Archiv für den Monat: Oktober 2021

OWi III: Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid, oder: Übertragungsfehler?

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In der dritten und letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.05.2021 – IV-1 RBs 33/21 – nimmt das OLG (noch einmal) zur Problematik der Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides bei ungenauer Bezeichnung der Tat Stellung. Das AG hatte den Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes als zu ungenau und deshalb als unwirksam angesehen und frei gesprochen (!). Das OLG hebt auf:

„1. Das auf Freispruch des Betroffenen lautende Urteil ist zunächst in formaler Hinsicht fehlerhaft, weil das vom Amtsgericht angenommene Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Bußgeldbescheids nicht zum Freispruch, sondern gemäß § 260 Abs. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG zum Einstellungsurteil führen würde (vgl. KK/Kurz, OWiG, 5. Auflage 2018, § 66 Rn. 73).

2. Das Urteil erweist sich aber auch inhaltlich als rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass ein Verfahrenshindernis vorliegt. Der Bußgeldbescheid vom 1. April 2020 ist nicht unwirksam im dem Sinne, dass er keine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung darstellt und das Verfahren daher wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist. Dies ist nur bei schwerwiegenden Mängeln der Fall (vgl. Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 66 Rn. 38). Derartige Mängel liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert.

2.1 Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgelbescheid unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2020 enthält diese Angaben.

aa) Soweit das Amtsgericht gleichwohl annimmt, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG deshalb nicht entspricht, weil der Tatort wegen Widersprüchen zwischen polizeilicher Ordnungswidrigkeitenanzeige und Bußgeldbescheid unklar und für den Betroffenen nicht erkennbar sei, die Missachtung welcher Lichtzeichenanlage ihm zur Last gelegt wird, verkennt dies die an den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung zu stellenden formalen Anforderungen.

Die Aufgabe des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung besteht darin, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (BGH NJW 1970, 2222). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).

bb) Zunächst kann ein Widerspruch zwischen dem Bußgeldbescheid und der ihr vorangegangenen polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige schon deshalb für sich genommen keinen formalen Mangel des Bußgeldbescheids darstellen, weil wegen eines solchen Widerspruchs nicht der Inhalt des Bußgeldbescheids selbst unklar wird.

cc) Vorliegend sind die im Bußgeldbescheid enthaltenen Angaben zum Tatort jedoch deshalb offenkundig fehlerhaft, weil es eine sowohl an der Friedrichstraße als auch an der Graf-Adolf-Straße gelegene Lichtzeichenanlage in Düsseldorf nicht gibt. Dies stellt einen schwerwiegenden, seine Abgrenzungs- und Informationsfunktion in Frage stellenden Mangel des Bußgeldbescheids aber nur dann dar, wenn hierdurch nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher historische Vorgang dem Betroffenen zur Last gelegt werden soll. Offensichtliche Missverständnisse, Schreib-Diktat- oder Ablesefehler können hingegen im Freibeweisverfahren unter Rückgriff auf die Akten oder andere Erkenntnisquellen richtig gestellt werden (KK/Kurz, a.a.O. Rn. 55). Angesichts des Umstands, dass der in der polizeilichen Anzeige genannte „Graf-Adolf-Platz“ sich zwischen der Friedrichstraße und der „Graf-Adolf-Straße“ befindet, ergibt sich gerade aus dem vermeintlichen „Widerspruch“ zwischen der polizeilichen Anzeige und dem Bußgeldbescheid mit ausreichender Deutlichkeit, dass der (geringfügig) fehlerhaften Tatortbezeichnung im Bußgeldbescheid ein bloßer Übertragungsfehler zu Grunde liegt.

dd) Dieser Widerspruch kann auch noch im Hauptverfahren aufgeklärt und korrigiert werden, da der dem Betroffenen gemachte Vorwurf, auf der Fahrtstrecke von der Friedrichstraße bis zu dem Anhalteort auf der Königsallee im Bereich des Graf-Adolf-Platzes einen Rotlichtverstoß begangen zu haben, eindeutig individualisierbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn es innerhalb dieses Bereiches mehrere Lichtzeichenanlagen geben sollte. Denn die ungenaue Bezeichnung einer Lichtzeichenanlage ist dann unschädlich, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend individualisiert wird, insbesondere, wenn der Betroffene unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten und auf sein Fehlverhalten angesprochen worden ist und sich aus den Angaben im Bußgeldbescheid zweifelsfrei ergibt, dass es sich um den gleichen Tatvorwurf handelt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben mag vorliegend die Verteidigung des Betroffenen infolge der fehlerhaften Tatortbezeichnung zwar erschwert sein. Die Angaben im Bußgeldbescheid reichen für eine Individualisierung des Tatvorwurfs aber aus, da sich aus der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht nur ergibt, dass der Betroffene nach der vorgeworfenen Tat angehalten und kontrolliert wurde, sondern sogar, dass der Betroffene die in Rede stehende Lichtzeichenanlage dabei bereits so identifizieren konnte, dass er hierzu eine konkret bestreitende Einlassung („Meine Frau und ich haben grün gesehen“) abgeben konnte.“

