Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

VerkehrsR II: Straßenverkehrsrechtlicher Grundbegriff, oder: Öffentlicher Straßenverkehr im Parkhaus?

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Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26 – vor. Es geht in der Entscheidung um die Frage, ob ein Parkhaus zum sog. „öffentlichen Straßenverkehr“ gehört. Bei dem Begriff handelt es sich um einen der straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte mit einem Pkw in einem Parkhaus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Die beim Angeklagte entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben.

Das BayOblG hat „öffentlichen Straßenverkehr“ bejaht und die Revision des Angeklagten verworfen:

„1. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.

a) Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 –, juris Rn. 4; MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315b Rn. 3-5; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 4-8).

Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall (König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 7). Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 8).

b) Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

aa) Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979 – 3 Ss (8) 184/79 –, juris Rn. 8).

bb) Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So hat die Kammer vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren sind und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben. Die Zeugin B. hat nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.

c) Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn. 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn. 6, 7; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 316 StGB Rn. 9, 9a).“

VerkehrsR I: Mal wieder etwas zum Nachtrunk, oder: Nicht plausibler Nachtrunk

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In die neue Woche gehtes dann mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Ravensburg, Urt. v. 04.02.2026 – 5 NBs 35 Js 3283/25 -, das zu verschiedenen verkehrsrechtlichen Fragen Stellung nimmt. Gegenstand ist eine Trunkenheitsfahrt, gegen die sich die Angeklagte u.a. mit einer Nachtrunkbehauptung gewehrt hat.  Damit hat sich das LG wie folgt auseinander gesetzt:

„c) Dass die Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille gehabt hat, ergibt sich aus den verlesenen BAK-Auswertungen des Labors … vom 06.02.2025 (1,42 Promille um 20:31 Uhr) unter Berücksichtigung einer nicht zu berücksichtigenden Zeit von 2 Stunden und einer weiteren Hochrechnung für die verbleibenden 21 Minuten.

Dass die Angeklagte vor dem Fasnetumzug 2-3 Bier getrunken hatte, hat die Zeugin M. glaubhaft bestätigt. Dass die Angeklagte während des Fasnetumzuges weitere Mengen Alkohol getrunken hat, fügt sich in die Absicht der Angeklagten ein, dass die nüchtern bleibende Mutter nach Hause fahren wollte, während die Angeklagte als Hästrägerin Alkohol trinken konnte, was sie schließlich auch tat.

Der in erster Instanz von der Verteidigerin in den Raum gestellte Nachtrunk sowie der vom Zeugen M. in 1. und 2. Instanz mitgeteilte Nachtrunk war nicht plausibel bzw. widerlegt.

Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22; BayObLG Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23, BeckRS 2023, 24305 Rn. 10, beck-online).

Die Angeklagte hat selbst im Berufungsverfahren keinen Nachtrunk geltend gemacht. In erster Instanz hatte die Verteidigerin einen Nachtrunk in den Raum gestellt, weiter hatte der Zeuge M. Angaben zu einem Nachtrunk gemacht. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Zeuge M. die Nachtrunkbehauptung modifiziert. Daraus ergaben sich fünf Varianten eines Nachtrunkes.

Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., ein berufserfahrener und äußerst kundiger und versierter Chemiker und Toxikologe, hätte ein Täter, der eine halbe Flasche Ramazotti trinkt (so die ursprüngliche Nachtrunkbehauptung der Verteidigerin), eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille haben müssen; bei dem Begleitstoffarmen Getränk wären 0,23 mg/l am Methanol zu erwarten gewesen. Tatsächlich aber hatte die Angeklagte eine BAK von 1,42 Promille und an Begleitstoffen 2,19 mg/l Methanol, 0,32 mg/l Propanol-1 und 0,10 mg/l Iso-Butanol. Die tatsächlichen BAK- und Begleitwerte – die Begleitstoffe hatte der Sachverständige Dr. A. nachträglich ausgewertet – sind mit den zu erwartenden Werten beim Konsum von 350 ml Ramazotti nicht vereinbar. Diesen sowie den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließen.

