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OWi III: Die Fernbedienung des Navigationsgerätes, oder: „elektronisches Gerät“?

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Und dann hier noch eine schon etwas ältere Entscheindung des OLG Köln. Das hat im OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020 – 1 RBs 27/20 -, zu der Frage Stellung genommen, ob die Benutzung der Fernbedienung des Navigationsgeräts durch den Fahrer ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Das OLG hat die Frage bejaht:

„Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Namentlich lässt sich – entgegen der von dem Verteidiger geäußerten Rechtsauffassung – die von dem Betroffenen genutzte Fernbedienung sprachlich zwanglos als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a lit. a) StVO erfassen.

Die Fernbedienung stellt zunächst ein elektronisches Gerät dar. Diese steuert das zum Endgerät gelangende (Infrarot-)Signal mittels elektronischer Schaltungen (Leiter) unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung (vgl. Wikipedia-Artikel „Fernbedienung“, zuletzt abgerufen am Entscheidungstag). Die Fernbedienung „dient“ auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des – in § 23 Abs. 1 lit. a)  S. 2 ausdrücklich genannten – Navigationsgeräts und so der Information über Streckenverlauf, Verkehrslage usw.. Sie ermöglicht unmittelbar den Zugriff auf das Navigationsgerät und erschließt dessen Funktionalität ebenso, als würde das Navigationsgerät selbst gehalten und würden Steuerungsbefehle statt über die Fernbedienung über dessen Display eingegeben.

Insofern unterscheidet sich die Fernbedienung auch von Ladekabeln und der zum Aufladen des Geräteakkus verwendetn sog. „Powerbank“ (dazu vgl. OLG Hamm DAR 2019, 632 = BeckRS 2019, 13084): Während das Ladekabel mangels Vorhandenseins entsprechender Bauteile bereits kein elektronisches Gerät darstellt, erlaubt die Powerbank, die ein elektronisches Gerät darstellt (einsichtige Differenzierung insoweit bei Will SVR 2019, 433 [434]), nicht den Zugriff auf die Funktionalitäten (etwa) des Smartphones, sondern stellt nur die – freilich als Voraussetzung für die Nutzung der Funktionalität unabdingbare – Stromversorgung sicher.

Ob etwa auch die – von der Verteidigung als Vergleich herangezogene – Garagenfernbedienung die Voraussetzungen für ein der Organisation (die Information kommt insoweit nicht in Betracht) dienendes elektronisches Gerät erfüllt, muss der Senat nicht entscheiden.“

OWi II: Navigationsgerät als elektronisches Gerät?, oder: Ob fest verbaut, ist egal

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Author Usien

Und als zweite Entscheidung aus der Rubrik „elektronisches Gerät im Straßenverkehr“ hier dann der KG, Beschl. v. 29.03.2019 – 3 Ws (B) 49/19. Schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf ihn gestoßen.

Der Betroffene ist vom AG vom Vorwurf der Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO frei gesprochen worden, und zwar u.a. aufgrund folgender Feststellung:

„Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes xxx befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

… Ein Verstoß wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeuges mit Unfallfolge gemäß §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 22 StVO i.V.m. § 24 StVG lag hingegen nicht vor, da das im Bordcomputer des Fahrzeugs enthaltene und über den fest eingebauten Joystick zu bedienende Navigationssystem nicht unter die Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO fällt. Zudem liegt im vorliegenden Fall nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät und eine kurze Blickabwendung zum Verkehrsgeschehen gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO vor, da die Bedienung nur wenige Sekunden in Anspruch nahm.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, die beim KG dann Erfolg hatte:

„1. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts fällt auch das Navigationsgerät unter Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

§ 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 grundlegend geändert. Erfasst werden – sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16) – „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“.

Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.“

Nutzungsausfall beim Navi, oder: Geht das?

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Urheber Beademung

Ich räume ehrlich ein: Als ich das AG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2017 – 7 C 7303/16 – gelesen habe, über das ja auch der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog schon berichtet hat – bei ihm habe ich mir die Entscheidung „besorgt“ -, habe ich gedacht: Auf die Idee wäre ich nicht gekommen. Nach einer mangelhaften Reparatur eines Navigationsgerätes Nutzungsausfall geltend zu machen, und zwar: Der Kläger ist Eigentümer eines PKW BMW. In dem Fahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprachfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger lies es von der Beklagten reparieren. Nach der „Reparatur“ war das Gerät nach der Behauptung des Klägers immer noch defekt. Der Kläger verlangt den Werklohn zurück und Nutzungsausfall in Höhe von 270,00 EUR für 90 Tage. Der Kläger hat behauptet, er nutze das Navigationsgerät gewerblich.

Der Kläger bekommt nach Beweisaufnahme den Werklohn. Den Nutzungsausfall gibt es nicht:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfall des Navigationsgerätes aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 631, 634 BGB. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt jedoch an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, AG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2013 – 93 C 1390/13 – , juris. Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbstständiger EDV Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden nur unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Der Kläger muss den entgangenen Gewinn jedoch konkret beziffern, Palandt, § 249 BGB, Rn. 47. Dies hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28.10.2016 nicht getan.“