Archiv des Monats: März 2026

OWi III: Absehen vom Fahrverbot bei Kolonnenfahrt, oder: Beschränkung auf LKW-Führerscheinklassen

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Und dann habe ich hier noch zwei amtsgerichtliche Fahrverbotsentscheidungen.

Zunächst ist hinzuweisen auf den AG Eilenburg, Beschl. v. 20.02.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24 – der eingehend begründet zur Frage des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Abstandsverstoßes auf einer Autobahn bei einer Kolonnenfahrt Stellung nimmt. Das AG setzt sich zudem mit dem in der Sache – Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen – an sich verwirkten Regelfahr verbot auseinander:

„1. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung wegen der außergewöhnlichen Umstände der konkreten Verkehrssituation abgesehen. Im Ausgangspunkt verkennt das Gericht dabei nicht, dass soweit – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegen, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen ist. Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 – 3 Ws [B] 202/18 -, juris).

Unter Zugrundelegung dessen erachtet das Gericht die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall als widerlegt, da das Verschulden der Betroffenen aufgrund der festgestellten Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihr fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall (in diese Richtung Fromm, NZV 2013, 331, wobei hier angesichts des beachtlichen Abstandsverstoßes der Betroffenen keine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder eine Verurteilung zu einer Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister in Betracht kam; generell kritisch zum Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 6 Rn. 118ff.). Denn es macht einen signifikanten Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und wie die Betroffene während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat (a. A. wohl OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15 -, NStZ-RR 2016, 57).“

Und dann habe ich noch AG Dortmund, Urt. v. 22.01.2026 –  729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25. Das rechtskräftige Urteil ist rechtskräftig und das AG hat von Urteilgründen abgesehen. Es hat sich aber nicht davon abhalten lassen – warum erschließt sich nicht – seinem Urteil einen Leitsatz beizufügen. Der lautet:

Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.

Na ja, kann man so machen, aber die Sinnhaftigkeit erschließt sich – jedenfalls mir – nicht.

OWi II: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510, oder: Urteilsgründe, Mittelwert, Sicherheitsabschlag

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 – vor. Dabei handelt es sich seit längerem mal wieder um eine „Trunkenheitsentscheidung“ nach § 24a Abs. 1 StVG.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt, weil der Betroffenen ein Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt hatte. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene geltend macht, dass das AG bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet habe. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration habe diese sowohl bei Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und 0,24 mg/l anzunehmen seien. Der daraus zu errechnende Mittelwert betrage lediglich 0,24 mg/l und rechtfertige keine Verurteilung.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„1. Dem Amtsgericht ist insbesondere kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gemäß § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genügt für eine Verurteilung und der genannte Wert ist auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE ist ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn. 8). Der maßgebliche Mittelwert errechnet sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 25; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 16a), die das Amtsgericht im Urteil – überobligatorisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Leitsatz 1 und Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris) – ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergibt.

Die von der Verteidigung zitierte gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001, Ss 509/00 (B), juris, Rn. 4ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Mai 2001, Ss (OWi) 587/00, juris, Leitsatz und Rn. 9; OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05, BeckRS 2006, 6869), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, ist überholt. Sie beruht auf dem damaligen Stand der Forschung (OLG Dresden, a.a.O.) und nimmt jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 – Teil 2 (dazu: Schoknecht, Revision der DIN Normen VDE 0405 Teil 2 und 4, NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 31 und 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 14 und 16).

Nur die letztgenannte Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2001, 4 StR 507/00, juris). Der Bundesgerichtshof hat – betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III – ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 25 ff.). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheidet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 17).“

OWi I: Benutzung eines Bus-Sonderfahrstreifens, oder: Wann gilt das Rotlicht auch für Pkw?

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Und weiter geht es mit OWi-Entscheidungen.

Dazu stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26 – vor. Es geht um einen Rotlichtverstoß.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage – da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war – keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die von Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 07.02.2005 – 1 ObOWi 637/04; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR 29. Aufl. StVO § 37 Rn. 24; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 37 StVO Rn. 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.

bb) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.

Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Ver-kehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG; OLG Hamburg; OLG Frankfurt a. M; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann; Hentschel/König/König jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 Rn. 272) – Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08).

cc) Entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung bestehen im Übrigen keine solchen Ahndungslücken.

Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regel-satz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2000 – Ss 422/00 B; OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19).

b) Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, vermag auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen zu begründen.

Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung? 

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Am Freitag hatte ich die Frage Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung? zur Diskussion gestellt.

Die war während meiner letzten Abwesenheit gestellt worden. Und da ich unterwegs war, hatte es nur eine ganz kurz Antwort gegeben, nämlich:

„Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG“

Das bedeutet: Abgerechnet wird mit der Nr. 4206 VV RVG. Und dann hatte ich noch „nachgereicht“, dass es dazu auch eine Entscheidung gibt, und zwar den OLG Köln, Beschl. v. 28.02.2018 – 2 Ws 73/18 – vgl. dazu: Einziehung/Verfall, oder: Wertgebühr über 80.000 EUR Gegenstandswert oder Rahmengebühr?

VerkehrsR II: Straßenverkehrsrechtlicher Grundbegriff, oder: Öffentlicher Straßenverkehr im Parkhaus?

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Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26 – vor. Es geht in der Entscheidung um die Frage, ob ein Parkhaus zum sog. „öffentlichen Straßenverkehr“ gehört. Bei dem Begriff handelt es sich um einen der straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte mit einem Pkw in einem Parkhaus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Die beim Angeklagte entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben.

Das BayOblG hat „öffentlichen Straßenverkehr“ bejaht und die Revision des Angeklagten verworfen:

„1. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.

a) Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 –, juris Rn. 4; MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315b Rn. 3-5; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 4-8).

Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall (König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 7). Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 8).

b) Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

aa) Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979 – 3 Ss (8) 184/79 –, juris Rn. 8).

bb) Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So hat die Kammer vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren sind und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben. Die Zeugin B. hat nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.

c) Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn. 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn. 6, 7; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 316 StGB Rn. 9, 9a).“