Unvereinbar mit der tatsächlich gemessenen BAK und den tatsächlich gemessenen Begleitstoffen ist ein Nachtrunk von 350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky (2. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 250 ml Bier (3. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 50 ml Whisky (4. Variante), den Werten, die sich den Angaben des Zeugen M. in erster Instanz entnehmen ließen. In allen diesen Fällen liegt der zu erwartende Methanol-Wert deutlich unter dem tatsächlich gemessenen Wert, weiter bleibt der zu erwartende Propanol-1- und Iso-Butanol-Wert hinter dem tatsächlich gemessenen Wert zurück bzw. stimmt damit nicht überein. Ein solcher Nachtrunk ist hier absolut unplausibel bzw. widerlegt.

Unter der Annahme, die Angeklagte hätte nach der Tat 120 ml Ramazotti, 80 ml Whisky und 250 ml Bier getrunken, so die recht vagen Angaben des Zeugen M. vor dem Berufungsgericht (5. Variante), so wäre danach eine BAK von 1,20 Promille zu erwarten gewesen. Das läge zwar unterhalb der tatsächlich gemessenen BAK von 1,42 Promille. Beim Vergleich der tatsächlichen Begleitstoffe mit den zu erwartenden Begleitstoffen aber erscheint diese Nachtrunkbehauptung unplausibel.

Es wäre in allen Varianten bei einem schnellen Nachtrunk zwischen 18:30 und 18:57 Uhr, also zwischen dem Eintreffen zu Hause und dem Anruf bei der Polizei – der Zeuge M. hatte angegeben, dass die Angeklagte zwischen dem Eintreffen zu Hause (18:30 Uhr) und dem Anruf der Polizei (18:57 Uhr) Alkohol konsumiert habe, danach nicht mehr –, auch deutliche Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen, wenn die Angeklagte diese recht großen Mengen Alkohol in kurzer Zeit in sich hineingeschüttet hätte. Solche lagen hier aber nicht vor, wie sich dem Blutentnahmeprotokoll des entnehmenden Arztes entnehmen ließ; dort ist eine leichte Beeinflussung durch Alkohol dokumentiert, bei den durchgeführten Tests (Romberg-Test, Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe, Sprache, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf) keine Auffälligkeiten, die Angeklagte war dort redselig, fröhlich, ihr Befinden normal. Auch der Polizeibeamte K. konnte bei der Fahrt mit der Angeklagten zum Krankenhaus zur Blutentnahme und der Begleitung der Angeklagten bei der Blutentnahme, beim Aus- und Einsteigen aus dem Pkw keine Auffälligkeiten bei der Angeklagten entdecken. Die Angaben der Zeugin M., ihr sei die Tochter zu Hause, nachdem sie das Enkelkind nach oben in die Wohnung der Angeklagten gebracht hatte und kurz vor Eintreffen der Polizei alleine heruntergekommen war, deutlich betrunken vorgekommen, sie habe nicht geradeaus blicken können, sind unglaubhaft und mit den Feststellungen des Blutabnehmenden Arztes und des Polizeibeamten K. nicht vereinbar bzw. damit widerlegt.

Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das Verhältnis der Begleitstoffe Propanol und Iso-Butanol auf einen Alkoholkonsum vor mehreren Stunden hindeutet und gegen eine recht kurz zuvor getrunkene große Menge Alkohol spricht.

Ein derart großer Nachtrunk erscheint auch in Anbetracht des recht kleinen (Bagatell)Unfalles vollkommen unplausibel und stellte sich als vollkommene Überreaktion dar, die unglaubhaft ist.

Die im Raum stehenden und gestellten Nachtrunkbehauptungen sind damit widerlegt.“

Sonntagswitz: Wegen der Zeitumstellung heute zur Sommerzeit

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Und dann der Sonntagswitz. Heute als Thema  dann „Sommerzeit/Winterzeit“ bzw. „Zeit“, weil heute Nacht die Uhren umgestellt worden sind. Ich habe mich mal wieder für die „Zeitenwende“ bzw. die „Zeit“ entschlossen. Und da sind dann – ich weiß – alles Klassiker = hatte ich schon mal:

“Mist, diese Sommerzeit!”

“Aber warum denn?”

“Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 EUR Strafe zahlen.”

“Hä? Wieso Strafe?”

“Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!”


„Wenn Sie noch eine Zeit lang leben wollen, müssen Sie aufhören zu rauchen!“

„Dazu ist es jetzt zu spät.“

„Zum Aufhören ist es nie zu spät!“

„Na, dann hat’s ja noch Zeit …“


„Ich schlafe sehr schlecht ein.“

„Kenne ich. Ich zähle dann immer bis drei.“

„Ach, und das hilft?“

„Na ja, manchmal zähle ich auch bis halb vier …“


In der Deutschstunde werden Zeitformen wiederholt. “

“Du wirst schwimmen, er wird schwimmen, sie wird schwimmen – welche Zeit ist das?”

