Monatsarchiv: November 2020

StPO II: Mitteilungspflicht beim „Deal“ verletzt, aber: Kein Beruhen

© FotolEdhar Fotolia.com

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – 5 StR 249/20 – geht es mal wieder um die Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO):

Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich die Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

1. Mit dieser Rüge beanstandet die Revision, die Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer habe drei Gespräche mit einem der Verteidiger des Angeklagten, die sie am 3. Juli und 4. Juli 2018 sowie am 9. Januar 2020 mit dem Ziel der Verständigung geführt habe, in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt.

Der Rüge liegt nach dem – in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft unwidersprochen gebliebenen – Vortrag der Revision folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Zustellung der Anklageschrift am 29. Juni 2018 rief die Vorsitzende Richterin am 3. Juli 2018 bei dem Verteidiger Rechtsanwalt S. an. In dem Telefonat teilte sie eine Verlängerung der Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis Ende August 2018 und ihre Einschätzung mit, dass sich die Sache für eine Verständigung eigne und bei streitiger Verhandlung wohl erst ab Januar 2019 terminiert werden könne. Der Verteidiger erklärte, erst mit seinem Mandanten sprechen zu müssen und noch keine belastbare Aussage treffen zu können. Am Folgetag begegneten sich die Vorsitzende Richterin und Rechtsanwalt S. , als dieser auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Akteneinsicht nahm. Sie sprach ihn nochmals darauf an, dass er sich melden solle, falls er ein Verständigungsgespräch wünsche. Dabei äußerte sie die Auffassung, dass man die Anklage auf die ersten beiden Anklagepunkte beschränken könne und ein Geständnis aufgrund des Umfanges der Sache außerordentlich strafmildernd sei.

Nach einem Termin zur Verkündung eines gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls suchte der Verteidiger Rechtsanwalt . S. am 9. Januar 2020 das Dienstzimmer der Vorsitzenden Richterin auf. Sie sprach ihn erneut auf die Möglichkeit einer Verständigung an. Auf seine Erklärung, eine Verständigung käme nur dann in Betracht, wenn der Haftbefehl aufgehoben würde, erwiderte die Vorsitzende, dass sie sich dies vorstellen könne.

Im Hauptverhandlungstermin vom 15. Januar 2020 teilte die Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mit, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten keine verständigungsbezogenen Gespräche geführt worden seien. Sie erklärte weiterhin, Rechtsanwalt Sc. in einem Gespräch Ende 2019, in dem dieser angekündigt habe, sich als weiterer Verteidiger bestellen zu lassen, darauf hingewiesen zu haben, dass im Falle eines Geständnisses des Angeklagten eine geringere Strafe in Aussicht gestellt und eventuell das Verfahren gemäß § 154 StPO bezüglich einzelner Anklagefälle eingestellt werden könne.

Am 5. Februar 2020 kam es auf Anregung des Verteidigers Rechtsanwalt S. zwischen den Verfahrensbeteiligten zu einem Verständigungsgespräch außerhalb der Hauptverhandlung, in dem er darauf hinwies, dass für den Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls Hauptbedingung einer Verständigung sei. Diese Voraussetzung wurde von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft akzeptiert. In der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020 teilte die Vorsitzende den Inhalt des von ihr in der Akte dokumentierten Verständigungsgesprächs mit. Der damit verbundene Verständigungsvorschlag der Wirtschaftsstrafkammer sah unter anderem vor, dass bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und vier Jahren und sechs Monaten verhängt, mehrere Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und der Haftbefehl (mit der Urteilsverkündung) aufgehoben werden sollte.

Nachdem in der Hauptverhandlung am 19. Februar 2020 die Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erfolgt und durch seine Zustimmung und die der Vertreterin der Staatsanwaltschaft die vorgeschlagene Verständigung gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO zustande gekommen war, ließ sich der Angeklagte am 4. März 2020 geständig ein.

2. Bei dem geschilderten Verfahrensablauf liegt eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor.

Die Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer, wonach verständigungsbezogene Erörterungen nicht stattgefunden hätten, war unzutreffend. Sie hätte vielmehr über die vor der Hauptverhandlung stattgefundenen Gespräche berichten müssen, soweit deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist. Dies war – anders als in dem ersten Telefonkontakt vom 3. Juli 2018, der organisatorischen Hintergrund hatte und zur Klärung der Terminierungsfrage nur eine unverbindliche Fühlungsaufnahme darstellte – bei den Gesprächen am 4. Juli 2018 und am 9. Januar 2020 der Fall (vgl. zur Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO bei Sondierungsgesprächen BGH, Urteile vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537, 538; vom 28. Juli 2016 – 3 StR 153/16, NStZ 2017, 52, 53; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 StR 571/15, NStZ 2016, 743, 744). Denn insoweit war zwar bei beiden Unterredungen ein möglicher Inhalt einer Verständigung noch wenig konkret. Jedoch war die Ablegung eines Geständnisses mit den einer Verständigung zugänglichen Gesichtspunkten einer Beschränkung der Anklagevorwürfe und der Haftfrage verbunden worden.“

Aber: Kein Beruhen:

„3. Der Senat kann indes ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflichten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).

