Archiv für den Monat: März 2025

Wochenspiegel für die 11. KW, das war Strafvollzug, Streik, verbotene Datenabfrage und KostBRÄG

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Und dann der Wochenspiegel am Ende der 11. KW. Das ist dann noch einmal ein „normaler“ Wochenspiegel, es kommen dann während meiner Abwesenheit Rückblicke – wie gehabt.

Ich berichte dann hier noch einmal, und zwar über:

  1. Die Geschichte des Strafvollzugs

  2. Ver.di streikt an Flughäfen und die Reisenden sind die Leidtragenden

  3. Unternehmensmitbestimmung als Verhandlungsmasse in den Koalitionsverhandlungen?

  4. Geldbuße für rechtswidrige Datenabfrage durch Polizeibeamten

  5. Da siehst du das Glück

  6. Als Datenschützer neu im Unternehmen: Wo fange ich an?

  7. Welcher Zwilling ist mein Vater?
  8. und dann aus meinem Blog zunächst: News zum KostBRÄG und den RVG-Änderungen, oder: Rechtsausschuss des BR empfiehlt Zustimmung im BT  
  9. und dann auch noch: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Der Kostenbeamte fragt, von wem Vorschüsse stammen, zu Recht?

Frist/beA II: Stellungnahme bitte per Fax, nicht per beA, oder: Kann das verlangt werden?

folgenden Text dazu nutzen:
Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Die zweite – leicht ungewöhnlich bzw. nicht alltägliche – Entscheidung kommt vom OLG Karlsruhe. Das hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 – in Zusammenhnag mit einem Ablehnungsverfahren zu Frage der Fristwahrung bei Einreichung von Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr Stellung genommen.

In dem Verfahren wurde die dienstliche Stellungnahme der Richterin A., die vom 27.05.2024 stammte, auf Anordnung von Richterin B. am 27.05.2024 um 12:35 Uhr der Kanzlei des Verteidigers, der die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hattem per Telefax mit dem Zusatz „Bitte um sofortige Vorlage, notfalls an den Vertreter“ übermittelt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme „per Fax“ bis 14:30 Uhr am selben Tag gegeben, „um vor dem morgen anberaumten Hauptverhandlungstermin entscheiden zu können“.

Dann wird auch die Richterin B. abgelehnt, die entscheidet aber noch über das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin A. Dazu sagt das OLG – betreffend die Zuständigkeit der Richterin B -: Insoweit kein Problem:

„bb) Auch das am Nachmittag des 27.5.2024 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht B. ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung.

Zwar war diese mit dem insoweit allein maßgeblichen Eingang des Ablehnungsgesuchs am 27.5.2024 um 14:26:15 Uhr – damit ist nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Eingang auf dem sogenannten Intermediär der baden-württembergischen Justiz bezeichnet – objektiv nicht mehr zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. berufen, solange nicht über das gegen sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden war.

Richterin nach Amtsgericht B. hat ihre Zuständigkeit aber nicht willkürlich bejaht. Insofern gewinnt Bedeutung, dass nach der vom Senat beim IuK-Fachzentrum Justiz, das in der baden-württembergischen Justiz federführend mit Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs betraut ist, eingeholten Auskunft das Amtsgericht Heidelberg erst mit dem im Transfervermerk bezeichneten späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Eingang des das weitere Ablehnungsgesuch enthaltenden Schriftsatzes nehmen und auf diesen zugreifen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der Verfügung vom 27.5.2024, mit der die Frist zur Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung von Richterin am Amtsgericht A. bestimmt worden war, ausdrücklich die Einreichung einer etwaigen Stellungnahme mittels Telefax erbeten worden war. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Unkenntnis von Richterin am Amtsgericht B. von dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch nicht auf Pflichtwidrigkeit beruhte, als sie – als nach dem Geschäftsverteilungsplan originär zuständige Richterin – über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. entschied.“

Und die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Bei der Einreichung eines Dokuments im elektronischen Rechtsverkehr kann zwischen dem Eingang des Dokuments bei der Einrichtung gemäß § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO – hier: Intermediär der baden-württembergischen Justiz – und dem Eingang bei dem eigentlichen Empfänger – hier: Amtsgericht – eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne liegen.

2. Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten deshalb in eilbedürftigen Fällen die Einreichung auf anderem Weg – hier: Telefax – aufgegeben werden.

Die Ausführungen des OLG gelten nicht nur für Fristen und deren Einhaltung in Bußgeldverfahren sondern auch in anderen Verfahren.

