss des ThürVerfGH kann ist es noch verstehen. Wahrscheinlich meint man, dass man das als ein VerfGH der Sache schuldet, was m.E. nicht der Fall ist, weil die behandelten Fragen letzlich „ausgekaut“ sind. Und beim AG Landstuhl habe ich den Eindruck, dass seine Entscheidungen in der letzten Zeit – vorsichtig ausgedrückt – länger geworden sind, m.E. werden allerdings häufig viel Worte zu Fragen gemacht, die auch bereits weitgehend geklärt sind. Aber egal, vielleicht handelt es sich ja um Bewerbungsschreiben zum OLG 🙂 .

StPO III: Anwendung des Freibeweisverfahrens, oder: Einholung einer telefonischen Auskunft eines SV

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Und dann noch der (kleine) BGH, Beschl. v. – 5 StR 160/26 – zur Anwendung des Freibeweisverfahrens:

„Soweit die Revision des Angeklagten P.   mit einer Verfahrensrüge einen „Verstoß gegen §§ 250, 261, 244 Abs. 3 StPO und Art. 103 I GG“ im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum „Shedder-Status“ des Angeklagten geltend macht, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte im Freibeweisverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine telefonische Auskunft einer Sachverständigen zur Klärung der bestehenden empirischen Erkenntnismöglichkeiten eingeholt (vgl. , NStZ 2012, 345) und der hierzu gefertigte Vermerk gemäß § 251 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Auch im Übrigen unterliegt die Verbescheidung des Beweisbegehrens keinen rechtlichen Bedenken.“

StPO II: Hinweispflicht nach Änderung der Sachlage, oder: Tathergang, Tatzeit, Tatort, Tatopfer, Tatrichtung

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Als zweite Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. . Der Angeklagte hat Revision gegen seine Verurteilung eingelegt und die mit der Verfahrensrüge der Verletzung der Hinweispflicht begründet. Ohne Erfolg:

1. Es bestand keine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StPO.

a) Nicht jede Veränderung der Sachlage löst eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Demgemäß sind Hinweise auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes zu erteilen, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2022, 383, 384).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift in dieser Hinsicht ausgeführt:

„Die Staatsanwaltschaft ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Angeklagte N. mit einem schwarzen Revolver drei Schüsse auf A. abgab und dabei dessen Tod billigend in Kauf nahm. Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Beweislage hat sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dargelegt. Das Landgericht beschreibt das Tatgeschehen im Urteil ähnlich. Allerdings hat es festgestellt, dass sich der Angeklagte eines silberfarbenen Revolvers bediente und insgesamt vier Schüsse auf A.  abgab, von denen drei das Tatopfer trafen (vgl. UA S. 16 f.). Nimmt man diese Divergenzen zwischen Anklageschrift und Urteil in den Blick, erweist sich das Unterbleiben eines Hinweises als unschädlich, weil ein solcher zur Ermöglichung einer genügenden Verteidigung des Angeklagten gegen den Tatvorwurf bei wertender Betrachtung nicht erforderlich gewesen ist. Die neuen Erkenntnisse zur Farbe der verwendeten Schusswaffe und zur Anzahl der abgegebenen Schüsse haben gegenüber der Anklageschrift weder die Grundlagen des Tatvorwurfs noch das Tatbild wesentlich verändert. Stellt man allein darauf ab, ist der vom Beschwerdeführer reklamierte Hinweis gewiss nicht erforderlich gewesen.
Dem schließt sich der Senat an. Im Anklagesatz wird das die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten unmittelbar verursachende Kerngeschehen der Tat nur hinsichtlich der Farbe des vom Angeklagten eingesetzten (scharfen) Revolvers abweichend von dem im Urteil Festgestellten beschrieben. Die hierbei verwendete Waffe hatte der Anklagte vor Schussabgabe – sowohl nach der Anklageschrift als auch nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – aus einer Umhängetasche gezogen. Der Tathergang ist somit hinsichtlich Tatzeit, -ort, -opfer und -richtung und den Beteiligten identisch.“

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund von Abweichungen in Bezug auf das unmittelbar der Tat vorausgehende Geschehen geboten.

