Monatsarchiv: Mai 2017

„Beinaheunfall“, oder: Wenn die Polizei am Überholen gehindert und mit einem Feuerlöscher beworfen wird

© Picture-Factory – Fotolia.com

Einen verkehrsstrafrechtlichen Klassiker hat der BGH, Beschl. v. 15.03.2017 –  4  StR 53/17 – zum Inhalt, nämlich die „Polizeiflucht. Entscheiden musste der BGH allerdings nicht über die sonst häufige Konstellation des Zufahrens auf einen Polizeiwagen und/oder -beamte, sondern über einen Fall des Hindernisbereiten. Der Angeklagte hatte nämlich auf der Flucht vor ihn verfolgenden Polizeibeamten den von ihm gefahrenen PKW zweimal in dem Moment auf die Gegenfahrbahn der dreispurig ausgebauten Bundesstraße, die man befuhr, gelenkt, als das Polizeifahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das LG hat „diese Fahrmanöver als Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und weiter gemeint, der Angeklagte habe mit „zumindest bedingte(m) Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung“ gehandelt. „Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten und das Werfen der Gegenstände aus dem Fluchtfahrzeug durch den Mittäter belegen, dass der Angeklagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten und des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen hat.“

Dem BGH reicht das für einen Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht und hebt – in der Kürze liegt die Würze 🙂 – insoweit auf:

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).

bb) Das Landgericht hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen. Der Senat kann – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

Und dann gibt es auch gleich noch eine Segelanweisung:

„Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als bisher geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte – gegebenenfalls im Sinne sukzessiver Mittäterschaft – mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist; der Angeklagte hat dies bestritten.

Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlung ein auch nur beding-ter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen lässt, wird der nun-mehr zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu erwägen haben.“

Traffistar S 350: Beweiserhebungs-, aber kein Beweisverwertungsverbot in Mettmann

Zum Wochenauftakt dann das AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16. Es geht um einen „Blitzer“ auf der BAB A 3. Gemessen wird mit Traffistar S 350. Das AG sagt: TraffiStar S 350 ist ein standardisiertes Messverfahren.

Interessant ist die Entscheidung aber vor allem aus einem anderen Grund: Geltend gemacht war ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen § 48 OBG NW. Danach ist die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in fest installierten Anlagen eingesetztem technischen Geräten zulässig. TraffiStar S 350 ist aber nach Auffassung des AG – insoweit zutreffend – nicht fest installiert.

Ein Beweisverwertungsverbot hat das AG hingegen abgelehnt:

„Unter Abwägung der vom BGH vorgegebenen Kriterien kann hier kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Vorliegend ist eine Vorschrift über die Zuständigkeit für die Erhebung eines Beweismittels beeinträchtigt. Diese dient der Aufgabenteilung im Bereich der Verkehrsüberwachung zwischen der Polizei und der Ordnungsbehörde und ist Ausprägung des in NRW geltenden Trennungssystems. Damit es zu keiner Verschwendung von Ressourcen kommt, ist es erforderlich die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder gegeneinander abzugrenzen. Dies ist durch die Regelung des § 48 Abs. 2 S. 3 OGB geschehen. Eine solche Vorschrift dient nicht, zumindest nicht in erster Linie, dem Schutz des Betroffenen, sondern wie ausgeführt, der Verhinderung der Verschwendung von Ressourcen. Die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Betroffenen werden durch diesen Verstoß nicht im Ansatz berührt. Der Betroffene kann gegen eine Messung durch die Ordnungsbehörde ebenso vorgehen wie gegen eine Messung durch die Polizei. Auch besteht kein unterschiedlicher Bewertungsmaßstab je nachdem wer die Messung durchgeführt hat. Letztlich ist es für den Betroffenen selbst und seine Stellung im Verfahren völlig unerheblich, ob die Messung nun von der Ordnungsbehörde oder der Polizei durchgeführt wird.

Es handelt sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine der Hauptursachen von Verkehrsunfällen. Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch das hiesige Messverfahren geahndet werden, sind nach § 4 Abs. 2 StVG und der Bußgeldkatalogverordnung mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister und oft mit einem Fahrverbot belegt. Aus dieser Bewertung und der letztendlichen Konsequenz aus der Ansammlung von Punkten im Fahreignungsregister (Entzug der Fahrerlaubnis) kann bereits die erhebliche Bedeutung (im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten) der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erkannt werden.

Es ist auch die Möglichkeit der hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung zu berücksichtigen. Wäre die Anlage von der Polizei aufgestellt worden, läge ein Verstoß gar nicht vor und die Messungen wären insoweit unproblematisch zu verwerten. Dabei kann wohl dahin stehen, ob die Messungen durch die Kreispolizeibehörde oder durch die Autobahnpolizei durchzuführen wäre, da es sich bei beiden Behörden, um die Polizei im Sinne des § 48 Abs. 2 OBG handeln dürfte.

