Archiv für den Monat: Januar 2022

Pflichti II: Betreuer, Gesamtstrafe, Strafvollstreckung, oder: 3 x zu Beiordnungsgründen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Die Existenz eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ macht regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Betreuer um einen Rechtsanwalt handelt.

      1. Einschlägige Rückfalltaten Drogen- oder Alkoholabhängiger müssen einer günstigen Sozialprognose nicht zwingend entgegen stehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen.
      2. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

 

Die (subjektive) Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn zu besorgen ist, dass der Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte alleine nicht ausreichend wahrnehmen kann. Davon ist auszugehen, wenn gegen den Beschuldigten in drei verschiedenen Bundesländern Verfahren anhängig sind, die gesamtstrafenfähig und aus Sicht des Beschuldigten daher koordiniert zu betreiben sind.

Pflichti I: 2x atypischer, 1x typischer Rückwirkungsfall, oder: Änderung des Vorwurfs bzw. der Gesetzeslage

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Der letzte „Pflichti-Tag“ liegt schon etwas zurück. Inzwischen sind bei mir wieder einige Entscheidungen von Kollegen eingegangen, so dass ich heute mal wieder nur Entscheidungen zur Pflichtverteidigung vorstelle.

Und ich beginne mit drei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, von denen zwei etwas untypisch sind.

Zunächst hier der LG Potsdam, Beschl. v. 19.12.2021 – 23 Qs 37/21. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift eine gemeinschaftliche räuberische Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. So wird eröffnet. In der Hauptverhandlung weist das AG nach erfolgter Beweisaufnahme darauf hin, dass sich weder der Tatvorwurf der räuberischen Erpressung noch der Körperverletzung bestätigt hat und eine Nötigung verbleibt. Danach erfolgt mit Beschluss vom 03.09.2021 eine die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Mit Schriftsatz vorn 06.09.2021 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnt ab, das LG ordnet auf die Beschwerde hin bei:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vor. Dem Beschwerdeführer wird mit der zugelassenen Anklage ein Verbrechen zur Last gelegt und es ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben.

Das Verfahren ist bislang nicht endgültig eingestellt worden und kann durch das Amtsgericht nach zwischenzeitlich offenbar ergebnislos verstrichener Zahlungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden. Die damit lediglich vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO hat auf die vorgenannten Beiordnungsgründe – anders als auf den Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 StPO – keine Auswirkungen.

Für die vorgenannten Beiordnungsgründe ist weiterhin gleichgültig, wenn nach dem weiteren Verfahrensverlauf die Verurteilung nicht mehr wegen des angenommenen Verbrechens, sondern nur wegen eines Vergehens – hier: wegen einer Nötigung – zu erwarten ist. Vielmehr bleibt die einmal notwendige Verteidigung solange notwendig, bis rechtskräftig (§ 143 Abs. 1 StPO) entschieden ist, dass kein Verbrechen vorliegt (siehe Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2021, § 140 Rz. 21).

Eine rückwirkende Beiordnung kommt zwar nicht in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Beschluss vom 09. März 2020 – 1 Ws 19/20), ist aber vorliegend auch nicht gegeben, zumal es nach dem Verstreichen der Auflagenfrist nicht mehr allein in der Hand des Beschwerdeführers liegt, das Verfahren zu beenden.“

Zu der Entscheidung passt ganz gut der LG Chemnitz, Beschl. v. 13.12.2021 – 2 Qs 306/21 jug. In dem Verfahren geht es umden Vorwurf des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 15.02.2021 von seiner Wohnanschrift aus einen ihm unbekannten Zeugen über die Internetplattform ,,Planetromeo“ kontaktiert und anschließend kinderpornografische Inhalte zugesandt zu haben. Aufgrund Beschlusses des AG Chemnitz vom 20.05.2021 findet dann am 27.07.2021 beim Beschuldigten eine Durchsuchung statt. Der Rechtsanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 03.08.2021 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, die das AG ablehnt. Das LG ordnet auf die Bestellung hin dann bei:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 143 Abs, VII Satz 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg, da ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl, 2021, Teil Nr. 33) am 01.07.2021 ist sowohl die Verbreitung, als auch der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und § 184 b Abs. 3 StGB in der neuen Fassung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und damit als Verbrechen zu ahnden.