“Klarer Fall”, antwortet ein Schüler, “Sommerzeit”.

Wochenspiegel für die 15. KW., mit Ulmen/Fernandes, Tik-Tok, Unfallmanipulation und Fluchtgefahr

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Und dann kommt am ersten Sonntag der Sommerzeit 2026 und letzten Sonntag im März 2026 hier der Wochenspiegel mit folgenden Hinweisen:

  1. OLG Bamberg: TikTok verstößt gegen Art. 16, 27 und 38 des Digital Services Act (DSA) – Mängel bei Feed-Deaktivierung und Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte

  2. Ulmen Fernandes, Deepfake und Sexualstrafrecht: Welche Straftatbestände heute schon greifen

  3. Anatomie einer Eskalation Deepfakes und die Beständigkeit analoger Machtmuster

  4. Deepfakes – Eine arbeitsrechtliche Betrachtung

  5. Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Einblicke aus der Praxis

  6. Einzelne verdächtige Umstände rechtfertigen nicht immer die Annahme einer Unfallmanipulation

  7. EuGH zu DSGVO-Auskunft

  8. Keine Ausgleichszahlung bei rechtzeitigem Eintreffen am Zielort trotz Flugverspätung

  9. Steuerreform 2026: Pläne für Einkommensteuer und Krypto

Reiserecht II: Zu langer Check-In ==> Flug verpasst, oder: Rückzahlung des Reisepreises

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Die zweite reiserechtliche Entscheidung kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2025 – 11 U 31/25.

Folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18.07.2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin und ihrem Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18.07.2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde.

Geltend gemacht wird nun Rückzahlung des Reisepreises. Dazu hat das OLG nun den o.a. Hinweis-/Beweisbeschluss erlassen, in dem es u.a. heißt:

„B. Anspruch auf Reisepreisrückzahlung nach Kündigung

Die Klägerin zu 1. dürfte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nach Kündigung gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB schlüssig dargetan haben, weshalb über die von ihr behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben ist. Die sich aus der Anlage K 10 (Bl. 128 d. e.-A. LG) ergebende „Stornierung“ der Reise dürfte insoweit als Kündigung im Sinne des § 651l BGB auszulegen sein.

1. Das Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die – bereits angetretene – Reise infolge eines Mangels der in § 651i BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden zu bestimmenden, angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat.

2. Zur Klärung der Frage, ob die unstreitige Nichtbeförderung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden auf dem Zubringerflug … am 18. Juli 2023 einen Reisemangel darstellt, ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich.

a) Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht nur in dem Risikobereich des Reisenden liegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird (vgl. statt aller: Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 651i Rn. 6, 7 m.w.N.). Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (Nr. 1), ansonsten, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet (Nr. 2). Dabei ist der Begriff des Reisemangels verschuldensunabhängig: der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für den Erfolg der Reise und trägt die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen übernommenen Reiseleistungen (vgl. noch zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 187/85, juris Rn. 17; Führich/Staudinger/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 17 Rn. 13). Zugleich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegende Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise führen, keinen Mangel begründen. Der Verantwortungsbereich ist dabei weit gespannt; allerdings fallen Umstände, die allein aus der Sphäre des Reisenden stammen oder die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen, in den Risikobereich des Reisenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – X ZR 118/15, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; AG München, Urteil vom 20. August 2021 – 275 C 17530/19, BeckRS 2021, 40075, Rn. 17).

So treffen den Reisenden bei der Durchführung einer Pauschalreise Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa diejenige, bei Flugreisen rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages vereinbart. Eine auf Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführende Gefährdung oder sogar Vereitelung der Durchführung der Reise liegt im Risiko des Reisenden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. November 2017 – 2-24 S 40/17, juris Rn. 7; AG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 32 C 1560/18 (88), juris Rn. 15; Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 5 Rn. 74).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden ausgehend von ihrer Schilderung des Sachverhalts kein Verstoß gegen eine sie treffende Mitwirkungsobliegenheit vorzuwerfen, sodass das Nichtgelingen der Luftbeförderung am 18. Juli 2023 mit dem Flug … als einer der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen von dieser zu verantworten ist.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18. Juli 2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug … durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten (vgl. Klageschrift, S. 3, Bl. 4 d. e.-A. LG). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18. Juli 2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 47 d. e.-A.).

bb) Dieser Sachvortrag ist zur Darlegung eines Reisemangels ausreichend.