Eine solche schwerwiegende Rechtsverletzung, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist, liegt hier nicht vor. Zum einen ist schon das besondere Gewicht der Verletzungshandlung zu verneinen, da „lediglich“ gegen eine Zuständigkeitsvorschrift verstoßen wurde und zum anderen liegt auch keine grobe Verkennung der Rechtslage vor, da die Auffassung der Ordnungsbehörde zumindest rechtlich vertretbar erscheint und die Frage für ein solches Gerät nicht (ober)gerichtlich geklärt ist. Zumal die Auffassung der Ordnungsbehörde teilweise auch vom Amtsgericht Mettmann vertreten wird. Die Rechtslage ist damit nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Daraus ergibt sich auch, dass ein bewusster oder willkürlicher Verstoß hier nicht vorliegt.“

Na, das mag für die Vergangenheit ggf. richtig sein. Aber: Was ist für die Zuknuft, wenn der Kreis Mettmann, um den es hier geht, in Kenntnis des vom AG angenommenen Beweiserhebungsverbotes weiterblitzt? Wir werden dazu sicherlich etwas vom OLG Düsseldorf hören. Hoffentlich Gutes 🙂 .

Sonntagswitz: Heute zu Händen und Hände waschen….

© Teamarbeit – Fotolia.com

Witze zum „Hände waschen“? Ja, richtig gelesen. Und der ein oder andere Leser wird sich fragen, wie ist er denn darauf gekommen?. Nun, die Antwort liegt auf der Hand 🙂 . Am Freitag, dem 05.05., also in der ablaufenden Woche war der Welttag der Handhygiene 2017 , der – so heißt es – passend zu den fünf Fingern der Hand alljährlich an diesem Datum „gefeiert“ wird. Ich bin durch einen Bericht in der Tagespresse darauf aufmerksam geworden und fand allein schon witzig, dass so etwas überhaupt „gefeiert“ wird. Und zu dem Thema habe ich dann Folgendes gefunden:

„Wasch dir doch mal die Hände!“ mahnt die Mutter ihren Sohn, der gerade zur Schule aufbrechen will.

„Warum?“ mault der Junge. „Ich melde mich ja nicht !“


Klein Fritzchen beschwert sich:

„Hätte ich gewusst, dass ich die Pommes mit der Gabel essen muss, hätte ich mir das Händewaschen sparen können.“


Was sagt ein Ostfriese, der mit einem Ball unterm Arm in die Bank kommt?

„Hände hoch, oder ich schieße!“


Und dann war da noch:

Drei Programmierer stehen in der Toilette am Pissoir. Der erste ist fertig und geht zum Waschbecken um seine Hände zu waschen. Dann beginnt er sie sehr sorgfältig zu trocknen. Er braucht Papier um Papier um jeden Tropfen auf seinen Händen abzutrocknen. Zu den anderen beiden gewandt sagt er: „Bei Microsoft werden wir zu sehr genauer Arbeit geschult.“

Der zweite Programmierer beendet auch sein Geschäft und wendet sich dem Waschbecken zu. Er benutzt ein einziges Stück Papier und vergewissert sich, dass er jede mögliche Ecke des Papiers ausnutzt. Er dreht sich um und meint: „Bei Intel werden wir nicht nur zu extremer Genauigkeit sondern auch zu Effizienz trainiert.“

Der dritte Programmierer ist auch fertig, geht direkt zu Tür und ruft über die Schulter: „Bei Sun pissen wir eben nicht über unsere Hände.“

Wochenspiegel für die 18. KW., das war ein Nachruf, beA, die „Nazischlampe“ und das „Väterroulette“

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Heute läuft dann die 18. KW. ab mit interessanten politischen Entscheidungen am heutigen Tag, die sicherlich in der kommenden Woche die Blogs beschäftigen werden. Hier dann aber zunächst mal eine Auswahl aus dem, was in der letzten Woche in den Blogs behandelt worden ist:

  1. Richtervorbehaltsfreie Zone,
  2. Aktionsbüro Mittelrhein – ein unspektakulärer Nachruf, einer von mehreren Beiträge, der sich mit dem Verfahren befasst hat,
  3. OLG Düsseldorf zu rechts­miss­bräuch­li­chem Entbindungsantrag, oder: Die “Gehörsrügefalle”,
  4. Kündigung wegen Straf- und Untersuchungshaft durch Arbeitgeber möglich?
  5. Nutzer des Anwaltspostfach beA erhalten eine 1,5 Gebühr*,
  6. Der Sozietätswechsler – eine „infizierte“ Person,
  7. Böhmermanns Erben: „Nazi Schlampe“ – Zulässige Satire oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten?,
  8. „Väterroulette“ – Datenschutz bewahrt Liebhaber vor Unterhaltszahlungen, einer der vielen Beiträge, die es zu dem Thema gegeben hat,
  9. und dann noch: 7 Opfer, die jeder Student bringen muss und wieso das völlig okay ist,
  10. und dann war da noch ganz zum Schluss: Anwaltliches Outing