OWi II: Bei Überladung Geldbuße oder Einziehung?, oder: Die Verwaltungsbehörde hat Ermessen

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.10.2021 – 2 Ss (OWi) 150/21 – ebenfalls aus dem Norden. In dem Beschluss stellt sich die Frage nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt oder die Einziehung von Taterträgen anordnet.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Fahrzeugführer AA hat der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verhängt und gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 371 EUR angeordnet. Das AG hat dann von der Anordnung einer Einziehung nach § 29 a OWiG abgesehen. Es hat dies damit begründet, dass gegen die Einziehungsbeteiligte ein Bußgeldverfahren hätte durchgeführt werden können. Das Amtsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2019 (Ss-OWi 1077/18).

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem – auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag hatte Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht (OLG Köln, BeckRS 2010, 7521; OLG Düsseldorf, NStZ 2014, 339; OLG Stuttgart, wistra 2012, 283; OLG Zweibrücken, NStZ 2020, 427; vgl. auch Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl., § 29a RN 1), wonach es der Bußgeldbehörde obliegt zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft. Die vom OLG Frankfurt vertretene abweichende Ansicht („sehr bedenkliche(r) Rückgriff der Verwaltungsbehörden auf § 29 a OWiG“) findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung lediglich ist, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Dass es auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße nicht ankommt, entspricht insoweit auch der Gesetzesbegründung zu § 29 a OWiG a.F. (BT Drs 10/318 S. 37), wenn es dort heißt, dass die Anordnung des Verfalls auch dann möglich sein solle, wenn aus anderen Gründen als demjenigen, dass der Täter nicht vorwerfbar oder nicht ausschließbar vorwerfbar gehandelt habe, von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werde. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 29 a OWiG nichts geändert.

Da der Erfolg einer Inanspruchnahme des Halters im Wege einer Geldbuße hier aber nicht so sicher gewesen sein dürfte, wie das Amtsgericht anzunehmen scheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsbehörde den Weg über die Anordnung der Einziehung gewählt hat.

Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung vom OLG Frankfurt (a.a.O.) abweicht, kommt eine Divergenzvorlage nicht in Betracht, da die Ausführungen des OLG Frankfurt die dortige Entscheidung nicht getragen haben, sondern lediglich als Handhabungshinweis für die Amtsgerichte dienen sollten. Im konkreten Fall war nämlich nur eine Geldbuße gegen den Fahrer verhängt worden, gegen die dieser sich gewandt hatte.“

OWi I: Vernehmung eines „gestellten“ Zeugen, oder: Wer A sagt, muss auch mit einem Dolmetscher B sagen

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Nachdem ich Montag nur einen kleinen „OWi-Tag“ hatte, heute dann ein vollständiger. Es liegt im Moment aber auch nicht so viel an Rechtsprechung, über die man berichten könnte vor. Also: Ich kann Material gebrauchen.

Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2021 – 3 Ss (OWi) 220/21. Der Beschluss ist im Bußgeldverfahren ergangen, die verfahrensrechtliche Konstellation kann sich aber auch im Strafverfahren ergeben. Es geht um die unterbliebene Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der Vernehmung eines Zeugen (§ 185 GVG, § 338 Nr. 5 StPO) Erfolg. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Begründung des Beschlusses, mit dem das OLG aufgehoben hat:

„1. Das Rechtsbeschwerdevorbringen genügt den Begründungsanforderungen an eine solche Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG).

