Archiv des Monats: Juli 2026

Hinweispflichten des Anwalts bei Mandatsanbahnung, oder: Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung

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Heute ist Freitag und damit geht es ums Geld. Und in dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die in Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen (RSV) stehen.

Zunächst geht es hier in dem LG Rottweil, Urt. v. 06.05.2026 – 1 S 71/25 – um die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung.

Die Parteien – die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgemeinschaft, der Beklagte der (ehemalige) Mandant – streiten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.

Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine umfassende Vollmacht. Auch fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt.

Mit E-Mail vom 03.12.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung stellen zu wollen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 EUR in Rechnung. Ebenfalls am 03.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Deckungszusage nicht vor.

Am 17.01.2020 wies die Klägerin mit einer E-Mail auf die mögliche Verjährung seiner Ansprüche zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 EUR ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 EUR.

Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 EUR für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG hat der Klage überwiegend statt gegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Das LG hat das AG-Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als das AG den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,06 EUR nebst Zinsen an die Klägerin für das an die Motorenherstellerin gerichtete vorgerichtliche Schreiben verurteilt hat. Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als weiteren 702,72 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids. Im Übrigen hat es die Berufung aber zurückgewiesen.

Die Entscheidung des LG ist sehr umfangreicht begründet. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. selbst lesen. Die Leitsätze lauten:

1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.

2. In Verbraucher-Masseverfahren, insbesondere sogenannten „Diesel-Verfahren“, in denen der Rechtsanwalt gegenüber potentiellen Mandanten auf seiner Homepage oder durch sonstige Kommunikation auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Rechtsanwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht an.

3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bei Mandatierung nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung durch den Mandanten im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht.

4. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Rechtsanwalt in einem Gebührenprozess gegen den Mandanten als dolo agit-Einwand entgegengehalten werden kann.

5. In sogenannten „Diesel-Masseverfahren“ kann der Rechtsanwalt des Verbrauchers regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.

Mix III: Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung, oder: Psychische Betäubungsmittelabhängigkeit

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Und als dritte Entscheidung im Mix hier der BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 203 VAs 21/26 -, der sich zur Anwendung von § 35 BtMG äußert.

Der Antragsteller ist vom LG wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und vier Monate verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Das Strafende ist für den 01.11.2027 errechnet.

Sein Antrag, die weitere Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Dagegen der erfolgreiche Antrag nach § 23 EGGV:

„Der Antrag hat auch Erfolg. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Landshut in der Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft München ist aufzuheben, da die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 35 BtMG unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Zurückstellung mangels Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht möglich sei, und sich an einer Ermessensentscheidung gehindert gesehen hat.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

2. Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 29. Ed., BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (Senat a.a.O.). Entscheidend für das Verständnis der Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 BtMG ist die Substanzgebundenheit und – in Abgrenzung zum bloßen Konsum – das zwanghafte Verlangen, sich diese Substanz laufend oder periodisch zu verabreichen, um eine gewünschte Wirkung zu erhalten (Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 87).

3. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 VAs 529/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde hat zur Folge, dass die gerichtliche Nachprüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG eingeschränkt ist. Kommt ein Beurteilungsspielraum zum Tragen, prüft der Senat insoweit nur, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat (Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

4. Gemessen daran hat die Vollstreckungsbehörde im maßgeblichen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft das Nicht-Vorliegen einer Abhängigkeit mit Blick auf die Urteilsgründe nicht rechtsfehlerfrei ausgeführt.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend neben Cannabis auch Amphetamin und steigerte den Missbrauch fortan bis zu einem Alltagskonsum. Den Vorsatz, den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Kokain einzuschränken, fasste und brach er mehrmals. Die Geburt seiner Tochter bewirkte eine Konsumreduzierung, jedoch keine Abstinenz (Urteil S. 9). Auch der Entzug der Fahrerlaubnis hielt ihn nicht ab, weiterhin regelmäßig Amphetamin und Kokain bis hin zu einem mittelstark ausgeprägten Konsum einzunehmen (Urteil S. 9, 16). Nach der Einlassung des Angeklagten hätte der Betäubungsmittelkonsum sein Verhalten in den Jahren vor der Inhaftierung bestimmt, eine Eindämmung wäre ihm trotz entsprechender Versuche nicht gelungen (Urteil S. 35).