Zwar führt ein Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer Verständigung mit der Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß regelmäßig nicht auszuschließen ist (BVerfGE 133, 168, 223). Hier kann aber ausnahmsweise unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Verstoßes (BVerfG, NJW 2015, 1235; BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, aaO; Beschlüsse vom 5. August 2015 – 5 StR 255/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 5; vom 24. Juli 2019 – 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93, 94) ein Ausschluss des Beruhens angenommen werden. In die wertende Gesamtbetrachtung war insbesondere einzubeziehen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020 durch die Vorsitzende über den Inhalt und das Ergebnis eines auf Anregung seines Verteidigers geführten Verständigungsgesprächs informiert worden war‘ das schließlich Grundlage der Verfahrensabsprache wurde. Der Inhalt dieses Verständigungsgesprächs vom 5. Februar 2020 umfasste auch die in den zuvor am 4. Juli 2018 und 9. Januar 2020 geführten Gesprächen angesprochenen Gesichtspunkte einer Beschränkung der Anklagevorwürfe bzw. der Haftfrage. Der Informationsgehalt jener gleichsam überholten Gespräche ging mithin nicht über den der zur Verfahrensabsprache führenden Erörterung hinaus. Hinzu kommt, dass die Vorsitzende mit ihrem zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Januar 2020 gegebenen Hinweis auf das Ende 2019 mit dem weiteren Verteidiger geführte Gespräch die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit über eine mögliche Beschränkung der Anklagevorwürfe im Falle eines Geständnisses unterrichtet hatte. Daher erscheint es ausgeschlossen, dass ein beim Angeklagten bestehendes Informationsdefizit über Inhalt und Verlauf der Gespräche vom 4. Juli 2018 und 9. Januar 2020 seine Rechtsstellung und seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt haben könnte oder sonst der Prozessverlauf aufgrund der stattgefundenen Gespräche beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, aaO; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 StR 571/15, aaO).

Auch eine Beeinflussung der Entscheidungsfindung durch eine unzureichende Unterrichtung der Öffentlichkeit, deren Informationsbedarf die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zugleich schützt, ist auszuschließen. Denn auch nach dem Revisionsvortrag war der Inhalt der am 4. Juli 2018 und 9. Januar 2020 geführten Gespräche nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet. Eine Beeinträchtigung des Schutzkonzepts der Vorschriften der § 243 Abs. 4, § 273 Abs. 1a und § 257c StPO, durch die sichergestellt werden soll, dass kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird, drohte nicht (vgl. zu dieser Voraussetzung für einen ausnahmsweise anzunehmenden Beruhensausschluss BVerfGE 133, 168, 223 f.; BVerfG, NJW 2015, 1235, 1237; Beschluss vom 16. Februar 2016 – 2 BvR 107/16; BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, aaO; Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 153 f.; vom 10. Dezember 2015 – 3 StR 163/15; vom 24. Juli 2019 – 1 StR 656/18, aaO, mwN). Vielmehr war auch die Öffentlichkeit durch die am 12. Februar 2020 in der Hauptverhandlung vorgenommene vollständige und zutreffende Mitteilung des Inhalts des Vorgesprächs vom 5. Februar 2020 über sämtliche Essentialia für eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO unterrichtet und durch diese Mitteilung sowie durch den Hinweis in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2020 auf die Unterredung der Vorsitzenden mit dem weiteren Verteidiger Ende 2019 auch darüber informiert, dass überhaupt außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche über mögliche Verfahrensabläufe stattgefunden haben (vgl. zu diesem Aspekt auch BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, aaO; Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, aaO, S. 155). Demgemäß hat sich die Verständigung trotz der geringfügigen Mitteilungspflichtverletzung in ihrer entscheidenden Gestalt letztlich doch „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbart“ (vgl. BVerfGE 133, 168, 215; BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15, aaO).“

StPO I: Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Umfang des „Ausschließungsbeschlusses“

© digital-designer – Fotolia.com

Heute an diesem so wichtigen (Wahl)Tag stelle ich drei Entscheidungen zu Verfahrensfragen vor.

