Monatsarchiv: Mai 2017

Wiedereinsetzung I: Eigenes Verschulden, oder: Das können ja teilweise noch nicht einmal Verteidiger

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zur „Reparatur von Verfahrensrügen“ gibt es nicht. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 2 StR 356/16, der allerdings nicht die Revision eines Verteidigers betrifft, sondern die eines inhaftierten Angeklagten, der die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hatte. Der BGH sagt: Eigenes Verschulden, wenn du trotz Hinweis des Rechtspflegers auf wörtlicher Protokollierung bestanden hast:

„Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war zurückzuweisen. Die am 30. Mai 2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung ist fristgerecht erfolgt. Sofern der Angeklagte darüber hinaus Wiedereinsetzung erstrebt um weiter, insbesondere zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016, mit dem einige der erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig angesehen worden sind, vortragen zu können, „weil es für einen inhaftierten Menschen unmöglich sei, unter den Bedingungen des Strafvollzugs eine Revision in der einem Strafverteidiger abverlangten Qualität zu begründen“, kommt dies nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Dass dabei einige der Rügen nicht formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden sind, fällt in den Verantwortungsbereich des Angeklagten. Dieser wurde auf Sinn und Zweck der Aufnah-me der Revisionsbegründung durch die Rechtspfleger hingewiesen, bestand aber gleichwohl auf der wörtlichen Aufnahme seiner vorbereiteten Revisionsbe-gründung. Insoweit war der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Frist des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO prozessgemäße Verfahrensrügen zu erheben.“

Ob es richtig ist, was der BGH da gemacht hat, kann man m.E. ohne genaue Kenntnis der Rügen nicht beurteilen. Jedenfalls scheint mir die Entscheidung auf den ersten Blick recht hart/streng zu sein. Verfahrensrügen bekommen ja noch nicht mal – alle – Verteidiger ordnungsgemäß auf die Reihe.

Verständigung III, oder: Belehrungspflicht verletzt, dann qualifiziert „nachbelehren“

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Aller guten Dinge sind drei (?). Nun, jedenfalls kann ich als dritte „Verständigungsentscheidung“ des heutige Tages dann noch den BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 5 StR 73/17 – vorstellen. Mit ihm hatte die Revision gegen ein Urteil des LG Dresden Erfolg. Gerügt worden war eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO:

„1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteidi-gers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden wa-ren, versicherten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag zustimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptver-handlungsprotokoll Folgendes aus: „Die Vorsitzende holt die versehentlich unterlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarstellend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensbeteiligten halten an der Zustimmung zum Verständigungsvorschlag fest.“

2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht.

Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt:

„§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und Verlockungssituation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist eine Verständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125).

Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erwägung gezogene qualifizierte Belehrung.“

Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus:

„Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nunmehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘), bestehen nicht….“

Mitteilungspflicht, oder: Es muss alles, aber auch wirklich alles auf den Tisch

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Die zweite BGH-Entscheidung des Tages (zur ersten s. den BGH, Beschl. v. 01.12.2016 – 3 StR 331/16 und dazu „Verständigungsreue“, oder: „Der Angeklagte hat nicht geliefert….“) betrifft ebenfalls eine Problematik in Zusammenhang mit der Absprache/Verständigung (§ 257c StPO). Es geht mal wieder um eins der Hauptprobleme in diesem Bereich, nämlich um die Frage der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Da ist der BGH sehr streng und hält die Linie: Es muss alles auf den Tisch, aber auch wirklich alles. Hier ging es um folgendes Verfahrensgeschehen:

  • Im Zwischenverfahren kam es am 14.04.2016 zu Erörterungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die den Verfahrensstand betrafen und der Vorbereitung einer möglichen Verständigung im Rahmen der Hauptverhandlung dienten. Der Staatsanwalt fertigte über den Inhalt und das Ergebnis der Erörterung einen Vermerk nach § 160b StPO an.
  • Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am 18.05.2016 ein Erörterungstermin vor der Wirtschaftsstrafkammer, an dem zwei Richter des erkennenden Spruchkörpers, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und jeweils ein Verteidiger des Angeklagten und des nichtrevidierenden Mitangeklagten teilnahmen. Die Beteiligten stimmten überein, nach Prüfung der Bespre-chungsergebnisse eine Verfahrensverständigung gemäß § 257c StPO erzielen zu wollen. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer legte den Inhalt und das Ergebnis der Besprechung in einem Vermerk nieder.
  • Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kam es vor Beginn des ersten Hauptverhandlungstages am 23.06.2016 zu weiteren nicht öffentlich geführten Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung. An diesem Vorgespräch beteiligten sich die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger des Angeklagten und die des Mitangeklagten.