(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten, wovon sie selbst ausgeht, ein Verschulden der von ihr mit dem Hinflug beauftragten Leistungsträgerin grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, juris Rn. 13 zu § 651f BGB a.F.; LG Duisburg, Urteil vom 31. Mai 2007 – 12 S 151/06: unberechtigte Verweigerung der Beförderung; AG Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 3 C 3175/12, juris Rn. 9).

(2) Der durch die Fluggesellschaft durchgeführte Check-In ist mit einer Stunde als übermäßig lang und damit mangelhaft anzusehen. Ursache ist ausgehend von dem Vortrag der Klägerin zu 1. ein Organisationsverschulden der Leistungsträgerin, weil sie für die Abfertigung zweier Flüge lediglich zwei Schalter öffnete, was zu einer übermäßigen Dauer der Abfertigung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden führte.

(a) Zwar begann die Fluggesellschaft laut dem Vortrag der Klägerin zwei Stunden vor Abflug mit dem Check-In, was grundsätzlich zeitlich ausreichend sein mag. Im Streitfall waren indes von der Leistungsträgerin der Beklagten zwei Flüge mit etwa gleicher Abflugzeit abzufertigen, sodass unter der Prämisse des behaupteten langsam voranschreitenden Check-Ins die Öffnung von lediglich zwei Schaltern im konkreten Fall als nicht hinreichend anzusehen ist.

(b) Die Dauer der Abfertigung war mit einer Stunde in der Folge übermäßig lang. Bei der Bewertung der Frage, welche Abfertigungsdauer noch ausreichend erscheint, kann zumindest zur Orientierung auf Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) zurückgegriffen werden, welcher die Anwendung der Verordnung unter die Bedingung stellt, dass sich der Fluggast – sofern diesem nichts anderes mitgeteilt worden ist -spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet. Zwar dürften die Vorgaben der Fluggastrechteverordnung nicht ohne Weiteres auf die Anforderungen an die gewöhnliche Beschaffenheit der Leistung gemäß § 651i Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar sein (so aber ohne nähere Begründung AG Hannover, Urteil vom 28. April 2023 – 539 C 7395/22, ReiseRFD 2024, 32, Rn. 18 ff.), zugleich geben sie aber jedenfalls einen Anhalt dafür, was der Fluggast auch als Pauschalreisender üblicherweise von der Fluggesellschaft im Rahmen der Abfertigung erwarten kann. Dem wird eine Abfertigungsdauer von einer Stunde nicht gerecht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Ferienzeiten, wie es vorliegend der Fall war, absehbar mit einem hohen Andrang bei der Sicherheitskontrolle zu rechnen war.

(c) Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen hat, bereits während des Wartens in der Schlange vor den Check-In-Schaltern auf sich aufmerksam gemacht oder versucht zu haben, an anderen Wartenden mit Verweis auf das bevorstehende Boarding vorbeizuziehen. Abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen Verhalten um ein sozial zumeist unerwünschtes Verhalten handelt (ebenso AG München, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 154 C 2636/18, Pressemitteilung 21 des AG München vom 15. März 2019), wäre es im Streitfall auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Denn, wie bereits ausgeführt, hatten beide zu dieser Zeit abgefertigten Flüge fast die gleiche Abflugzeit; eine Bevorzugung gerade der Klägerin zu 1. und ihrer Familie wäre daher nicht zu erwarten gewesen.

(3) Die übermäßig lange Dauer des Check-In wird nicht dadurch relativiert, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. die Sicherheitskontrolle mit 50 Minuten ebenfalls übermäßig lang dauerte. Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass sich die Beklagte etwaige Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen muss, weil es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe nach dem Luftsicherheitsgesetz handelt. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle allerdings lediglich dann verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht (vgl. AG München, Urteil vom 19. Juli 2023 – 158 C 1985/23, BeckRS 2023, 22442, Rn. 14). Diese Anforderung war im Streitfall gerade nicht erfüllt, weil in Anbetracht der vorherrschenden Ferienzeit nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden die erforderliche Sicherheits- und Passkontrolle innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden halben Stunde würden durchlaufen können, was ihnen tatsächlich auch nicht gelang.

