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HV III: Antrag auf einen (weiteren) Sachverständigen, oder: „Ungeeignet“ = „bedeutungslos“, passt

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Und im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 5 StR 400/20 zurück.  Den hatte ich ja schon heute Mittag wegen der „Besetzungsproblematuk voregstellt- Hier kommt der Beschluss dann noch einmal, und zwar wegen der ebenfalls erhobenen Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 u. 4 StPO. Auch die hatte keinen Erfolg:

„2. Zu der von dem Angeklagten C. A. erhobenen Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO gilt Folgendes:

Die Strafkammer hat den Antrag auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens durch einen konkret bezeichneten Sachverständigen zu der Frage, ob in dem Auto Schmauchspuren hätten gefunden werden müssen, wenn der Geschädigte – wie von ihm angegeben – auf dem Beifahrersitz gesessen hätte, zu Recht auch deshalb zurückgewiesen, weil sich aus dem Fehlen von Schmauchspuren keine sicheren Schlüsse auf die Positionen der handelnden Personen ergaben. Das Landgericht hat diesen Umstand zwar unter dem Gesichtspunkt der nicht bestehenden Aufklärungspflicht abgehandelt und hierzu weiter ausgeführt, insoweit sei die „Beweisaufnahme auch ungeeignet“. Dieser Begründung lässt sich der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen aber hinreichend klar entnehmen, so dass der Ablehnungsbeschluss seiner Informationspflicht gegenüber dem Angeklagten genügte und dieser in seiner Verfahrensführung nicht beeinträchtigt wurde. Aus den von der Strafkammer genannten Gründen lag die Bedeutungslosigkeit zudem für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, so dass auf etwaigen Mängeln der Begründung des Ablehnungsbeschlusses das Urteil nicht beruhen würde (vgl. zu alldem LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 226 mwN).“