In der sich anschließenden Hauptverhandlung berichtet der Vorsitzenden dann nur über die Besprechungen vom 14.04.2016 und vom 18.05.2016. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 622/16:

„2. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor.

a) Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des An-klagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).

b) Demzufolge musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu den Erörterungen unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 23. Juni 2016 machen, denn entsprechend der Protokollierung diente das stattgefundene Gespräch der Verfahrensverständigung. Solche Angaben sind nicht erfolgt. Insbesondere genügte es für die Mitteilungspflicht über den Inhalt der Erörterungen vom 23. Juni 2016 nicht, dass der Vorsitzende darauf hinwies, dass „nochmals ausgehend von dem Vorgespräch vom 18. Mai 2016“, dessen Inhalt im Einzelnen mitgeteilt  worden war, ein weiteres Gespräch geführt worden ist. Diesem Erklärungsinhalt der Mitteilung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erörterungen vom 23. Juni 2016 (lediglich) den gleichen Inhalt – so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden – wie die Besprechung vom 18. Mai 2016 hatten. Es hätte dann zumindest der Mitteilung bedurft, dass die Gespräche vom 18. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 den gleichen Inhalt hatten und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränderung ergeben habe.“

„Verständigungsreue“, oder: „Der Angeklagte hat nicht geliefert….“

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Heute dann mal ein paar Entscheidungen aus der BGH-Rechtsprechung. Beginnen will ich mit dem BGH, Beschl. v. 01.12.2016 – 3 StR 331/16 – zu einer  Abspracheproblematik, mit der man immer mal wieder zu tun hat. Nämlich die „Verständigungsreue“ der StA, die sich von einer getroffenen Absprache lösen will. Der BGH sagt: Geht so (einfach) nicht:

„2. Mit der Stoßrichtung, die Strafkammer habe verkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft „in zulässiger Weise (…) durch Widerruf von der Verständigung gelöst“ habe, hat die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 StPO ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit gilt:

a) Nach Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) kann die Staatsanwaltschaft diese nachträglich nicht wieder einseitig zu Fall bringen, auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen von § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO als gegeben ansieht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 mwN; El-Ghazi, JR 2012, 406, 409; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rn. 25; zweifelnd KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 34). Aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422) ergibt sich nichts anderes. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dem gesetzlichen Regelungskonzept der Verständigung sei die Annahme des Erfordernisses eines Rechtsbindungswillens in dem Sinne, dass sich die Beteiligten unwiderruflich und endgültig zu einer Handlung oder Entscheidung verpflichten müssten, jedenfalls fremd (BVerfG aaO, S. 424). Dabei hat es sich indes nur mit der Frage befasst, ob auch solche Prozesshandlungen, die ihrerseits wieder rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erklärung der Staatsanwaltschaft, Anträge auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, oder der Verzicht auf oder die Rücknahme von bereits gestellten Beweisanträgen Gegenstand einer Verfahrensabsprache im Sinne von § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sein können, und dies bejaht (BVerfG aaO, S. 423 f.). Eine Aussage dazu, dass die Staatsanwaltschaft – wie hier – etwa durch den Widerruf ihrer Zustimmung zu der Verständigung deren Wirkungen zu Fall bringen bzw. das Gericht dazu zwingen kann, von der Absprache Abstand zu nehmen, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen.

Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass das Gesetz in § 257c Abs. 4 StPO (nur) für das Gericht grundsätzlich eine ausdrückliche Bindungswirkung vorsieht (BVerfG aaO, S. 424). Die durch eine zu-stande gekommene Verständigung eingetretene Bindungswirkung entfällt weder durch den „Widerruf“ der Staatsanwaltschaft noch kraft Gesetzes, vielmehr bedarf es dazu einer Entscheidung durch das Tatgericht, wenn und soweit es die Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO bejaht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 f. mwN).

