Monatsarchiv: August 2021

Nochmals: Was ist der richtige Umsatzsteuersatz?, oder: 16% oder 19%

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Im „RVG-Teil“ der Woche heute dann zunächst der VG Berlin, Beschl. v. 28.04.2021 – 14 KE 21/21. Der nimmt noch einmal zur Frage des „richtigen“ Umsatzsteuersatzes Stellung, nämlich 19 % oder 16 %?. Dazu das VG:

„Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, RVG VV 7008, Rn. 46 m.w.N.). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Eine Kostenentscheidung ist ergangen, sobald das Gericht in der Sache in irgendeiner Weise über Kosten erkannt hat, sei es auch nur über die Gerichtskosten. Dabei ist es gleichgültig, ob der Kostenausspruch konstitutiv wirkt oder aber nur eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Folge bestätigt. Die Kostenentscheidung ist ergangen mit der Verkündung, anderenfalls mit der Zustellung (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., RVG § 8 Rn. 13 f.) oder dem formlosen Zugang.

Danach ist der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin mit unbestrittenem Zugang des die Kostengrundentscheidung enthaltenden Beschlusses vom 3. Dezember 2020, Ab-Vermerk der Geschäftsstelle vom 6. Januar 2021, am 11. Januar 2021 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die vorübergehende Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1512) bereits wieder außer Kraft getreten.“

OWi III: Keine Entbindung von der Anwesenheitspflicht, oder: Der Zeuge muss den Betroffenen sehen

Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.07.2021 – IV 3 RBs 74/21. Es geht mal wieder um § 73 Abs. 2 OWiG, also um die Entbindung des Betroffenen von seiner Erscheinenspflicht. Das AG hatte den Betroffenen nicht entbunden. Das OLG meint: Musste es auch nicht:

„Das Amtsgericht hat den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen. Zutreffend hat es aufgrund einer Prognose zur Dienlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen für die durchzuführende Beweisaufnahme entschieden.

Soweit die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung von der Frage abhängt, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich. ist (§ 73 Abs. 2 OWiG), muss der Tatrichter notwendiger: weise eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen anstellen. Nur auf dieser Grundlage kann er seine Entscheidung treffen, ob er auf der Anwesenheit des Betroffenen bestehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018, IV-2 RBs 16118 m.w.N.).

Ausgehend hiervon erweisen sich die Erwägungen des Amtsgerichts als rechtsfehlerfrei. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 16. Juni 2020 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt sowie tateinheitlich verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren zu sein. Die Hauptverhandlung fand am 8. April 2021 statt, also mehr als neun Monate nach der Tat. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig überholt hat sowie verbotswidrig über eine Fahrstreifen-begrenzung gefahren ist, hing maßgeblich davon ab, ob sich der zum Hauptverhandlungstermin geladene Zeuge PHK pp. an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist regelmäßig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft. Ausweislich des Bußgeldbescheides vom 22. Juni 2020 hatte der Betroffene am Tattag Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Daher konnte der erkennende Richter davon ausgehen, dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und Zeugen pp. gekommen war. Dieser Umstand rechtfertigte die Annahme des Gerichts, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und der Zeuge zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage sein werde.“

Na ja.

OWi II: Die Drogenfahrt mit einem E-Scooter, oder: Das ändert am Fahrverbot nichts

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Als zweite OWi-Entscheidung etwas zum Fahrverbot. Das AG hat den Betroffenen  wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Besondere: Der Betroffene war mit einem E-Scooter gefahren.

Das hat nach Auffassung des OLG Zweibrücken keine Auswirkungen auf das Fahrverbot. Das OLG führt dazu im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21 – aus:

„2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Verhängung eines Regelfahrverbotes nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Betroffene lediglich einen E-Scooter führte, hat er in der Sache keinen Erfolg.

a) § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG normiert ein gesetzliches Regelfahrverbot. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG begründet die gesetzliche Indizwirkung auf der Tatbestandsebene, dass diesem Verhalten diejenige gesteigerte abstrakte Gefährdung anderer Personen und Sachen innewohnt, wie sie typisch für Fahrten unter Alkohol- oder Drogenwirkung ist. Eines zusätzlichen groben oder besonders pflichtwidrigen Verhaltens i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bedarf es nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. November 1998 – 5 Ss (OWi) 299/98 – (OWi) 131/98 I, juris Rn. 14; Deutscher in Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl, Rn. 3616). Zugleich wird auf der Rechtsfolgenseite durch die Tatbestandverwirklichung die Vermutung begründet, dass es zur Einwirkung auf den Betroffenen des Fahrverbots bedarf und dies keine unangemessene Härte darstellt.