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass die Vorsitzende „seinen Beifahrer“ als Zeugen gefragt habe, ob er sicher sei, dass der Betroffene sein Handy nicht benutzt habe. Diese Frage habe er – der Beschwerdeführer – dem „k. Zeugen, der nur über sehr lückenhafte Deutschkenntnisse verfüge, übersetzt“. Das habe die Vorsitzende unterbunden. Sie habe sodann den Zeugen gefragt, ob er sich erinnern könne, wo die Verkehrskontrolle war, worauf der Zeuge nur „S.“ geantwortet habe. Daraufhin sei die Vernehmung beendet worden. Da der Beschwerdeführer den Zeugen „nicht als sprachunkundig angemeldet“ habe, sei ein Dolmetscher nicht anwesend gewesen.

Im Übrigen ergibt sich der maßgebliche Verfahrensgang aus den Urteilsgründen selbst (UA S. 4 unten, S. 5 oben). Danach hat der „vom Betroffenen mitgebrachte Zeuge R. J.“ mitgeteilt, dass er Beifahrer gewesen sei. Konkrete Erinnerungen an die Örtlichkeiten habe der Zeuge jedoch nicht mitteilen können. Ob es sich bei dem Zeugen tatsächlich um den Beifahrer gehandelt habe, habe auch nach Vernehmung der Polizeibeamten „nicht eindeutig verifiziert werden“ können. Aufgrund der „erheblichen Verständigungsprobleme“ sei auf eine „weitere Vernehmung verzichtet“ worden. Der Betroffene habe „keinen Beweisantrag“ gestellt.

2. Das Urteil unterliegt gemäß § 338 Nr. 5 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG der Aufhebung, weil entgegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 46 Abs. 1 OWiG an der Hauptverhandlung kein Dolmetscher für den Zeugen J. teilgenommen hat.

a) Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, der auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ 2015, 720), ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Beteiligt in diesem Sinn sind alle Personen, mit denen eine Verständigung mittels der Sprache notwendig ist, dazu gehören auch Zeugen (BayObLG, Beschluss vom 24. September 2004 – 1 St RR 143/04, NStZ-RR 2005, 178 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 185 GVG Rn. 1).

Ausweislich des Protokolls war in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher für den Zeugen J. nicht anwesend, obwohl sich nach den Urteilsfeststellungen während der Vernehmung des Zeugen „erhebliche Verständigungsprobleme“ zeigten, die das Gericht dazu veranlassten, auf eine „weitere Vernehmung“ zu verzichten. Unter derartigen Umständen ist gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers geboten, auch wenn sich deren Notwendigkeit erst im Verlauf der Vernehmung herausstellt (BayObLG aaO).

b) Eine andere Bewertung der Verfahrensweise ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich um einen mitgebrachten („sistierten“) Zeugen handelte und ein Beweisantrag nicht gestellt wurde.

Zwar gelten die besonderen Regeln für präsente Beweispersonen nach § 245 Abs. 2 StPO nur, wenn diese vom Betroffenen förmlich nach § 38 StPO unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers zur Hauptverhandlung geladen werden und zudem ein förmlicher Beweisantrag gestellt wird. Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 77 Abs. 1 OWiG) wird durch § 245 Abs. 2 StPO indes nicht eingeschränkt. Wenn es der Sachaufklärung dient, muss das Gericht von Amts wegen jedes erreichbare Beweismittel ausschöpfen, auch wenn ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt wird oder die Anwesenheit der Beweisperson nicht in der gesetzlich geforderten Form bewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 StR 385/81, NStZ 1981, 401; Becker in: Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl. § 245 Rn. 7).

Hier hat das Amtsgericht der Beweisanregung des Betroffenen stattgegeben und den von ihm mitgebrachten Zeugen J. vernommen. Es hat damit zu erkennen gegeben, dass es die Vernehmung des Zeugen für sachdienlich erachtet. Die Annahme, dass die Vernehmung des Zeugen der gebotenen Sachaufklärung dient, hat sich auch spätestens in dem Moment bestätigt, als der Zeuge bekundet hat, er sei Beifahrer des Betroffenen – mithin unmittelbarer Tatzeuge – gewesen. Vor diesem Hintergrund war es rechtlich geboten, die Vernehmung des Zeugen ordnungsgemäß und vollständig durchzuführen. Dass sich das Amtsgericht daran aufgrund erheblicher Verständigungsprobleme gehindert sah, rechtfertigt es nicht, die Vernehmung abzubrechen und den möglichen Entlastungsbeweis nicht weiter zu erheben. Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gebietet auch die erschöpfende Nutzung der zugezogenen Beweismittel; gehörte Beweispersonen müssen so vernommen werden, dass sie ihr ganzes verfahrenserhebliches Wissen offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 – 4 StR 23/97, BGHSt 43, 63, 64; BayObLG aaO; Becker aaO § 244 Rn. 64 mwN). Das Unterbleiben einer erschöpfenden Vernehmung des Zeugen ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Urteilsgründen selbst und ist deshalb der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ohne eine – regelmäßig unzulässige – Rekonstruktion der Beweisaufnahme zugänglich. Soweit das Gericht auf eine weitere Vernehmung verzichtet hat, nachdem der Zeuge „konkrete Erinnerungen an die Örtlichkeiten“ nicht habe mitteilen können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob und auf welche Weise das Gericht mit Blick auf die festgestellten erheblichen Verständigungsprobleme sichergestellt hat, dass der Zeuge die Frage richtig verstanden hat.

