Monatsarchiv: August 2021

Wochenspiegel für die 31. KW., das war Corona, Corona, Geldwäsche, Bibelfest, Apple Watch, Schlag vom BVerfG

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Und hier dann der Wochenspiegel für die 31. KW des Jahres 2021 mit Hinweisen auf folgende Beiträge:

  1. Corona-Hilfen: Zugriff auf Steuerakten hat bereits begonnen

  2. Entgeltfortzahlung auch bei Corona-Quarantäne,

  3. Wichtiges EuGH-Urteil erwartet : Können Verbraucher bald nahezu alle Darlehensverträge widerrufen?
  4. Änderung des  Geldwäschegesetzes: Das Vollregister ist da!

  5. Bibelfester Staatsanwalt bleibt ungeschoren,

  6. BGH: Frage zur Preis-Ausweisung des Flaschenpfandes dem EuGH vorgelegt ,

  7. BVerfG: Erhöhung des Runfunkbeitrags auf 18,36 EURO – Ablehnung der Erhöhung durch Sachsen-Anhalt verstieß gegen Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG,
  8. JVA Halle (Roter Ochse) – ein mitdenkender Justizbeamter,

  9. Basics zur Gliederung einer Hausarbeit,

  10. und aus meinem Blog: OWi I: Kleiner Paukenschlag im Bußgeldverfahren, oder: BVerfG “watscht” OLG Bamberg: So geht es nicht

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren, oder: Ist die Fahrt des vorlegenden Richters zum EuGH eine Dienstreise?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BVerwG, Beschl. v. 15.04.2021 – 2 C 13.20. Die hatte ich über die PM schon länger „auf dem Schirm“. Das BVerwG hat aber jetzt erst den Volltext veröffentlicht. Also kann ich die Entscheidung auch jetzt erst vorstellen.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

„Der Kläger beansprucht von seinem Dienstherrn die Kostenerstattung für eine Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Luxemburg. Darüber hinaus erstrebt er Feststellungen zu den Bedingungen seiner Dienstausübung als Richter.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter an einem Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 setzte der vom Kläger geleitete Strafsenat des Oberlandesgerichts zwei Überstellungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn und Rumänien aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der Gerichtshof dem Vorlagesenat des Oberlandesgerichts mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, nach Luxemburg zu reisen, um die mündliche Verhandlung zu besuchen.

Dies zeigte er der Beklagten über ein elektronisches Mitarbeiterportal zur Abrechnung von Dienstreisen mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub und reiste nach Luxemburg.

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 € wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe, sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei der Reise des Klägers nicht um ein dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit unterliegendes richterliches Amtsgeschäft gehandelt habe. Die Definitionshoheit darüber, ob es sich um eine richterliche Tätigkeit in diesem Sinne handele, liege nicht bei dem Richter selbst; dies sei vielmehr objektiv zu bestimmen. Bei der Beobachtung der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Kläger handele es sich nicht um eine richterliche Handlung, die mit der Aufgabe des Richters, in einem konkreten Verfahren Recht zu finden, unmittelbar im Zusammenhang stehe.“

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG Bremen zurückgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien.

2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft.

3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

Das Verfahren, oder besser: der Sachverhalt, lässt einen, jedenfalls mich, dann doch ein wenig – oder auch ein wenig mehr – verwundert zurück. Ich frage mich, warum man für diese Frage das BVerwG braucht.  Dass das keine Dienstreise ist/war, lag m.E. auf der Hand. Hat der EuGH Rückfragen, wird das eben schriftlich oder telefonisch geregelt. Vor Ort möchte er im Grunde niemanden vom vorlegenden Gericht, muss wohl das OLG Bremen gewesen sein, sehen.

Vollständig blockierendes Parken auf dem Radweg, oder: Das Abschleppen ist verhältnismäßig

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Heute stelle ich zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen vor.