Nach der Anklage soll der Angeklagte vor der zielgerichteten Schussabgabe auf den Geschädigten zweimal in dessen und in Richtung einer weiteren Person aus einem silberfarbenen Schreckschussrevolver, der mit „unbekannten Patronen“ munitioniert gewesen sei, geschossen haben, diesen anschließend in eine Umhängetasche gesteckt und daraus den scharfen schwarzen Revolver herausgezogen haben. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass sich im Verlauf einer kurzen Rangelei zwischen dem Angeklagten und einem Bruder des Geschädigten sowie einer weiteren Person zwei Schüsse aus dem silberfarbenen, bereits mit scharfer Munition geladenen Revolver lösten, mit dem er kurz darauf gezielt den Geschädigten beschoss. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwischen Anklagesatz und Urteilsfeststellungen betreffen lediglich Umstände, denen indizielle Relevanz für die Beurteilung des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehens zukommt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründet aber keine Pflicht, Hinweise in Bezug auf die von der Anklageschrift abweichende Bewertung von Indiztatsachen zu erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 276/23, NStZ 2024, 440, 444; vom – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239), ebenso wenig wie das Tatgericht gezwungen ist, vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenzulegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. aaO).

2. Deshalb war auch der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis auf den Einsatz nur einer (silberfarbenen) Schusswaffe zu seiner genügenden Verteidigung im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte diffuse Beweislage aufgrund divergierender Zeugenangaben zum Ablauf des Geschehens ergab sich bereits aus dem Inhalt des in der Anklageschrift mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (zu dessen Bedeutung für die Frage der Verteidigungsmöglichkeiten vgl. aaO). Hinzu kommt, dass der Geschädigte ausweislich seiner dort wiedergegebenen Aussagen in drei polizeilichen Vernehmungen ausschließlich vom Einsatz eines silberfarbenen Revolvers berichtet hatte. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:
Die Hinweispflicht dient dazu, dem (möglicherweise) naiven Angeklagten Änderungen der Sachlage zu verdeutlichen, damit dieser – nunmehr problembewusst – seine Verteidigung danach ausrichten kann. Dadurch sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und das Grundrecht des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gestärkt werden. Vor diesem teleologischen Hintergrund wird deutlich, dass N. einer solchen intellektuellen Ertüchtigung zur Optimierung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedurfte. Er verfocht von Beginn an die Zwei-Personen-These und ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein (vgl. UA S. 23). Seine Verteidiger unterstützten diesen Ansatz mit Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO sowie (Hilfs-)Beweisanträgen. Ausgehend hiervon hätte der vom Beschwerdeführer als notwendig erachtete Hinweis des Gerichts auf den Einsatz nur eines (scharfen) Revolvers die Verteidigungschancen des Angeklagten nicht erhöht. Zwar hätte dieser ihm die Sichtweise des Gerichts (durchgängig ein Mann als Schütze mit derselben scharfen Waffe) plakativ vor Augen geführt. Die Schilderungen der Verteidigungsaktivitäten in der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Zwei-Personen-These machen indessen deutlich, dass er sich hiergegen ohnehin massiv zur Wehr gesetzt hat.“

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StPO I: Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen, oder: Letztes Wort der Erziehungsberechtigten

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Es geht dann am heute weiter mit StPO weiter. Alle drei Entscheidungen kommen vom BGH.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 StR 314/26 vor. Das LG hat hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Angeklagten u.w. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt. Die hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg:

„1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das ihr zustehende und von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 25 mwN).

Der Verfahrensverstoß führt jedoch – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nur dieser, nicht aber der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht andere Feststellungen zu den abgeurteilten Taten des Angeklagten getroffen hätte, wenn seiner Mutter das letzte Wort gewährt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 4 StR 629/17, Rn. 3, und vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 26). Der Angeklagte war hinsichtlich aller Taten weit überwiegend geständig. Soweit die Feststellungen zu den Taten über seine Einlassung hinausgehen, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung jeweils auf Zeugenaussagen sowie auf weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise gestützt, durch die der Angeklagte überführt worden ist. Die Mutter des Angeklagten war bei keiner der Taten Zeugin des Geschehens. Der Senat schließt auch aus, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte.

Nicht vollends auszuschließen ist hingegen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der(Einheits-)Jugendstrafe ausgewirkt hätten, weswegen diese Entscheidung mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt.“