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornografischer Inhalte nach der zum 15.02.2021 geltenden Fassung des § 184 b StGB erfolgen kann, da der Zeuge die ihm gesandten Inhalte nur beschrieben hat, die Inhalte selbst aber auf seinen Medien nicht mehr vorhanden sind.

Selbst wenn der Nachweis des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte unterstellt wird, besteht zum Besitz kinderpornografischer Inhalte, der erst mit der erfolgten Durchsuchung beendet ist, Tateinheit (zum Konkurrenzverhältnis Fischer, Kommentar zum StGB, 68. Auflage 2021, Rn. 45 zu § 184 b).

Für die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers war daher auf den 27.07.2021 und die neue Gesetzeslage abzustellen.“

Und dann der „typische“ Fall im AG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2022 – 31 Gs 13/22:

Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens hindert die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht, wenn im Falle einer unverzüglichen Entscheidung die Beiordnung erfolgt wäre.

StGB III: Pflichtwidriges Verschweigen von Vermögen, oder: Beginn der Offenbarungspflicht in der Insolvenz

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Und zum Tagesschluss dann mit dem LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.10.2021 – 12 Ns 511 Js 2080/19 – noch etwas Insolvenzstrafrechtliches (§ 283 StGB).

Das LG hat die Berufung eines Angeklagten gegen ein Urteil des AG als unbegründet verworfen. Das hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen eines Grundstücks in einem laufenden Insolvenzverfahren (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte hatte im Insolvenzverfahren ein Grudnstück, das er von seiner Mutter geerbt hatte, nich offenbart; wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext.

Das LG führt zur Offenbarungspflicht aus:

„3. Der Angeklagte hat das Grundstück verheimlicht. Verheimlichen erfasst jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters entzogen wird (RG, Urteil vom 2. Mai 1930 – I 296/30, RGSt 65, 138, 140; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 1 Ws 56/97, NStZ 1997, 551). Es kann in einem positiven Tun (unrichtige Angaben) oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen (Verschweigen) bestehen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 626/16, juris Rn. 4; Bosch in SSW-StGB, 5. Aufl., § 283 Rn. 6; Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 69 m.w.N.).

Hier lag ein pflichtwidriges Unterlassen vor. Gemäß § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3, § 97 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, im Eröffnungs- und im Insolvenzverfahren dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter, auch ungefragt Vermögensbestandteile zu offenbaren, die – wie hier das Grundstück – in die Masse fallen können (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 StR 337/15, juris Rn. 15). Der Schuldner muss sie von sich aus ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, juris Rn. 13 m.w.N.). Dieser Pflicht hat der Angeklagte bewusst nicht entsprochen.

Der Angeklagte hätte sein Eigentum an dem Grundstück längstens binnen zweier Wochen offenbaren müssen. Zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang die These der Verteidigung, es stünde dem Insolvenzschuldner frei, darüber zu bestimmen, wann er seiner Offenbarungspflicht genüge, weil das Gesetz keine Fristen für die Auskunftserteilung nenne. Nach überzeugender Auffassung im insolvenzrechtlichen Schrifttum hat der Schuldner wegen des das gesamte Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebots die Auskunft regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – nach Umständen des Falls auch deutlich früher – zu erteilen (Zipperer in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 20 Rn. 20; Böhm in Braun, InsO, 8. Aufl., § 20 Rn. 10; Laroche in Kayser/Thole, HK-InsO, 10. Aufl., § 20 Rn. 14). Die Pflichtverletzung, und damit das tatbestandsmäßige Verheimlichen, tritt somit nach verschwiegenem Fristablauf ein. Zum ähnlichen Ergebnis gelangt eine strafrechtliche Literaturmeinung, die die Wertungen beim Vereiteln i.S.d. § 258 StGB (Verzögerung über „geraume Zeit“) auf das Verheimlichen i.S.d. § 283 StGB übertragen will (Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 68), was je nach Lage des Falles einen Zeitraum von zwei Wochen, gegebenenfalls kürzer oder länger (vgl. Jahn in SSW-StGB, 5. Aufl., § 258 Rn. 14 m.w.N.) bedeuten kann. Vorliegend war eine Zweiwochenfrist mehr als angemessen. Die Mitteilung des Eigentums an dem Grundstück hätte für den Angeklagten keinerlei Aufwand oder Mühe bedeutet.

