Heute ist Freitag und damit geht es ums Geld. Und in dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die in Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen (RSV) stehen.
Zunächst geht es hier in dem LG Rottweil, Urt. v. 06.05.2026 – 1 S 71/25 – um die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung.
Die Parteien – die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgemeinschaft, der Beklagte der (ehemalige) Mandant – streiten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.
Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine umfassende Vollmacht. Auch fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt.
Mit E-Mail vom 03.12.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung stellen zu wollen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 EUR in Rechnung. Ebenfalls am 03.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Deckungszusage nicht vor.
Am 17.01.2020 wies die Klägerin mit einer E-Mail auf die mögliche Verjährung seiner Ansprüche zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 EUR ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 EUR.
Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 EUR für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG hat der Klage überwiegend statt gegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Das LG hat das AG-Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als das AG den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,06 EUR nebst Zinsen an die Klägerin für das an die Motorenherstellerin gerichtete vorgerichtliche Schreiben verurteilt hat. Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als weiteren 702,72 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids. Im Übrigen hat es die Berufung aber zurückgewiesen.
Die Entscheidung des LG ist sehr umfangreicht begründet. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. selbst lesen. Die Leitsätze lauten:
1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.
2. In Verbraucher-Masseverfahren, insbesondere sogenannten „Diesel-Verfahren“, in denen der Rechtsanwalt gegenüber potentiellen Mandanten auf seiner Homepage oder durch sonstige Kommunikation auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Rechtsanwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht an.
3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bei Mandatierung nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung durch den Mandanten im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht.
4. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Rechtsanwalt in einem Gebührenprozess gegen den Mandanten als dolo agit-Einwand entgegengehalten werden kann.
5. In sogenannten „Diesel-Masseverfahren“ kann der Rechtsanwalt des Verbrauchers regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.