Und ich starte – zum warm Werden – mit dem BGH, Beschl. v. 31.03.2020 – 5 StR 12/20. Gerügt worden war eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Ohne Erfolg:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – 2 StR 438/84, StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 437/01, NStZ 2002, 384). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.“

OWi III: Die Fernbedienung des Navigationsgerätes, oder: „elektronisches Gerät“?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann hier noch eine schon etwas ältere Entscheindung des OLG Köln. Das hat im OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020 – 1 RBs 27/20 -, zu der Frage Stellung genommen, ob die Benutzung der Fernbedienung des Navigationsgeräts durch den Fahrer ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Das OLG hat die Frage bejaht:

„Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Namentlich lässt sich – entgegen der von dem Verteidiger geäußerten Rechtsauffassung – die von dem Betroffenen genutzte Fernbedienung sprachlich zwanglos als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a lit. a) StVO erfassen.

Die Fernbedienung stellt zunächst ein elektronisches Gerät dar. Diese steuert das zum Endgerät gelangende (Infrarot-)Signal mittels elektronischer Schaltungen (Leiter) unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung (vgl. Wikipedia-Artikel „Fernbedienung“, zuletzt abgerufen am Entscheidungstag). Die Fernbedienung „dient“ auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des – in § 23 Abs. 1 lit. a)  S. 2 ausdrücklich genannten – Navigationsgeräts und so der Information über Streckenverlauf, Verkehrslage usw.. Sie ermöglicht unmittelbar den Zugriff auf das Navigationsgerät und erschließt dessen Funktionalität ebenso, als würde das Navigationsgerät selbst gehalten und würden Steuerungsbefehle statt über die Fernbedienung über dessen Display eingegeben.

Insofern unterscheidet sich die Fernbedienung auch von Ladekabeln und der zum Aufladen des Geräteakkus verwendetn sog. „Powerbank“ (dazu vgl. OLG Hamm DAR 2019, 632 = BeckRS 2019, 13084): Während das Ladekabel mangels Vorhandenseins entsprechender Bauteile bereits kein elektronisches Gerät darstellt, erlaubt die Powerbank, die ein elektronisches Gerät darstellt (einsichtige Differenzierung insoweit bei Will SVR 2019, 433 [434]), nicht den Zugriff auf die Funktionalitäten (etwa) des Smartphones, sondern stellt nur die – freilich als Voraussetzung für die Nutzung der Funktionalität unabdingbare – Stromversorgung sicher.

Ob etwa auch die – von der Verteidigung als Vergleich herangezogene – Garagenfernbedienung die Voraussetzungen für ein der Organisation (die Information kommt insoweit nicht in Betracht) dienendes elektronisches Gerät erfüllt, muss der Senat nicht entscheiden.“

OWi II: „… ein Verwandter ist gefahren…“, oder: Urteilsgründe

entnommen wikimedia.org
Urheber Dede2

Und die Ehre des 11.001 Postings hat dann das OLG Dresden mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B). Ein kleiner/kurzer, aber feiner Beschluss zu den Urteilsgründen bei der Täteridentifizierung:

„Das Urteil war bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter lückenhaft ist.

Zwar ist das Tatfoto auf Blatt 12 RS der Akten, auf das im Urteil wirksam verwiesen wird, für eine Identifizierung gut geeignet. Die Ausführungen des Tatrichters in den Urteilsgründen zum Ausschluss des vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen erweisen sich jedoch als lückenhaft und für den Senat nicht nachvollziehbar. Es werden keinerlei unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto mitgeteilt. Dies wäre vorliegend aber erforderlich gewesen, da schon die Identität des Nachnamens des Zeugen und des Betroffenen auf ein (mögliches) Verwandschaftsverhältnis hindeutet, wodurch eine mögliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Hierzu verhält sich das Urteil aber nicht.“

Dieses ist dann das 11.000 Posting, oder: Es folgen hoffentlich noch viele…

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

So, dies ist dann ein ganz besonderer Beitrag in der Reihe an einem ganz normalen Tag.

Mit diesem Beitrag geht hier nämlich das 11.000 Posting online, nachdem ich am 01.11.2008 um 7:29 Uhr mit dem Blog und der Berichterstattung gestartet bin, und zwar mit: Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen. Seitdem sind veile Entscheidungen hier vorgestellt worden, viele Gesetzesvorhaben, 532 Sonntagswitze, etwa ebenso viele RVg-Rätsel und Lösungen und, und, und. Und es macht immer noch Spaß.

Bei der Gelegenheit ein herzliches Dankeschön an die treuen Leser und Follower. Ab heute dann auf zum nächsten Tausender 🙂 .Das wird mir (hoffentlich) gelingen.

Ich bedanke mich heute dnan mal wieder bei allen Kollegen – egal ob Rechtsanwalt oder Richter -, die mir in den letzten Jahren Entscheidungen geschickt haben. Das hat sicherlich mit zu der hohen Zahl beigetragen.

Und: Ich bedanke mich auch bei allen Kommentatoren, auch wenn manche Kommentare nur schwer zu ertragen waren. Aber das muss man dann eben aushalten. Allerdings: Wenn es zu doll war, habe ich den Kommentator gesperrt.

So, und jetzt genug gefeiert….. weiter geht es.