Zwar ist die Indizwirkung auf beiden Ebenen grundsätzlich widerlegbar. Die Möglichkeiten die Indizwirkung indes zu entkräften, sind wegen der besonderen Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt stark eingeschränkt. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweisen fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich nicht darauf zugeschnitten ist. Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich vielmehr die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 1 OWi 2 SsRs 24/18 [nicht veröffentlicht]; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 3 Ss OWi 1374/12, juris Rn. 3; Deutscher a.a.O. Rn. 3618 m.w.N.).

b) In der jüngeren Rechtsprechung wird teilweise der Umstand, dass ein E-Scooter angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen sei, bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor berücksichtigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB: LG Dortmund, Beschluss vom 07. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, juris Rn. 16; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 – 3 Qs 81/20, juris Rn. 8). Die wohl überwiegende Rechtsprechung verneint demgegenüber ein derart bestimmenden Einfluss auf die Indizwirkung des Regelbeispiels (vgl. ebenfalls zum Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB: im konkreten Fall das Regelfall bejahend: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20, juris (bei einer Strecke von 300 Metern); LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20, juris Rn. 20 (nachts Personenverkehr zu erwarten); LG München I, Beschluss vom 29. November 2019 – 26 Qs 51/19 –, juris); Regelfall verneinend: LG Dortmund, Beschluss vom 07. Februar 2020 – 35 Qs 3/20 – juris (nur wenige Meter Fahrtstrecke); AG Dortmund, Urteil vom 21. Januar 2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19, juris Rn. 23 (nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr)).

Für die letztgenannte Ansicht wird zunächst die Wertung des Gesetzgebers und das Fehlen normierter Ausnahmetatbestände im Bereich der Regelbeispiele ins Feld geführt (vgl. LG Stuttgart a.a.O. Rn. 17). So sind Elektrofahrräder innerhalb der Vorgaben des § 1 Abs. 3 StVG schon keine Kraftfahrzeuge (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – juris (Leitsatz)); E-Scooter, Segways und andere Fahrzeuge i.S.d. § 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge VO) unterfallen hingegen dem Kraftfahrzeugbegriff (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20, juris (Leitsatz); Deutscher, a.a.O. Rn. 1735 m.w.N.; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann, 26. Aufl., eKFV § 1 Rn. 10, 11, 33).

Weiterhin wird in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass auch einem E-Scooter durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zukomme, das noch dadurch verstärkt werde, dass der E-Scooter eine ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetze; insbesondere falle eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Kraft müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr sei daher nicht deutlich geringer zu beurteilen als im Fall von Motorrollern oder Mofas (LG Stuttgart a.a.O. Rn. 15; LG München a.a.O. Rn. 19; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 43 Qs 5/20, juris Rn. 11). Zur Begründung der besonderen Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird überdies in Feld geführt, dass Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer zeitigen können (vgl. auch LG Stuttgart a.a.O. Rn. 15; LG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 117 Qs 105/20, juris Rn. 5).

Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Zwar ist – verglichen mit der Mehrzahl der am Verkehr regelmäßig teilnehmenden Fahrzeuge – das allein von der Masse und der möglichen Höchstgeschwindigkeit ausgehende Gefahrenpotential eines E-Scooters für einen anderen unmittelbar von einer Kollision betroffenen Verkehrsteilnehmer geringer; dieser Umstand betrifft aber nur einen Teilaspekt, der mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahren. § 24a StVG beinhaltet ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 –, juris Rn. 25), welches primär die Sicherheit des Straßenverkehrs zum Schutzzweck hat und sekundär durch den hierdurch erreichten Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern auch individualschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. Dezember 2007 – 2 BvR 38/06, juris Rn. 42; BeckOK StVR/Scholz, 11. Ed. 15.4.2021, StVG § 24a Rn. 1). Die Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt beruht zum einen auf der alkohol- oder drogenbedingten verminderten Kontroll- und Reaktionsfähigkeit, zum anderen auf der damit verbundenen abstrakten Dauergefahr über die gesamte Strecke der Fahrt (vgl. Deutscher a.a.O. Rn. 3619). So beziehen sich die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung angenommen hat, vornehmlich auf Fälle in denen die Dauerhaftigkeit der Gefahrenlage oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im konkreten Fall deutlich reduziert war (vgl. für Fälle einer nur kurzen Fahrstrecke von wenigen Metern OLG Celle, Beschluss vom 03. Januar 1990 – 1 Ss (OWi) 303/89, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 2 ObOWi 757/04, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 1987 – 4 Ss OWi 1114/87, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 1993 – Ss 193/93 (B) –, juris; zusätzlich zur Nachtzeit: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1987 – 5 Ss (OWi) 81/87 – 64/87 I, juris (jeweils Orientierungssatz)).