b) Diese Feststellungen beschreiben ein über den bloßen regelmäßigen Konsum und den Substanzmissbrauch hinausgehendes verfestigtes zwanghaftes Verhalten. Sie weisen damit auf eine zumindest psychische Betäubungsmittelabhängigkeit hin (vgl. zur Definition Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 62: „einen durch Drogen verursachten Zustand seelischer Zufriedenheit verbunden mit einer Tendenz zum periodischen oder Dauergebrauch der Droge, um Glücksgefühl (Lust) zu erzeugen oder Unbehagen zu vermeiden“).

c) Die Feststellungen hat das Landgericht nachvollziehbar auf die Einlassung des Angeklagten und das Ergebnis einer Haarprobe gestützt, die in den sechs Monaten vor der Festnahme die Aufnahme von kleinen Mengen Amphetamin oder eines entsprechenden Medikaments und von Kokain belegt hat (Urteil S. 16). Ein Fall, dass der Tatrichter die Angaben ungeprüft übernommen oder widersprüchliche Feststellungen getroffen hätte, liegt nicht vor.

d) Aus dem Urteil des Landgerichts Landshut ergeben sich somit hinreichende tragfähige Anhaltspunkte auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Dass das Landgericht die Begrifflichkeiten „Konsum“ und „Missbrauch“ verwendet hat, schließt eine Abhängigkeit nicht aus. Maßgeblich ist hier die Darlegung eines dringenden Verlangens zur Einnahme und Beschaffung der Mittel und das Bedürfnis der Dosissteigerung wie auch die Bestimmung des Alltags. Dementsprechend ist auch das Landgericht von einer „Suchtmittelproblematik“ (Urteil S. 36) ausgegangen. Der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abhängigkeit auszuschließen, da der Angeklagte erst nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht hat und diese Angaben nur Eingang in das mündlich erstattete Gutachten gefunden haben (Urteil S. 34 f.). Der von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Aspekt des planvollen und strukturierten Handelns spricht ebenfalls nicht gegen eine Abhängigkeit. Sie setzt keine Depravation und keine schwere Persönlichkeitsveränderung voraus (vgl. Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 91; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 64). Der Senat weist darauf hin, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Kausalität nicht überspannt werden dürfen, wenn dafür erhebliche Hinweise vorliegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 2 VAs 15/15, BeckRS 2015, 13250 Rn. 11; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87).

5. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich auch die hilfsweisen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Kausalität als nicht rechtsfehlerfrei erweisen (zur Kausalität vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2025 a.a.O. Rn. 7). Danach hätte sich die Vollstreckungsbehörde damit befassen müssen, dass nach den Urteilsgründen die verfahrensrelevanten Taten „nicht ausschließlich“ der Betäubungsmittelbeschaffung zum Eigenkonsum dienten (Urteil S. 35) und der Angeklagte die Straftaten ohne eigenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht begangen hätte (Urteil S. 36, 37).“

Mix II: Suchtmittelkontrollweisung als FA-Weisung, oder: Prognose und Bestimmtheit

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Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 Ws 55/26 – zur Wirksamkeit einer Weisung bei Anordnung der Führungsaufsicht.

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten in einer Führungsaufsichtsentscheidung die Weisung erteilt, keine/n Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür – bei Kostentragung durch die Staatskasse – zwei-monatlich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden seien, und die Kontrollergebnisse unverzüglich der Bewährungshilfe nachzuweisen. Bei dem Verurteilten müsse von einer multiplen Suchtmittelerkrankung ausgegangen werden er bedürfe im Hinblick auf seine lange Suchtgeschichte mit einhergehender Kriminalität weiterer Stabilisierung. In den Gründen hat die Strafvollstreckungskammer hierzu näher ausgeführt, ihr sei bezüglich der Abstinenzweisung und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrollweisung aufgrund des entsprechenden Hinweises des Verurteilten (Anmerkung: Im Rahmen seiner Anhörung) bekannt, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung ein Medikament einnehme, welches das Kontrollergebnis beeinflussen könnte. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten seien mit der Kontrollinstitution, der Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle zu klären.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat kann nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüfen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Köln Beschl. v. 4. 4. 2014 – 2 Ws 181/14, BeckRS 2014, 19621 Rn. 15; KK-Appl, StPO, 9. Aufl., § 453 R. 13 mwN). Als Beschwerdegericht darf der Senat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 17. 11. 2025 – 1 Ws 254/25, BeckRS 2025, 35985 Rn. 20 mwN; KK-Appl, aaO R. 12 mwN). Dieses hat seine Ermessensentscheidungen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen so eingehend zu begründen, dass das Beschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Anordnung überprüfen kann. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde begründet, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 31. 7. 2018 – 3 Ws 235/18 juris Rn. 19; OLG Braunschweig aaO R. 21). Mit Blick auf die hier in Rede stehende Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB hat das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Verurteilten werde zur Begehung weiterer Straftaten beitragen.