Die erste stammt vom OVG Sachsen. Das hat im OVG Sachsen, Beschl. v. 12.07.2021 – 6 D 18/21 – über die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Leipzig, in dem dieses einen Antrag auf Gewährung von PKH zurückgewiesen hatte, entschieden. Der Kläger hat PKH für eine Klage gegen einen Leistungsbescheid beantragt. Der war wegen der Kosten eines Abschleppvorgangs gegen ihn ergangen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Nach diesem Maßstab hatte die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 über die Kosten eines Abschleppvorgangs in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 3. Dezember 2020 rechtmäßig und insbesondere die zugrundeliegende Ersatzvornahme nicht aus den vom Kläger mit der Beschwerde noch geltend gemachten Gründen unverhältnismäßig ist.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten, dass er auf dem mit Zeichen 237 gekennzeichneten und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennten Radfahrstreifen des T. wegs in L. geparkt und – wie aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotodokumentation ersichtlich – den vor der Ecke R.platz beginnenden Radweg mit der gesamten Länge seines Fahrzeugs über insgesamt 3,5 m vollständig blockiert hatte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass das Abschleppen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs zur Beseitigung der dadurch eingetretenen und fortdauernden Störung der öffentlichen Sicherheit geboten war und im Hinblick auf die mit dem Parkverstoß einhergehende nicht unwesentliche Behinderung der Radfahrer auch nicht außer Verhältnis zur Belastung des Antragstellers stand.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig verhältnismäßig erscheint. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges, einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn oder bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt bei einem nicht nur unwesentlichen Hineinragen des Fahrzeugs in einen Radweg oder auch beim Verstellen des gesamten Radwegs (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. April 2011 – 5 A 954/10 -, juris Rn. 5). Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (BVerwG a. a. O.). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Abschleppmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hier nicht zu beanstanden ist. Das Fahrzeug des Klägers war in voller Länge auf dem Radweg geparkt und hinderte Radfahrer daran, den Radweg, zu dessen Nutzung sie nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verpflichtet sind, von dessen Beginn an zu befahren. Die Einrichtung eines Radfahrstreifens durch die Verkehrszeichen 237 und 295 darf nur dort erfolgen, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist“ (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Ein derart zwingendes Erfordernis ist bereits dann anzunehmen, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsverordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97 S. 8; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017 – 3 B 50.16 -, juris Rn. 6). Eine „besonders hohe Gefährdung“, wie sie der Antragsteller fordert und wie sie nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in Gestalt einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden „Gefahrenlage …, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt,“ für die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs verlangt wird, ist dafür nicht Voraussetzung. Das ergibt sich daraus, dass § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO die Anordnung von Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, 240 und 241) und von Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 i. V. m. Zeichen 295) von der Geltung des Satzes 3 ausdrücklich ausnimmt. Wie der Begründung der Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO um die in Nr. 3 aufgeführten Radverkehrsanlagen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) zu entnehmen ist, hat der Verordnungsgeber für diese „auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit (gesehen), infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen“ (BR-Drs. 332/16 [Beschluss] S. 2).

Durch das Parken auf dem Beginn des Fahrradstreifens wurden Radfahrer hier zudem nicht bloß abstrakt, sondern ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fotodokumentation bereits konkret behindert. Die Behinderung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb als minimal einzustufen, weil Radfahrer nicht erst vor dem Fahrzeug vom Radweg auf die Fahrbahn hätten „ausweichen“ müssen, sondern nur für den Bruchteil einer Sekunde später von der Fahrbahn auf den Radfahrstreifen hätten auffahren können. Der Antragsteller entnimmt einem von ihm zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu Unrecht, dass eine Behinderung nur dann gegeben sein könne, wenn Radfahrer gezwungen wären, das parkende Fahrzeug durch Verlassen des Radwegs zu umfahren. Derartige Ausweichmanöver zur Vermeidung von Kollisionen mögen gefährlicher sein. Eine nicht nur unwesentliche Behinderung stellt es aber bereits dar, dass Radfahrer auf den Radweg erst hinter dem darauf geparkten Fahrzeug auffahren können und somit länger als durch die Verkehrszeichen vorgesehen auf der Fahrbahn unnötigen Risiken und Erschwernissen ausgesetzt sind.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach der Verbindung von Verfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute:

„Heute habe ich mal eine Abrechnungsfrage…

In einem Verfahren bin ich dem Mandanten beigeordnet. Dieses Verfahren wird zu einem weiteren Verfahren vor Anklageerhebung hinzuverbunden. In diesem weiteren Verfahren ist eine Kollegin als Verteidigerin bereits bestellt und beigeordnet. Dieses Verfahren ist auch das führende Verfahren. Danach erfolgt Anklageerhebung. Die beiden Bestellungen bleiben bestehen, es kommt zur HV, in welcher beide Verteidiger auftreten. Ausführungen werden jeweils insgesamt getätigt.

Im Rahmen der Abrechnung vertritt der Rechtspfleger die Auffassung, dass ich lediglich Grund- und Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren) abrechnen kann. Im führenden Verfahren sei ich nicht beigeordnet und durch die Verbindung entstehen die weiteren Gebühren nur noch für den dort beigeordneten Anwalt. Die Teilnahme an der HV sei egal.

Eine Aufhebung der PV gab es nicht. Es wurden auch beide Verteidiger jeweils geladen.

Ich bin so richtig in der Literatur nicht fündig geworden.

Ich halte die Auffassung des Rechtspflegers für falsch. Es ist nicht anders zu vergüten, als wenn 2 PV in einem Verfahren nebeneinander bestellt worden wären. In der HV wäre streng genommen von jedem Verteidiger nur ein Verhandeln – Abgabe von Erklärungen etc. – zu seinem Verfahren möglich, Erklärungen zu dem anderen Verfahren wären mangels Erstreckung nicht möglich.“

Na?

Die Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es für eine Anhörung beim AG nicht

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Und als zweite Entscheidung dann ein OLG-Beschluss aus dem Bereich des Teil 6 VV RVG. Wer die Rechtsprechung ein wenig verfolgt, ahnt schon, was wahrscheinlich kommt. Ja, richtig geraten. Ein weiterer falscher OLG-Beschluss zu Frage des Entstehens der Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Anhörung des Verfolgten beim AG (§§ 21, 22, 28 IRG).

Das OLG München meint im OLG München, Beschl. v. 19.07.2021 – 4 Ws 3/21 – ebenso wie die inzwischen falsche h.M. in der Rechtsprechung der OLG: Die Gebühr entsteht nicht. Da die Argumente bekannt sind – wir haben sie alle schon einmal gelesen – und sie nicht durch dauernde Wiederholungen richtig(er) werden, stelle ich hier nur den Leitsatz der Entscheidung vor:

Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG an.