StPO I: Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Umfang des „Ausschließungsbeschlusses“

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Heute an diesem so wichtigen (Wahl)Tag stelle ich drei Entscheidungen zu Verfahrensfragen vor.

Und ich starte – zum warm Werden – mit dem BGH, Beschl. v. 31.03.2020 – 5 StR 12/20. Gerügt worden war eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Ohne Erfolg:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – 2 StR 438/84, StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 437/01, NStZ 2002, 384). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.“

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