An diesen Grundsätzen gemessen genügen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer nicht den Begründungsanforderungen an eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. So legt das Landgericht bereits nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Tatsachen die Annahme (Prognose) rechtfertigen, dass Alkohol- bzw. Drogenkonsum zukünftig zur Begehung von Straftaten durch den Verurteilten beitragen wird (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 68b Rn. 15), ohne sich mit den Einzelheiten seiner Suchterkrankung(en) und der Suchtgeschichte sowie zwischenzeitlichen Suchttherapien und insbesondere deren (möglichen) Erfolg konkret auseinandersetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr offenbar unkritisch die Empfehlung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht übernommen, obwohl der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 ausgeführt hatte, dass bei dem Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahre 2016 weder Alkohol- noch Drogenmissbrauch festgestellt worden sei und dieser mehrfach an Suchtberatungen und einer externen Psychotherapie zur Behandlung der Suchtursachen teilgenommen habe. Ferner lässt der Beschluss mit Blick auf dieses Verteidigungsvorbringens und der deshalb zu hinterfragenden Zweckmäßigkeit der Anordnung nicht erkennen, weshalb das Landgericht ein umfassendes Konsumverbot (bezüglich Alkohol und Drogen) für erforderlich hält. Da das Landgericht offenbar von einer bislang nicht erfolgreich therapierten Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten ausgeht, hätte es demnach auch der Diskussion der Zumutbarkeit der angeordneten Weisung bedurft (vgl. Fischer/Lutz, aaO Rn. 14 und 23 jeweils mwN).

Schließlich genügt die angefochtene Weisung hinsichtlich der Anordnung der Suchtmittelkontrollen nicht dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. Fischer, aaO Rn. 3 mwN). So bedarf es bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen zumindest der Bezeichnung der Art der Kontrollen, der allgemein umschriebene Nennung der Stelle, welche die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Unter- und Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch das Gericht (vgl. OLG München, Beschl. v. 3. 11. 2009 – 2 Ws 932/09 – BeckRS 2010, 22176; OLG Bamberg, Beschl. v. 5. 12. 2022 – 1 Ws 525/22, BeckRS 2022, 49344 Rn. 24 f.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer allgemein umschriebenen Nennung einer Kontrollstelle.“

Mix I: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbot und Alter des Kindes

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Und dann heute ein Mix von Entscheidungen, eine zur Strafzumesssung, eine zur Vollstreckung und eine zur Führungsaufsicht. Man könnte auch sagen: Ecken sauber machen 🙂 .

Ich beginne mit der Strafzumessungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 14.04.2026 – 3 StR 516/25. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH führt aus:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „im sicheren Wissen um das Alter“ des geschädigten Kindes und damit „in gesteigerter Vorsatzform“ gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht einschlägigen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).

Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der „Wissentlichkeit“ lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.

Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.“

Rüge III: Rüge falscher Beschuldigtenbelehrung, oder: Kein letztes Wort nach Entlassung des Sachverstädigen

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Im letzten Rügenposting habe ich dann noch zwei Entscheidungen, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 5 StR 547/25 – hatte die von deer Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Mordes erhobene Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht hatte, sie sei bei ihren polizeilichen Befragungen und Vernehmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß „als Beschuldigte i. S. d. §§ 163a, 136 StPO belehrt worden, keinen Erfolg:

„Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 Satz 2 iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, NStZ 2019, 539, 542).

Um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Strafverfolgungsbehörden prüfen zu können, muss der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht mithin nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür relevanten Verfahrenstatsachen vortragen. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie hat es insbesondere unterlassen, die bis zur beanstandeten Vernehmung vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie die polizeilichen Befragungen und Vernehmungen der Mitangeklagten K. im Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Dass sich hierzu auch die Urteilsgründe verhalten, entbindet die Revisionsführerin nicht von einem vollständigen Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ? 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107).“

In dem der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 StR 652/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte einer der Angeklagten einer Verletzung des § 258 StPO gerügt – letzte Wort. Dazu führt der BGH aus:

„Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO
angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).“