Den Fristbeginn setzt die Kammer objektiv mit dem Erbfall an. In diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte Universalrechtsnachfolger der Erblasserin und damit Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Eigentumserwerb war zunächst zwar ein nur vorläufiger, weil dem Angeklagten nach der Testamentseröffnung noch die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1942 Abs. 1, § 1944 Abs. 1, 2 BGB, § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO) zustand. Damit fiel der Nachlass aber auch schon vorläufig – auflösend bedingt durch eine Ausübung des Ausschlagungsrechts – in die Masse (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12, juris Rn. 11), sodass schon hierüber vom Angeklagten ungefragt Auskunft zu erteilen war. Durch das Verschweigen des Grundstücks ist der Verheimlichungserfolg – die Unkenntnis des Insolvenzgerichts und der Zeugin H und damit der fehlende Zugriff auf das Grundstück –, wie geschildert, eingetreten.“

Und dann noch zur Strafzumessung der Leitsatz:

Wird das Verheimlichen eines Vermögensgegenstandes im laufenden Insolvenzverfahren durch dessen pflichtwidriges Verschweigen und damit durch ein Unterlassen begangen, ist eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig nicht angezeigt.

StGB II: I-Phone-Aufnahme polizeilicher Äußerungen, oder: Vertraulichkeit in der Öffentlichkeit

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Die zweite StGB-Entscheidung des Tages kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2021 – 610 Qs 37/21 jug. – aus dem hohen Norden. Es geht um die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB). Der Beschuldigte hatte sich gegen die Beschlagnahme seines I-Phones gewendet und hatte damit Erfolg:

„Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Beschuldigten ist begründet. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beschlagnahme des I-Phones des Beschuldigten pp. richterlich bestätigt.

Bereits am 11.6.2021, als der Beschuldigte nach Aktenlage bei einer am Falkensteiner Ufer 8 in 22587 Hamburg stattfindenden Personenkontrolle um 19:55 Uhr den Satz des Polizeibeamten pp. „es wird eine Beleidigung auf sexueller Basis vorgeworfen“ – gerichtet an eine nicht näher bekannte Person – aufzeichnete, lagen die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des I-Phones nicht vor, da es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal des nichtöffentlich gesprochenen Worts i. S. d. § 201 StGB fehlt.

Nichtöffentlich sind Gespräche, wenn der Teilnehmerkreis individuell begrenzt ist bzw. nicht einem beliebigen Zutritt offen steht, wobei die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, § 201 Rn. 15; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 201 Rn. 8) und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend sind (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 201 Rn. 4). Bestehen bei Gesprächen Mithörmöglichkeiten für unbeteiligte Personen, können sie ihren ansonsten privaten Charakter einbüßen (sog. faktische Öffentlichkeit), wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit der Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (MüKoStGB/Graf, a.a.O. § 201 Rn. 18, Fischer, a.a.O., § 201 Rn. 4). Gemessen an diesen Kriterien ist das im Zuge einer im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommenen Diensthandlung geäußerte Wort in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, wenn dieser Ort — wie hier — frei zugänglich ist (vgl. hierzu auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.9.2021, Az.: 10 Qs 49/21; LG Kassel, Beschluss vom 23.9.2019, Az.: 2 Qs 111/19).

Insoweit weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte pp. in einer Personengruppe in unmittelbarer Nähe der eingesetzten Polizeibeamten stand —nach Aktenlage etwa drei Meter entfernt — und darüber hinaus weitere Personengruppen anwesend waren, sodass für den Polizeibeamten pp. ohne weiteres erkennbar war, dass seine Äußerung auch von umstehenden Personen mitgehört wird, und er sich in einem solchen Rahmen nicht unbefangen äußern kann (zu diesem Aspekt auch LG Aachen, Beschluss vom 15.1.2021, Az.: 60 Qs 52/20); vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm — die verfassungsrechtlich garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Gewährleistung der Unbefangenheit der mündlichen Äußerung (MüKoStGB/Graf, a.a.O., § 201 Rn. 2) — ist eine den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Auslegung des § 201 StGB nicht angezeigt.“

Schön, wenn man über zwei der vom LG zitierten Entscheidungen hier auch berichtet hat, nämlich:

