Monatsarchiv: Mai 2017

Bewährungswiderruf, oder: Mündlich angehört werden muss….

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2017 – 2 Ws 38/17 – ruft noch einmal einen Umstand ins Gedächtnis, der im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung häuifg übersehen wird: Die Frage der (ggf. zwingenden) mündlichen Anhörung des Verurteilten.

Widerrufen wird von der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit, also nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit besteht aber die Besonderheit, dass wegen der (angeblichen) neuen Straftaten noch keine Verurteilung und auch kein Geständnis vorliegt. Ergebnis? es bleibt nur ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Und da fehlte die zwingende mündliche Anhörung:

„Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht (§ 56 f StGB), zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 7 m.w.N.).

Bei einem auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung reicht demgegenüber eine schriftliche Anhörung des Verurteilten aus (Umkehrschluss aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Im vorliegenden Fall kann der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dabei muss die schuldhafte Begehung einer Straftat feststehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Dies setzt regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung des Verurteilten wegen der neuen Straftat voraus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f StGB, Rn 4 ff. mwN), Darüber hinaus kann ein glaubhaftes, richterliches Geständnis der neuen Tat die erforderliche Überzeugung begründen (Fischer, a.a.O., Rn 7. mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch wegen der neuen, in der Bewährungszeit begangenen Taten noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Auch hat der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht – richterlich gestanden.

Damit kann der. Widerruf lediglich auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Insoweit hätte es allerdings gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung bedurft. Eine § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO entsprechende mündliche Anhörung des Verurteilten‘ hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Entscheidung über den Widerruf der. Strafaussetzung jedoch nicht durchgeführt.

Auch die Vernehmung des Verurteilten anlässlich der. Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 17.01.2017 vermochte die gemäß § 453 Abs. 1 Satz, 4 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht zu ersetzen. Mögliche Widerrufsgründe wurden in diesem Termin nicht erörtert. Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum – erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540). Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren im vorliegenden Fall als ersuchte Richterin mit der Anhörung des Verurteilten zu möglichen Widerrufsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 7) und nicht nur entsprechend § 115 a Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls betraut war, liegen nicht vor.“

 

Nötigung zur Herausgabe von BtM strafbar?, oder: Auf zum Großen Senat oder „kneift“ der 2. Strafsenat?

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Der BGH, Beschl. v. 07.02.2017 – 5 ARs 47/16 -, der immer noch in meinem Blogordner hing, erinnert mich an eine Anfrage des 2. Strafsenats, die immer noch offen ist. Nun „offen“ nur insoweit, als man gespannt sein darf, wie der 2. Strafsenat mit der Anfrage nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden damit umgehen wird. Es ist die vom 2. Strafsenat im  BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 – aufgeworfene Frage nach der Strafbarkeit der Nötigung/Erpressung zur Herausgabe von BtM, die der 2. Strafsenat verneinen will (vgl. Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM).

Na ja, ob er die nun wirklich verneinen will, ist die nächste Frage. Denn im BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 StR 27/16  (vgl. dazu Was stört mich mein Geschwätz von gestern, oder: Knatsch im 2. Strafsenat?) hat ein anders besetzter Spruchkörper des 2. Strafsenats das anders gesehen. Das hatte dann den 1. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – 1 ARs 16/16 – dazu veranlasst, die Vorlage des 2. Strafsenats als unzulässig anzusehen. Begründung in Kurzfassung: Ist ein BGH-Senat überbesetzt und bestehen deswegen mehrere Sitzgruppen, kann er nach außen nur eine einheitliche Rechtsprechung verfolgen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVGkann nur der Senat als solcher bei anderen Senaten anfragen, nicht einzelne Sitzgruppen eines Senats. Durch die Anfrage kommt es für den anfragenden Senat zur Bindung an die „Anfragefrage“, nicht aber für die anderen Senate. Durch eine zeitlich nach dem Anfragebeschluss auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gefasste Entscheidung wird allerdings die Anfrage für den anfragenden Senat hinfällig und damit unzulässig, weil der Senat mit seiner nachfolgenden Entscheidung gezeigt hat, dass er an seiner Anfrage nicht mehr festhält.

Die Verfahrensfrage steht dann also jetzt im Raum.

Und die materielle Frage natürlich auch noch. Da haben aber inzwischen alle anderen Senate mitgeteilt, dass sie an der alten Rechtsprechung festhalten:, und zwar

Und damit ist der Ball nun wieder ganz tief im Spielfeld des 2. Strafsenats, ob schon im Tor wird man sehen. Jedenfalls darf man gespannt sein, wie der 2. Strafsenat mit seiner „Anfrage“ umgeht, ob er sie weiterverfolgt, also dem 1. Strafsenat widerspricht und die Frage vom Großen Senat für Strafsachen entscheiden lässt, oder ob er „die Segel streicht“ und von einer Vorlage an den Großen Senat absieht und sagt: Die anderen haben uns – nun alle – überzeugt, dass die Änderung der Rechtsprechung wenig Sinn macht.