Tankstellenunfall, oder: Achtung für Fußgänger und Kraftfahrer an der Tankstelle

entnommen wikimedia.org
Urheber joho345

Ein Tankstellenunfall ist Gegenstand des OLG Naumburg, Urt. v. 25.02.2016 – 1 U 99/15 – gewesen; „25.02.2016“ – also nicht mehr taufrisch 🙂 die Entscheidung, aber dennoch noch interessant, weil es sich um einen m.E. recht alltäglich Grundsachverhalt handelt. Es geht um die Haftung nach einem Unfall auf einem Tankstellengelände. Folgender sachverhalt: Die Beklagte will mit ihrem Pkw das Tankstellengelände verlassen. Es kommt zum Zusammenstoß mit der Kläger, der zu Fuß zwischen den Tankstelleninseln auf dem Weg zur Kasse war und die Fahrbahn des Pkw der Beklagten überquerte. Der Kläger wurde verletzt. Gestritten wird dann um die Anwendung der StVO und die Haftungsquote:

Zur Anwendung der StVO:

„3. Ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem unstreitig vom fahrenden Kraftfahrzeug verletzten Kläger schon aus der Betriebsgefahr, lassen sich die geltend gemachten Ansprüche nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens über § 9 StVG einschränken. Davon ist im Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen. Bei der Entstehung des eigenen Schadens hat zur Überzeugung des Senats ein Verschulden des Klägers mitgewirkt.

a) Zwischen den einzelnen Tankinseln hatten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zu beachten. Der von den Kunden zu befahrende Bereich zwischen den Zapfsäulen ist dem Straßenverkehr zugänglicher öffentlicher Verkehrsraum (BGH VersR 1985, 835; OLG Düsseldorf NZV 1988, 231; Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 1 StVO Rdn. 14 f.).

b) Der Kläger war auf seinem Weg zur Kasse nicht nur nach 1 Abs. 1 StVO zur ständigen Vorsicht angehalten. Entgegen der Auffassung der Klage trafen ihn auch die aus § 25 StVO folgenden speziellen Fußgängerpflichten.

Die Tankstelle ist wie eine Straße mit Fahrbahnen und gehweggleichen Inseln ausgebaut. Schon ihr Erscheinungsbild entspricht damit dem sonstigen öffentlichen Verkehrsraum. Die Fahrbahnen dienen den Fahrzeugen zum Erreichen und Verlassen der Zapfsäulen, während die Inseln ein sicheres Betanken gewährleisten sollen. Gerade weil der Fahrzeugverkehr die Nutzung des Tankstellengeländes besonders prägt, gibt es keinen Anlass zu der Annahme, hier hätten plötzlich Fußgänger Vorrang. Dies wird auch durch das notwendige Überqueren der Fahrbahnen durch sich zur Kasse bewegende Fußgänger nicht verlangt. Vielmehr geben die außerhalb ihrer Fahrzeuge hantierenden, einkaufenden und bezahlenden Kunden dem Fahrzeugverkehr „lediglich“ zu außergewöhnlicher Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme Anlass.

Für den Kläger bedeutet dies, er hatte beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Auch von ihm war erhöhte Sorgfalt gefordert. Insbesondere musste er sich vor dem Überqueren der Fahrbahn vergewissern, keinem Fahrzeug in den Weg zu laufen (Hentschel/König/Dauer, § 2 StVO Rdn. 10; § 25 StVO Rdn. 22; § 9 StVO Rdn. 13). Dies kann der Kläger nach dem nahezu unstreitigen Unfallhergang und den Feststellungen des Sachverständigen nicht getan haben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht vorstellbar, wie der Kläger bei hinreichender Aufmerksamkeit unter das unstreitig langsam angefahrene Fahrzeug der Beklagten gekommen sein soll. Man könnte daher meinen, der Kläger habe einen für sein unfallursächliches Verschulden sprechenden und nicht erschütterten Anscheinsbeweis gegen sich. Entscheidend kommt es hierauf nicht an. Wie schon vom Landgericht angenommen, wurde der bevorrechtigte Verkehr vom Kläger nicht im ausreichenden Maße beachtet. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats positiv feststellen, woraus sich zweifelsohne ein unfallmitursächliches Eigenverschulden ergibt (vgl. bspw. BGH NJW 2000, 3069, 3070)…………“

Und zur Haftungsquote:

„c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gelangt der Senat zur Schadensteilung bzw. zu einem hälftigen Mitverschulden des Klägers.

Im Ausgangspunkt lässt sich der Unfall ohne die Aufmerksamkeitsdefizite des Klägers und der Beklagten zu 2. nicht erklären. Es hätte nicht zu der Kollision kommen dürfen. Gleichwohl wiegt das Verschulden des Klägers schwerer. Es gehört zu den grundlegendsten Anforderungen an das Verhalten im Straßenverkehr, sich vor dem Überqueren einer Fahrbahn zu vergewissern, dass sich kein Vorrang beanspruchendes Kraftfahrzeug nähert. Auf die Beachtung dieser einfachen und gewöhnlich verinnerlichten Regel durch den Kläger konnte die Beklagte zu 2. auch in einer Tankstelle grundsätzlich erst einmal vertrauen. Ihre dennoch nicht zu entschuldigende Unaufmerksamkeit ist dagegen eher verständlich und damit von geringerem Gewicht. Sie erhöht die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges nur leicht. Insgesamt betrachtet sieht der Senat in Abwägung dieser Umstände gleiche Verursachungsbeiträge.“