c) Da die Hauptverhandlung somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG) vorschreibt, stattgefunden hat, besteht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BayObLG aaO; Wickern in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 185 GVG Rn. 37). Dieser gilt nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. KK/OWiG-Hadamitzky § 79 Rn. 109 mwN).“

M.E. zutreffend. Denn „Wer A sagt, muss auch B“ sagen = wen sich das Gericht entschieden hat, den „gestellten“ Zeugen zu vernehmen, dann ist es an diese Entscheidung gebunden und kann dan nicht – ohne Gründe – davon abweichen, hier weil es ohne Dolmetscher zu schwierig wurde.

StPO III: Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung, oder: Nach Verwerfung der Revision „schwierig“

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Und als letzte Entscheidung zur StPO dann noch der BGH, Beschl. v. 28.09.2021 – 5 StR 179/21. Er behandelt eine Anhörungsrüge des Verurteilten und einen Wiedereinsetzungsantrag. Der BGH hatte mit Beschluss vom 06.07.2021 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2021 Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt.

Der BGH hat die Anhörungsrüge verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R. , der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15, NStZ 2016, 179).

2. Dass der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich Rechtsanwalt T. zugestellt worden ist, der sich als Sozietätsmitglied von Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 24. April 2021 als weiterer Verteidiger für das Revisionsverfahren gemeldet, aber anschließend keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 – 5 StR 547/87).

Auch die weiteren vorgebrachten Umstände – Rechtsanwalt R. habe sich aufgrund einer Corona-Infektion und -Erkrankung nicht weiter um die Sache kümmern können; dieser habe auch den Angeklagten nicht informiert und über die Sache nicht mit seinem ebenfalls mandatierten Sozietätskollegen Rechtsanwalt T. kommuniziert, der die Sachrüge näher hätte begründen sollen; dessen am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist gefertigte Revisionsbegründung mit näheren Ausführungen zur Sachrüge sei aufgrund eines Büroversehens nicht versandt worden; Rechtsanwalt T. habe die Ausführung seiner entsprechenden Verfügung auch nicht kontrolliert – belegen einen Gehörsverstoß durch die Justiz nicht.

3. Für die begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge und zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist kein Raum. Zum einen hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern seine Revision wurde formgerecht mit der Sachrüge begründet; dass er unverschuldet an der Anbringung von Verfahrensrügen gehindert gewesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN).“

Manche „Rechtsmittel“ erschließen sich mir nicht.

StPO II: Berufungsverwerfung im Fortsetzungstermin, oder: War der Angeklagte ordnungsgemäß geladen??

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Die zweite Entscheidung, der OLG Bamberg, Beschl. v. 15.9.2021 – 1 Ws 561/21 – behandelt eine Problematik aus dem Berufungsverfahren, nämlich die Berufungsverwerfung gegen den ausgebliebenen, aber vertretenen Angeklagten.

Folgender Sachverhalt: Im ersten Berufungshauptverhandlungstermin vom 17.06.2021 war die Verhandlung ausgesetzt und neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt worden auf den 09.08.2021 um 09:00 Uhr. Zur Berufungshauptverhandlung am 09.08.2021 um 09:00 Uhr war der Angeklagte nicht erschienen, jedoch durch seine Verteidigerin mit nachgewiesener und gesonderter Vertretungsvollmacht vertreten. Der Vorsitzende der Berufungskammer unterbrach die Hauptverhandlung zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag und verfügte sodann um 15:00 Uhr, dass die Hauptverhandlung unterbrochen wird, bestimmte Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf 10.08.2021, 08:30 Uhr, und ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten zum Fortsetzungstermin an. Zu diesem Termin wurden der Angeklagte über seine Verteidigerin per Telefax am 09.08.2021 um 16:52 Uhr geladen. Zum Fortsetzungstermin am 10.08.2021 um 08:38 Uhr war der Angeklagte erneut nicht erschienen, jedoch wiederum durch seine vorgenannte Verteidigerin vertreten. Nach Verwerfung eines weiteren Ablehnungsantrags verkündete der Vorsitzende sodann bezüglich des Angeklagten ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO, da dieser zum Fortsetzungstermin vom 10.08.2021 nicht erschienen war.