Es bleibt spannend, vor allem eben wegen des Wechsels in der Besetzung bzw. des Ausscheidens des Vorsitzenden. In der materiellen Frage dürfte das Ergebnis, das zu erwarten ist, allerdings klar sein. Oder? Und natürlich: Viel Spaß bei der Beratung 🙂 .

Ohrfeige – „Wichser“ – Bierflasche/Messer – Notwehr

Das BGH, Urt. v. 21.03.2017 – 1 StR 486/16 – befasst sich u.a. mit der Frage der Notwehr. Daneben spielen auch noch Beweiswürdigungsfragen eine Rolle. Die lasse ich hier mal außen vor, weil sie – wie immer – recht schwer darzustellen sind.. Bei der „Notwehrfrage“ geht es um folgenden Sachverhalt:

„Am Abend des 28. November 2015 traf der Nebenkläger vor seinem Hauseingang auf den alkoholisierten Angeklagten. Aus unklarem Anlass gerieten beide in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte den Nebenkläger als „Wichser“ bezeichnete. Im Rahmen der plötzlich auch körperlich geführten Auseinandersetzung wurde der Angeklagte an der Schläfe verletzt und erlitt eine blutende Wunde. Diese resultierte daraus, dass der Nebenkläger mit einer mitgeführten Bierflasche zuschlug oder mit ihr nach dem Angeklagten warf. Der Angeklagte zog sein Klappmesser hervor, öffnete dies und führte es in Richtung des Nebenklägers. Dieser hob zur Abwehr den linken Arm vor den Körper, so dass er von dem Messer an der linken Hand getroffen wurde, wodurch Muskelfasern und Sehnen durchtrennt wurden.

„Offen blieb“, ob der Angeklagte zuerst mit dem Messer den Nebenkläger verletzte, dieser dann mit der Bierflasche den Angeklagten verletzte oder ob umgekehrt zunächst der Angeklagte mit einem Wurf oder Schlag mit der Bierflasche durch den Nebenkläger verletzt wurde und sodann der Angeklagte das Messer gegen den Nebenkläger führte. „Möglicherweise“ war es der Nebenkläger, welcher mit der Bierflasche in der Hand gegen die Schläfe des Angeklagten schlug und diesen erheblich verletzte, wogegen sich der Angeklagte unmittelbar wehrte – weil der Nebenkläger noch den Flaschenhals in Händen hielt und ihn weiter attackieren wollte –, indem er das Messer hervorzog, um sich gegen diesen fortdauernden Angriff zu verteidigen.“

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei gesprochen. Zur Begründung des Freispruchs hat das LG ausgeführt, „aufgrund der Beweislage nicht ausschließen zu können, dass der Nebenkläger den Angeklagten zuerst angegriffen habe, wogegen sich der Angeklagte im Rahmen eines dynamischen Geschehens unmittelbar mit dem Messer zur Wehr gesetzt habe, um den Angriff und ein Nachsetzen des Nebenklägers mit dem noch in der Hand gehaltenen Flaschenhals zu verhindern.“ Zur Notwehr führt der BGH aus:

„3. Die Würdigung als gerechtfertigte Verteidigung gegenüber einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff hat Bestand.

a) Ersichtlich ist das Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes vom Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ausgegangen.

aa) Gegenwärtig in diesem Sinne kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätz-licher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38 mwN). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 588/16). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutverletzung (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203; vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153 und vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38; Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 588/16; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 5 StR 397/15, JuS 2016, 562)……………..

b) Eine Einschränkung des Notwehrrechts wegen eines sozialethisch zu missbilligenden vorwerfbaren Vorverhaltens des Angeklagten ergibt sich nicht. Hierbei war zu berücksichtigen, dass nach dem als festgestellt beschriebenen Sachverhalt der Angeklagte den Nebenkläger im Rahmen einer bereits andauernden wechselseitigen Auseinandersetzung „Wichser“ genannt hat. Nach der ausweislich der Urteilsgründe nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten erfolgte diese Äußerung erst als Reaktion auf eine Ohrfeige des Nebenklägers. Außerdem würde eine solche Äußerung in der konkreten Situation auch nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber dem mittels eines abgebrochenen Flaschenhalses unmittelbar drohenden Angriff führen. Denn zumutbare Möglichkeiten, dem Angriff auszuweichen oder sich zurückhaltender zu verteidigen, sind nach der Tatsachengrundlage, wonach es sich um ein in Sekundenbruchteilen ablaufendes Geschehen ohne Gelegenheit zum Nachdenken für den Angeklagten gehandelt hat, nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1989 – 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139).