StGB I: Wenn die „Druckgaswaffe“ nicht funktioniert, oder: Das Opfer wehrt sich mit einem Wischmopp

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Heute stelle ich dann mal wieder StGB-Entscheidungen vor, und zwar einen BGH-Beschluss und dann zwei landgerichtliche Entscheidungen zu Tatbeständen, mit denen man nicht so häufig zu tun hat.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – 4 StR 366/21. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Angeklagte plante einen Überfall auf einen Imbiss. Hierbei wollte er seiner Forderung, die Tageseinnahmen ausgehändigt zu erhalten, mithilfe einer geladenen Druckgaswaffe – die einer scharfen Schusswaffe vom Typ „Glock 17“ täuschend echt nachempfunden war und die er für funktionsfähig hielt – Nachdruck verleihen.

Wie geplant betrat der maskierte Angeklagte spät abends mit der Waffe, die mit Stahlkugelmunition vom Kaliber 4,5 mm bestückt war, das Ladenlokal, in dem er nur einen mit Reinigungsarbeiten beschäftigten Mitarbeiter ausmachen konnte. Diesen forderte der Angeklagte unter Vorhalt der Waffe mehrfach auf, ihm Geld herauszugeben, sonst werde er schießen. Der unbeeindruckte Mitarbeiter entgegnete ihm, er solle dies doch tun. Daraufhin betätigte der Angeklagte den Abzug der Waffe. Ob eine Kugel aus dem Lauf austrat und welche Geschwindigkeit sie erreichte, war nicht festzustellen. Möglicherweise enthielt die in der Waffe installierte Gaskartusche zu wenig Treibgas für eine (druckvolle) Schussabgabe.

Nachdem der Mitarbeiter keine Schusswirkung bei sich festgestellt hatte, schlug er den Angeklagten mit einem Wischmopp in das Gesicht. Sodann entriss er ihm die Waffe und schlug sie ihm wiederholt auf den Kopf. Nunmehr ging der Inhaber des Imbisses den Angeklagten ebenfalls an, nahm ihn von hinten in den „Schwitzkasten“ und zog ihm die Maske vom Gesicht. Der Angeklagte ergriff aus einem Getränkekasten eine Bierflasche und schlug hiermit den Inhaber, der ihn infolgedessen aus seinem Griff entweichen ließ. Der Angeklagte floh daraufhin ohne Beute.“

Das LG hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagtem, die der BGH verworfen hat:

„Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Insbesondere ist auch die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung ( §§ 253 , 255 , 250 Abs. 2 Nr. 1 , § 22 StGB ) – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – rechtsfehlerfrei.

a) Die Qualifikation des Verwendens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte zielt das Verwenden auf den Einsatz als Nötigungsmittel bei der Verwirklichung des Grundtatbestands des Raubes. Es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17 Rn. 14; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 Rn. 8 und vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08 Rn. 5). Bei einer räuberischen Erpressung muss der Täter ein solches Tatmittel in dieser Weise einsetzen, um die Herausgabe der angestrebten Beute zu erzwingen.

Nach diesen Maßgaben stand der im Zweifel unzureichende Gasdruck und die darin begründete Funktionsuntüchtigkeit der verwendeten Druckgaswaffe zwar einer vollendeten Tat nach §§ 253 , 255 , 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB von vorneherein entgegen, nicht aber deren (untauglichem) Versuch. Der Angeklagte wollte nach seinem gemäß § 22 StGB maßgeblichen konkreten Tatplan (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2020 – 3 StR 305/19 Rn. 11 und vom 9. Juli 1954 – 1 StR 677/53 , BGHSt 6, 251, 256 ; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 22 Rn. 2a, 8 mwN) eine objektiv gefährliche Waffe als Nötigungsmittel einsetzen, um die Tageseinnahmen des Imbisses zu erhalten. Zu dieser Tat unter den vorgestellten Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzte er unmittelbar an, indem er das Ladenlokal betrat und die nach seinem Vorstellungsbild geladene Druckgaswaffe als Drohmittel benutzte.

b) Ein „Teilrücktritt“ von dem qualifizierenden Umstand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 6. März 2019 – 5 StR 526/18 Rn. 12 und vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07 Rn. 9), d. h. dem Verwenden der Waffe bei der Tat, scheidet nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus.“