Danach trat durch den „Widerruf“ der Staatsanwaltschaft bzw. durch ihre Erklärung am letzten Tag der Hauptverhandlung, dass der Verständigungsvorschlag betreffend die Angeklagten K. , H. und B. „hinfällig“ sei, für sich genommen keine Rechtswirkung ein, die ein Festhalten des Gerichts an der Verständigung ausschloss oder in sonstiger Weise aus sich heraus zu einer Verfahrensfehlerhaftigkeit der Absprache führte.

b) Ungeachtet dessen konnte die Staatsanwaltschaft – wie geschehen – ihre Auffassung zu Gehör bringen, die von den Angeklagten abgegebenen Einlassungen hätten nicht dem bei dem Verständigungsvorschlag prognostizierten Prozessverhalten entsprochen. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob deshalb die Bindungswirkung der Verständigung zu entfallen hatte, oblag indes allein dem Landgericht (vgl. BGH aaO), das jedoch zu der Annahme gelangt war, das Einlassungsverhalten der Angeklagten entspräche seiner Prognose im Zeitpunkt des Verständigungsvorschlags, weil es sich jeweils um eine „noch – geständige Einlassung im Sinne der Verständigung“ gehandelt habe.“

„Verständigungsreue“ passt also nicht so ganz. War eher: Der Angeklagte hat nicht geliefert….

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers?

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers?, hatte ich dem Kollegen kurz mit: „M.E. hat die Verlegung des Termins keine Auswirkungen. Ich sehe jedenfalls keinen Ansatz.“ beantwortet. Als ich am Freitag das Rätsel eingestellt habe, habe ich aber Bedenken bekommen, ob die Antwort richtig ist oder ob sie nicht doch vielleicht ein wenig zu schnell/zackig war.

Grund: Die Antwort ist ja nur dann richtig, wenn man den Sitzungsbeginn für den Kollegen, also das Ticken der „Längenzuschlagsuhr“ auf 13.50 Uhr festsetzt. Ich bin mir aber nicht mehr sicher, ob das richtig ist. Grund: Geladen war zu 13.30 Uhr, der Kollege verspätet sich um „höchstens 30 Minuten“. Das teilt er mit und der Termin beginnt dann um 14.00 Uhr. Die Frage ist, ob man bei der Konstellation wirklich von dem Satz „geladen und im Sitzungssaal“ ausgehen kann, dann würde das Ticken der „Längenzuschlagsuhr“ um 13.50 Uhr beginnen und es wären dann die fünf Stunden, die für das Entstehen des Längenzuschlags erforderlich sind, erreicht. Aber: Muss/kann man nicht vielmehr die Mitteilung des Kollegen als einen (versteckten) Verlegungsantrag ansehen, dem das Gericht nachgekommen ist, und den Sitzungsbeginn (konkludent) auf 14.00 Uhr verlegt hat. Dann wäre der Kollege um 13.50 Uhr  – trotz des Staus – zu früh im Sitzungssaal anwesend gewesen und die „Längenzuschlagsuhr“ würde erst ab 14.00 Uhr laufen. Ergebnis: Kein Längenzuschlag. Es kommt allerdings ein wenig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Ich tendiere derzeit zu der zweiten Lösung, bin aber auf das Ergebnis des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gespannt. Der Kollege hat die Festsetzung des Längenzuschlags nämlich beantragt.

Nachtrag: Ich hatte mit dem Kollegen noch einmal gemailt und er hatte noch mitgeteilt:

„Es gab mehrere Angeklagte und die Mitverteidiger waren pünktlich, also um 13.30 geladen und im Saal. Zumindest aus deren Sicht läuft die Zeit ab 13.30.

Die Dauer der Verhandlung kann man wohl nur einheitlich bestimmen, also für alle gleich – hoffe ich jedenfalls 🙂 .“

Nun, richtig ist die erste Annahme: Für die zum ursprünglichen Terminsbeginn anwesenden Verteidiger beginnt die „Längenzuschlagsuhr“ in der Tat um 13.30 Uhr zu laufen. Bei ihnen wird für die Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer die Wartezeit mit einberechnet, das sollte kein Problem geben. Bei der zweiten Annahme muss ich den Kollegen enttäuschen: Der Längenzuschlag ist „personenbezogen“, d.h.: Es kommt auf die Hauptverhandlungszeit des jeweiligen Verteidigers an. Die Überlegung hilft dem Kollegen also nicht.

So und dann: Werbemodus an <: Wer sich über den Längenzuschlag umfassend informieren will, der kann dazu einiges nachlesen in der Kommentierung zu Nr. 4110 VV RVG bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, der im Sommer in 5. Auflage erscheint. Hier geht es zum (Vor)Bestellformular. Werbemodus aus >.