c) Nach dem der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Sachverhalt handelte der Angeklagte, um sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Dies wird durch seine Angabe, er habe „aus Angst, dass M. ihm den Flaschenhals reinramme“, sein Messer herausgeholt und eine Stechbewegung gemacht, ausreichend belegt. Da der Angeklagte infolgedes-sen mit Verteidigungswillen handelte, kommt es entgegen der Ansicht des Ge-neralbundesanwalts nicht darauf an, dass der Angeklagte einen weiteren An-griff nur „für möglich gehalten“ hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 199/15, NStZ 2016, 333 mwN).“

„Reichsbürger“ (?) will sich nicht ausweisen, dann war es das mit Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

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Offenbar um einen „Reichsbürger“ hat es sich bei dem Betroffenen des vom OLG Bamberg mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2017 – 2 SsOW 329/17 – entschiedenen Bußgeldverfahrens gehandelt. Dafür spricht der Sachverhalt der OLG-Entscheidung: „Das AG verurteilte den Betr. am 10.11.2016 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 25 €. Dem Betr., der zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen war, sich aber während der Verlesung des Bußgeldbescheides aus dem Sitzungssaal entfernte, wurde das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung am 06.12.2016 zugestellt. Am 12.12.2016 erschien vor der zuständigen Rechtspflegerin des AG eine dieser unbekannte männliche Person und begehrte die Aufnahme einer Rechtsbeschwerde nebst Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Aufforderung der Rechtspflegerin, sich mittels eines Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität auszuweisen, kam die Person nicht nach, woraufhin die Rechtspflegerin von der Aufnahme des Protokolls absah. Die Person übergab daraufhin eine undatierte schriftliche Erklärung, aus der sich als Verfasser der Betroffene ergab und in der dieser sich gegen das im Verfahren ergangene Urteil wandte. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, es handele sich um ein willkürliches Scheinurteil, da den mit der Sache befassten Bediensteten die Befugnis fehle, im konkreten Fall tätig zu werden und das Urteil auf der Basis ungültiger Gesetze ergangen sei. Die am Richterpult anwesende Person habe es abgelehnt, sich zu legitimieren. Die Hauptverhandlung sei nie eröffnet und essentielle Fragen rechtswidrig unterbunden worden, so dass rechtliches Gehör verletzt worden sei.“

Das AG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist formgerecht begründet worden sei. Der Betroffene hat die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Sein Antrag blieb ohne Erfolg:

„a) Soweit der Betr. im Beschwerdeverfahren geltend machen will, dass er es gewesen sei, der sich am 12.12.2016 vor dem AG eingefunden habe und die Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle habe erklären wollen, und dass er sich ausreichend zu erkennen gegeben habe, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht. Zwar hat der Betr. einen Anspruch darauf, dass der nach § 24 I Nr. 1a RPflG zur Aufnahme der Erklärung zuständige Rechtspfleger sein Vorbringen zur Erhebung von Verfahrensrügen sowie seine Ausführungen zur Sachrüge, soweit nicht völlig neben der Sache liegend, aufnimmt (LR/Franke StPO 26. Aufl. § 345 Rn. 38 ff.). Die Aufnahme des Protokolls setzt jedoch persönliche Anwesenheit des Betr. oder seines Vertreters vor dem Urkundsbeamten voraus (BayObLG NJW 1976, 157). Es gehört zum Wesen des Protokolls, dass der Beteiligte sich vor dem Urkundsbeamten erklärt, und dass dieser das von ihm Erklärte beurkundet. Mithin muss der Urkundsbeamte sich Gewissheit verschaffen, mit wem er verhandelt (OLG Hamm NJW 1952, 276) und Klarheit über den Inhalt von dessen Erklärungen erhalten (KK/Paul314 Rn. 7). Denn das Protokoll erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde, § 415 ZPO (BGH NJW 1981, 1627 unter Hinweis auf RGSt 48, 78, 81). Die Formerfordernisse des § 345 II StPO i.V.m. § 80 IIII 3 OWiG sollen insoweit verhindern, dass ein Rechtsmittel schon von vornherein an Formfehlern und sonstigen Mängeln leidet. Sie dienen nicht allein den Interessen des Betr., sondern sollen auch das Rechtsbeschwerdegericht entlasten, dem die Prüfung grundloser oder unsachverständiger Anträge erspart werden soll (LR/Franke § 345 Rn. 17 mit Hinweis auf BGH NStZ 1984, 563); die persönliche Anwesenheit des Betr. bzw. seines Vertreters soll die stets erforderliche Beratung und Besprechung von Einzelfragen bei der Aufnahme der Erklärung sicherstellen (KK/Gericke § 345 Rn.10, 20). Wie sich der zuständige Rechtspfleger Gewissheit über die Identität eines ihm nicht bekannten Beteiligten verschafft, liegt in seinem Ermessen und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In geeigneten Fällen mag die Feststellung der Identität aufgrund eigener Sachkunde ausreichend sein, im Regelfall aber wird dies durch Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen Ausweises geschehen. Sofern sich der Rechtspfleger keine Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen kann, weil dieser seine Identität nicht hinreichend belegt, ist er nicht verpflichtet, die Erklärung der Person zu Protokoll zu nehmen.“