Dagegen u.a. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den hat das LG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte dann aber beim OLG bamberg Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde erweist sich als begründet. Dem Angeklagten ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung zu bewilligen, da er zu dem Hauptverhandlungstermin vom 10.08.2021 nicht ordnungsgemäß geladen wurde und deshalb bereits kein Fall der Säumnis vorlag.

1. Der Angeklagte ist vorliegend per Fax am 09.08.2021 um 16:52 Uhr über seine auch für die Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 Satz 1 StPO) bevollmächtigte Verteidigerin zum Fortsetzungstermin vom 10.08.2021 um 08:30 Uhr geladen und hierbei über die Möglichkeit der Verwerfung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO belehrt worden. Bei Terminsbestimmung am 09.08.2021 hat das Gericht zudem das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Die Ladung erfolgte jedoch nicht fristgerecht. Nachdem zwischen dem Eingang der an den Angeklagten adressierten Ladung bei seiner Verteidigerin, die am 09.08.2021 per Telefax erfolgte und dem Tag der Hauptverhandlung, die bereits auf den 10.08.2021 terminiert war, keine Woche lag, wurde die Ladungsfrist des § 217 StPO nicht eingehalten. Zwar ist bei Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung grundsätzlich keine förmliche Ladung erforderlich und daher auch keine Ladungsfrist einzuhalten (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 217 Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr genügt grundsätzlich die bloße Bekanntgabe des Fortsetzungstermins (Meyer-Goßner/Schmitt § 229 Rn. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht – wie vorliegend – trotz der Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger ausnahmsweise nicht gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Sache verhandeln will, sondern es als erforderlich erachtet, dass der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung persönlich anwesend ist. In diesem Falle ist gemäß § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO der Angeklagte zum Fortsetzungstermin neu zu laden und das persönliche Erscheinen anzuordnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 15b). Die ordnungsgemäße Ladung richtet sich nach §§ 216, 217 StPO und setzt deren förmliche Zustellung nach § 35 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 35 Rn. 10 m.w.N.) unter Einhaltung der einwöchigen Ladungsfrist voraus. Da die Durchführung der Hauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten den gesetzlichen Regelfall darstellt, und nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO nur verfahren werden darf, wenn die Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfällung unerlässlich ist (Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 15a), darf ein Angeklagter, welcher seinen Verteidiger mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht ausgestattet hat, von einem Verhandeln in seiner Abwesenheit ausgehen. Die Ladung zum Fortsetzungstermin nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO soll ihm von daher Gelegenheit geben, sich auf die veränderte Sachlage einzustellen und sich auf den Fortsetzungstermin vorzubereiten.

2. Nach §§ 329 Abs. 7 Satz 1, 44 Satz 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein säumiger Angeklagter ohne Verschulden gehindert war, an der Berufungshauptverhandlung persönlich teilzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist ist ein Angeklagter zwar an sich nicht säumig. Gleichwohl ist ein nichtsäumiger Angeklagter einem säumigen gleichzustellen und ihm ist ohne Rücksicht auf sein Verschulden – ggf. auch von Amts wegen – Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 41 m.w.N.). Auf die Frage der Glaubhaftmachung der Terminsunkenntnis kommt es vorliegend nicht an, da die Unwirksamkeit der Ladung zur Folge hat, dass der Angeklagte nicht säumig war und ihm auch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten stützt sich auf Umstände, die das Berufungsgericht vorliegend in seinem die Berufung verwerfenden Urteil nicht berücksichtigt, weil es sie offenbar für nicht relevant erachtet hat. Für den Angeklagten sind sie von daher als neu einzustufen. Da alle Tatsachen aktenkundig sind, ist deren Glaubhaftmachung nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 26.02.1991 – 1 StR 737/90 = NStZ 1991, 295 = BGHR StPO § 45 Abs 2 Tatsachenvortrag 7).“