Am Freitag hatte ich die Frage Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für Abwehr der Einziehung in der Strafvollstreckung? zur Diskussion gestellt.
Die war während meiner letzten Abwesenheit gestellt worden. Und da ich unterwegs war, hatte es nur eine ganz kurz Antwort gegeben, nämlich:
„Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG“
Das bedeutet: Abgerechnet wird mit der Nr. 4206 VV RVG. Und dann hatte ich noch „nachgereicht“, dass es dazu auch eine Entscheidung gibt, und zwar den OLG Köln, Beschl. v. 28.02.2018 – 2 Ws 73/18 – vgl. dazu: Einziehung/Verfall, oder: Wertgebühr über 80.000 EUR Gegenstandswert oder Rahmengebühr?