Die Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum ist in großem Maße geordneter Interaktionsprozess mit einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer besteht ein maßgeblicher Aspekt der durch ihn bedingten Gefahrenlage darin, den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen zu können. Dass seine Fahrweise daher in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich und berechenbar ist und andere Verkehrsteilnehmer ihrerseits gezwungen werden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren, beeinträchtigt die Sicherheit des Straßenverkehrs in erheblichem Umfang. Für die davon ausgehende abstrakte Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.

Nach alledem kommt der Art des geführten Kraftfahrzeugs für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu (vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 Ss (OWi) 229/96 – (OWi) 81/96 II, juris (Leitsatz) zu einem alkoholisierten Fahrer eines Mofas), dass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG entfallen lässt. Bestimmend bleiben vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.“

OWi I: Kleiner Paukenschlag im Bußgeldverfahren, oder: BVerfG „watscht“ OLG Bamberg: So geht es nicht

Bild von musikschule auf Pixabay

Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Und zum Wachwerden gibt es einen kleinen Paukenschlag aus Karlsruhe, und zwar: Ich erinnere an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18. Das ist/war die denkwürdige Entscheidung des OLG Bamberg, in dem dieses dem VerfG Saarland im Hinblick auf den VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) mal so richtig erklärt, wie es geht bzw. wie es nicht geht (vgl. dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt). Wem es Spaß macht, der kann das ja alles noch einmal nachlesen, obwohl sich ja manches mit der Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 1616/18 erledigt hat.

Aber: Nun hat sich eben noch einmal das BVerfG zu dem OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – gemeldet und erklärt dem OLG Bamberg, was eben nicht geht. Nämlich die Rechtsprechung  des OLG Bamberg – fortgeführt vom BayObLG – betreffend den Zugang des Betreoffenen zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Das sieht man in Bayern ja sehr restriktiv. Anders das BVerfG im BVerfG, Beschl. v.. 28.04. 2021 – 2 BvR 1451/18:

„1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 richtet, und gibt ihr insoweit statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das Urteil des Amtsgerichts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Rechtsbeschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Fachgerichte haben verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann. Die generelle Versagung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Informationszugang, welches dieser wiederholt im behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht. Entgegen der Annahme der Fachgerichte handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -, Rn. 47 ff.). Auf dieser Fehlannahme beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Verstoß des Amtsgerichts Schweinfurt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruht.

Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23. Januar 2018 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG oder in anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.“

Wird man in Bayern nicht gerne lesen, da man dort ja meint, alles (besser) zu wissen. Schön auch der Hinweis des BVerfG auf 2 BvR 1616/18. Damit macht das BVerfG m.E. deutlich, was es von der Rechtsprechung einiger OLG hält, die schon wieder dabei sind, die Entscheidung vom 12.11.2020 zu relativieren.

HV III: Antrag auf einen (weiteren) Sachverständigen, oder: „Ungeeignet“ = „bedeutungslos“, passt

© fotomek – Fotolia.com

Und im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 5 StR 400/20 zurück.  Den hatte ich ja schon heute Mittag wegen der „Besetzungsproblematuk voregstellt- Hier kommt der Beschluss dann noch einmal, und zwar wegen der ebenfalls erhobenen Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 u. 4 StPO. Auch die hatte keinen Erfolg:

„2. Zu der von dem Angeklagten C. A. erhobenen Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO gilt Folgendes:

Die Strafkammer hat den Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens durch einen konkret bezeichneten Sachverständigen zu der Frage, ob in dem Auto Schmauchspuren hätten gefunden werden müssen, wenn der Geschädigte – wie von ihm angegeben – auf dem Beifahrersitz gesessen hätte, zu Recht auch deshalb zurückgewiesen, weil sich aus dem Fehlen von Schmauchspuren keine sicheren Schlüsse auf die Positionen der handelnden Personen ergaben. Das Landgericht hat diesen Umstand zwar unter dem Gesichtspunkt der nicht bestehenden Aufklärungspflicht abgehandelt und hierzu weiter ausgeführt, insoweit sei die „Beweisaufnahme auch ungeeignet“. Dieser Begründung lässt sich der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen aber hinreichend klar entnehmen, so dass der Ablehnungsbeschluss seiner Informationspflicht gegenüber dem Angeklagten genügte und dieser in seiner Verfahrensführung nicht beeinträchtigt wurde. Aus den von der Strafkammer genannten Gründen lag die Bedeutungslosigkeit zudem für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, so dass auf etwaigen Mängeln der Begründung des Ablehnungsbeschlusses das Urteil nicht beruhen würde (vgl. zu alldem LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 226 mwN).“