Tja, irgendwie „verrückt“ das Vorgehen dieses Betroffenen.

Wiedereinsetzung II: Eigenes Verschulden, oder: Wer zu spät (telefonisch) beauftragt, den bestraft das OLG

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Nach dem BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 2 StR 356/16 (dazu Wiedereinsetzung I: Eigenes Verschulden, oder: Das können ja teilweise noch nicht einmal Verteidiger) eine weitere „Wiedereinsetzungsentscheidung“ mit der Problematik „eigenes Verschulden“. Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 Ws 412/16. Da ging es um die Wiedereinsetzung im Strafvollstreckungsverfahren, in dem die Frist der sofortigen Beschwerde versäumt worden ist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist vorgetragen worden, dass der Verteidiger selbst am Tag des Fristablaufs, Freitag den 2.12.2016, nicht in seinem Büro anwesend gewesen sei. Seine Sekretärin habe folgenden Vermerk aufgenommen: „Anruf von Herrn I, Schriftsatz geht so in Ordnung“. Unter dem 30.11.2016 habe der Verteidiger an den Verurteilten unter anderem Folgendes geschrieben: „Bitte teilen Sie mir möglichst kurzfristig mit, ob ich gegen den Beschluss vorgehen soll. Dieser ist offenbar bei Ihnen zugestellt worden. Ab diesem Tag beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels. Wenn Sie also möchten, dass das Oberlandesgericht nochmals über die Sache entscheidet, melden Sie sich bitte kurzfristig bei mir.“ Der Verteidiger – so der diesbezügliche Vortrag – habe die Sekretärin nicht ausreichend instruiert, bei einem möglichen Anruf des Verurteilten den Fristablauf zu beachten. Eine klare Weisung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sei bei dem Verurteilten, der unter erheblichen Sprachschwierigkeiten und an einer frühkindlichen Hirnschädigung leide, nicht zu erwarten.“

Das OLG lehnt den Wiedereinsetzungsantrag ab und sagt: Eigenes Verschulden:

„Da der Verurteilte erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über einen Dritten einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragte, musste er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem – möglicherweise abwesenden – Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Revisionseinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Revision noch am selben Tage abläuft (BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – 3 StR 380/94 – BGHR StPO § 44 Verschulden 2).

Nach diesen Maßstäben hat der Verurteilte selbst die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu vertreten. Denn er hat gegenüber der Sekretärin seines Verteidigers keine eindeutigen Angaben gemacht und auch nicht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde noch am selben Tag abläuft. Nach der Mitteilung seines Verteidigers musste der Verurteilte davon ausgehen, dass diesem das Zustelldatum und damit der Fristablauf für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht bekannt waren. Gleichwohl hat der Verurteilte weder das Zustelldatum noch das Datum des Fristablaufs dem Verteidiger bzw. dessen Sekretärin mitgeteilt. Der Verurteilte hat seinem Verteidiger auch keine klare Weisung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilt. Die Mitteilung, „der Schriftsatz gehe so in Ordnung“, ist nicht eindeutig und missverständlich. Der Wille zur Einlegung der sofortigen Beschwerde geht auch unter Berücksichtigung des Bezugsschreibens seines Verteidigers vom 30.11.2016 nicht deutlich hervor. Es finden sich keine Anhaltspunkte in der Akte, dass der Verurteilte intellektuell nicht in der Lage ist, Daten zu erfassen, mitzuteilen oder eindeutige Erklärungen abzugeben. Nach dem Prognosegutachten der Dipl.-Psych. und Psycholog. Psychotherapeutin X vom 1.3.2010 liegt bei dem Verurteilten gerade keine leichte Intelligenzminderung nach dem ICD10-Katalog vor, da sein festgestellter IQ von 78 die Kriteriengrenze von einem kognitiven Leistungsniveau von 69 überschreitet.“