Frist/beA I: Beweiswirkung eines elektronischen EB, oder: Entkräftung der Beweiswirkung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann zum Abschluss der 11 KW/2025 zwei Entscheidungen zum beA bzw. zu Fristen und zur Fristwahrung.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2025 – 20 U 8/24 – zur Entkräftung der Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses. Es handelt sich um die Zurückweisung einer Berufung, zu der das OLG schon vorab in einem Hinweisbeschluss Stellung genommen hatte. Zu dem Hinweisbeschluss war eine Stellungnahme des Klägers eingegangen, zu deren fristegmäßen Eingang das OLG sich dann auch geäußert hat. Das ganze – inklusive der Ausführungen des OLG zum Klagegegenstand – auf rund 26 Seiten. Daher gibt es es hier zur die Leitsätze des OLG zum elektronischen Empfangsbekenntnis und der Entkräftung der Beweiswirkung:

1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – VII ZB 22/23, NJW 2024, 1120 Rn. 10; v. 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 und v. 18.04,2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 11).

2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 11 und v. 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Urt. v. 07.06.1990 – III ZR 216/89, NJW 1990, 1026).

3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 11 und vom 19.04,2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 8). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14.10.2008 – VI ZB 23/08, NJW 2009, 855, 856 und vom 08.05.2007 – VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069).

4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142, 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen.

5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann – in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO – der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.

Mal wieder Auszeit, dieses Mal aber ganz weit weg

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Es ist mal wieder so weit. Das „Auszeit-Bild“ erscheint im Blog und damit weiß der kundige Leser/Besucher: Der Blogbetreiber ist nicht vor Ort = er ist auf Reisen. Mal wieder.

Und das ist richtig, und zwar geht es heute mit der DBahn – das „Abenteuer“ beginnt 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus morgen Nachmittag mit Emirates nach Dubai und dann in der Nacht von Sonntag auf Montag von dort aus nach Shanghai – Ich sage doch: Ganz weit weg.

In Shanghai geht es dann aufs Schiff, und zwar auf die  AIDA Stella. Mit der beginnt dann am Dienstag die Reise: „China, Südkorea & Japan zur Frühlingsblüte“. Es geht von Shanghai über Incheon/Seoul, Jeju, durch die Kammon-Straße, über Hiroshima, Aburatsu, Kagoshima, Kochi,  Kobe, Osaka, Shimizu nach Tokio/Yokohama und dort aus am 02.04.2025 über Dubai wieder nach Düsseldorf. Japan wollten wir immer schon mal, haben aber leider – sicher auch wegen Corona – den Zeitpunkt verpasst, an dem wir noch eine Busreise machen (wollen). Daher jetzt „betreutes Wohnen“ 🙂 auf dem Schiff.

Ich bin sehr gespannt auf die Eindrücke und hoffe auf ein wenig Frühling und „Kirschblüte“. Das, was man von Freunden und Bekannten, die schon mal in Japan waren, hört, hört sich gut an.

Hier geht es in den gut 20 Tagen normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, daher aber sicherlich nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon. Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt. Und auf manches antworte ich ja auch nicht (mehr). Ich werde auch versuchen, die Beiträge wie gewohnt bei FB und „Twitter“ und im „blauen Himmel“ zu teilen. Das kann aber etwas schwierig werden und hängt natürlich vom Internetzugang ab. Schauen wir mal.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Erfolglose Eilanträge gegen Einberufung des alten BT, oder: Und weiter geht es….

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Und dann zum Wochenende das dann auch noch.

Das BVerfG teilt mit seiner PM Nr. 25/2025 gerade mit:

„Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor Zusammentritt des neu gewählten Bundestages

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge verworfen, die sich gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 richten.

Die Antragstellenden, unter anderem die Vor-Fraktion Die Linke im 21. Deutschen Bundestag und die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag sowie mehrere – nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis – neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien, halten die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages insbesondere deswegen für pflichtwidrig, weil vielmehr der neu gewählte Bundestag so schnell wie möglich einzuberufen sei. Dies dürfe nicht durch eine Einberufung des alten Bundestages blockiert werden, wenn der neue Bundestag – wie hier – bereits konstituierungsfähig sei.“

Und in der PM Nr. 26/2025 heißt es:

„Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss Eilanträge einer fraktionslosen Abgeordneten abgelehnt, mit denen sie sich im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages am 13. und 18. März 2025 wendet, in denen über mögliche Grundgesetzänderungen beraten werden soll.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwiegen.“

Dann wäre das also auch erstmal erledigt.