Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ein, zwei oder drei Terminsgebühren?

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Und dann kommt hier noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ein, zwei oder drei Terminsgebühren?

Ich habe wie folgt geantwortet:

Moin,

nun ja, im Strafrecht käme es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung vorgelegen haben. Das dürfte bei A und B der Fall sein, da in den Verfahren ja geladen worden ist, also auch wohl eröffnet war, für C erschließt sich das aus dem Sachverhalt nicht unbedingt. Dass dann auch über das Verfahren C – nur – geredet worden ist, führt nach der Rechtsprechung nicht zur Terminsgebühr.

Man kommt daher in Verfahren C m.E. auch mit einem konkludenten Aufruf nicht weiter, jedenfalls lässt sich das ohne weiteren konkreteren Sachverhalt nicht beantworten.

Wenn ich es im Übrigen richtig verstehe, ist im Übrigen nur in einer Sache aufgerufen worden. Das führt aber in der anderen Sache nicht unbedingt dazu, dass dort keine Terminsgebühr entstanden ist. Denn der Aufruf kann nach der Rechtsprechung auch konkludent erfolgen. Dazu steht einiges auf meiner Homepage.

Daher sind m.E. sicher zwei Terminsgebühren entstanden. Die dritte Terminsgebühr kann man beantragen, allerdings wird sich insoweit wahrscheinlich eine Brieffreundschaft mit der Staatskasse ergeben.

Dass nur ein Protokoll vorliegt, hat keine Auswirkungen. Ab Verbindung liegt ja auch nur ein Verfahren vor. Aber an sich müsste in den beiden anderen Akten auch das Protokoll enthalten sein, da das ja den Verbindungsbeschluss enthält.

 

 

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