(4) Diese Bewertung wird durch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21, juris) bestätigt. Darin hat der Bundesgerichtshof zum rechtzeitigen Eintreffen bei der Sicherheitskontrolle ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O. Rn. 23):

„Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.“

Ebendieser vermeidbaren Gefahr hat aber die Beklagte im Streitfall die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden ausgesetzt, indem ihr Leistungsträger sie erst eine Stunde vor Abflug abfertigte.

c) Aufgrund des schlüssigen Vortrags der Klägerin zu 1. ist ihrem Beweisangebot in Form der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen nachzugehen.

3. Sollte die Klägerin zu 1. die von ihr behaupteten Tatsachen nachweisen können, dürfte zudem erwiesen sein, dass sie den Mangel der Beklagten am selben Tag angezeigt hat, was unter anderem durch die als Anlage K 10 (Bl. 126 ff. d. e.-A. LG) vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs aus der App der Beklagten belegt wird, von der Beklagten aber spätestens in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede genommen wird.

Zwar ist darüber hinaus gemäß § 651l Abs. 1 Satz 2 BGB das Setzen einer erfolglosen Frist zur Abhilfe eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 2/24 O 13/22, juris Rn. 26). Diese dürfte im Streitfall indes gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen sein, weil die Beklagte eine kostenfreie Abhilfe verweigert hat (zuletzt im Schriftsatz vom 21. März 2024, S. 7, Bl. 33. d. e.-A.: „Eine Umbuchung wäre ohnehin nur kostenpflichtig möglich gewesen, da die Klägerseite den Flug aufgrund eigenen Verschuldens verpasst hatte.“).

4. Die aus der verweigerten Abhilfe resultierende Nichtbeförderung an das vereinbarte Reiseziel stellt ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Denn sie hatte die von der Beklagten nicht bestrittene Stornierung der Rückflüge der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden zur Folge. Eine Fortsetzung der Reise war der Klägerin zu 1. unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.

C. Angemessene Entschädigung in Geld

1. Den Klägern und ihrem Mitreisenden dürfte zudem – bei Nachweis der behaupteten Tatsachen – aufgrund der Vereitelung der gebuchten Pauschalreise ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Der Anspruch entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Kläger ihrem eigenen Vortrag nach eine Ersatzreise buchten und antraten (vgl. noch zu § 651f Abs. 2 BGB BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17, juris Rn. 22; Staudinger/ Staudinger, BGB, 2024, § 651n Rn. 68).

2. Die Klägerin ist auch berechtigt, Entschädigungsansprüche gemäß § 651n Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Mitreisenden J. F. geltend zu machen. Allerdings dürfte sie gehalten sein, ihren Klageantrag dahin umzustellen, dass sie den Anspruch zwar selbst geltend macht, aber auf Zahlung an den Mitreisenden anträgt, soweit es sich um dessen Ansprüche handelt, worauf sie hiermit hingewiesen wird.

a) Für Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs wurde jedenfalls früher vertreten, dass es sich um „höchstpersönliche Ansprüche“ des jeweiligen Reisenden handele (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 – 18 U 230/02, juris Rn. 18; angeblich auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 158/79, juris Rn. 27 ff.). Wenn das richtig wäre, hätten im Streitfall – jedenfalls im Ausgangspunkt – alle fünf Reiseteilnehmer diesen besonderen Anspruch jeweils für sich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Zwar hätte die Klägerin die Ansprüche auch zunächst als vollmachtlose Vertreterin geltend machen können; diese Vertretung müsste allerdings noch von den übrigen Mitreisenden genehmigt werden (was auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 a. F. möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09, juris Rn. 21 ff.).

b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (Xa ZR 124/09, juris Rn. 16) zwar formal dahinstehen lassen, ob die These von der Höchstpersönlichkeit zutrifft. Die lediglich als Obiter Dictum formulierten Ausführungen zu dieser Fragestellung (a.a.O. Rn. 14 f.) lassen aber keinen Zweifel, dass er die These nunmehr ablehnt: „Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll […] zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist.“

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat schon seit längerem angeschlossen (vgl. auch Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 22 Rn. 23; MünchKomm-BGB/ Tonner, 9. Aufl., § 651n Rn. 58). Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) dürfte sich aber jedenfalls die Notwendigkeit einer Veränderung des von der Klägerin gestellten Antrags ergeben.“