Monatsarchiv: Mai 2017

Rückgewinnungshilfe und Amtshaftung der StA, oder: ein „Kuvert mit 200.000 EUR Bargeld“

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Im heutigen „Kessel Buntes“ stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 24.11.2016 – III ZR 209/15 – vor. Ergangen ist er auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG München. Gestritten wird in dem Verfahren um die Amtshaftung der StA München. Die hatte in einem Strafverfahren nach der Verhaftung des Beschuldigten zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO abgesehen hat. Darin hatte der Kläger – ein Geschädigter – eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gesehen. Das OLG hatte das verneint, der BGH folgt ihm:

1. Die Entscheidung über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (hier: Sicherstellung durch Arrest gemäß § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d StPO) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164; BeckRS 2004, 09009; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111b Rn. 18). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient (KK-StPO/ Spillecke aaO) und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen. Es geht vielmehr nur darum, den Verletzten zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist (BVerfG aaO Rn. 51; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, 173; OLG Karlsruhe, BeckRS aaO). Dementsprechend ist ein ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkender dinglicher Arrest nur dann angezeigt, wenn allein die Maßnahme nach § 111d StPO den Geschädigten davor bewahrt, seiner Ersatzansprüche verlustig zu gehen (OLG Karlsruhe aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 111b Rn. 6; KK-StPO/Spillecke aaO).

Bei der Beurteilung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungshandlungen im Amtshaftungsprozess ist ferner zu berücksichtigen, dass diese nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2000 – III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 158 [Stand: 1. Juli 2016] jew. mwN).

2. Nach diesen Maßgaben war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, zunächst keine Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. §111d StPO zu ergreifen und erst auf eine entsprechende Anregung des Klägers tätig zu werden, nicht amtspflichtwidrig.

Die Vorinstanzen haben – von der Beschwerde unbeanstandet – festgestellt, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar war, die zivil-echtlichen Ansprüche seiner Mutter gegen den Beschuldigten E. rechtzeitig vor den Überweisungen vom 20. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 durch Erwirkung eines dinglichen Arrestes zu sichern. Der Kläger hatte das Ermittlungsverfahren durch seine Strafanzeige im Mai 2009 initiiert, nahm auf den Gang der Ermittlungen persönlich Einfluss und sagte im April und November 2010 umfassend als Zeuge aus. Spätestens im Sommer 2010 wusste er, dass der Beschuldigte über erhebliches Vermögen auf Bankkonten verfügte. Nach der Vernehmung vom 5. November 2010 war ihm bekannt, dass der Beschuldigte eingeräumt hatte, von dem (geschäftsunfähigen) Vater des Klägers ein Kuvert mit 200.000 € Bargeld erhalten zu haben. Der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger unternahm in der unmittelbaren Folge dennoch nichts zur Anspruchssicherung. Akteneinsicht beantragte er erst am 14. Dezember 2010. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Februar 2011 unterrichtete er die Staatsanwaltschaft darüber, bislang nichts zur Anspruchssicherung getan zu haben. Bei dieser Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft – jedenfalls bis Februar 2011 – davon ausgehen, dass der Kläger der staatlichen Rückgewinnungshilfe nicht bedurfte und vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d StPO nicht angezeigt waren. Da die Rückgewinnungshilfe im Interesse des Geschädigten vorgenommen wird, begründet die Untätigkeit des über Anspruch und Gegner informierten Verletzten regelmäßig keine Handlungspflicht der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfG aaO Rn. 59; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164).“

Also; „Zivilrecht meets Strafrecht“ oder: „Strafrecht meets Zivilrecht“.

„Erdogan des Tages“ und „Burhoff in Dubai“

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Urheber Huste und Flagellvm·Dei – Own work

Das heutige RVG-Rätsel ist ja nun schon gelaufen und damit ist an sich das Wochenende eingeläutet. Aber einen Beitrag schiebe ich dann heute noch hinterher, der zwei Punkte – ein wenig in eigener Sache – betrifft/zum Inhalt hat.

Ich fange dann mit dem Hinweis an, den mir der Kollege Zipper aus Schwetzingen hat zukommen lassen. Der war wegen „Business in Dubai und Abu Dhabi“ und hat dort dann auch Facebook „besucht“. Dabei ist er dann auf mein – dortiges – Facebookprofil gestoßen und hat mir davon ein Foto unter dem Titel „Burhoff in Dubai“ übersandt. Das findet man dann hier. Besten Dank an den Kollegen.

Und der zweite Punkt hat mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“) zu tun. Da handelt es sich also ein wenig um „Nachlese“, und zwar um einen in meinen Augen sehr schönen Kommentar zu dem Beitrag bei Facebook. Da schreibt ein Kollege m.E. sehr treffend:

„Das OLG Koblenz bekommt den „Erdogan des Tages“ für seine „Theorie des letzten Wortes“.

Seit wann dürfen in einem Rechtsstaat Mindermeinungen nicht mehr vertreten werden? Seit wann gibt es keinen Paradigmenwechsel mehr in der Rechtsprechung? Seit wann müssen gute Gründe vor der Mehrheit kuschen?

Und ja. Jede Rechtsbeschwerde ist wegen der geringen Vergütung Zeit- und Geldverschwendung für den Anwalt. Es soll aber Juristen geben, denen die Rechtsfortbildung am Herzen liegt. Es soll auch Juristen geben, die sich so etwas noch nicht einmal vorstellen können.“

Zur „Theorie des letzten Wortes“ dann keine Worte mehr. Wie gesagt: M.E. (mehr als) treffend.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers?

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Der sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (u.a. Nr. 4110 VV RVG) ist in der Rechtsprechung ein weites Feld – im Grunde kann man einen eigenen kleinen Kommentar dazu schreiben, da fast jedes OLG eine eigene/andere Meinung hat. Mich hat dann vor ein paar Tagen zu dieser Problematik auch mal wieder eine Anfrage erreicht, die ich hier dann zur Diskussion stelle:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

ich wende mich mit einer Frage zum Längenzuschlag nach Nr. 4110 VV RVG an Sie, wobei ich den Eindruck habe, dass manche Verhandlungstage nur stattfinden, um später im Lehrbuch zu landen:

Folgendes geschah: Ich bin als Pflichtverteidiger zu einem Fortsetzungstermin um 13:30 an einem auswärtigen LG geladen. Auf der Hinfahrt gerate ich in einen Stau und teile telefonisch mit, dass ich mich um höchstens 30 min verspäte.

Bei meiner Ankunft im Gerichssaal ist es 13:50 Uhr. Anwesend ist allerdings nur der Protokollführer, der mir mitteilt, der Sitzungsbeginn sei auf 14 Uhr verschoben. Tatsächlich beginnt auch 10 min. später die Verhandlung.

Um 18:31 Uhr erinnert mich meine innere Uhr erstmals an die Zusatzgebühr; um 18.51 Uhr zum zweiten Mal. Wenige Minuten später, um exakt 18:56 Uhr ist der Termin für heute beendet.

Nach der klassischen Formel „geladen und im Saal anwesend“ kann ich Nr. 4110 VV RVG abrechnen. Welche Auswirkungen hat mein „Verschulden“ an der Verlegung auf 14 Uhr?2

Na, wer rechnet 🙂 ? Und wer hat eine Idee?

Farbkopien, oder: Bekomme ich die als Verteidiger ersetzt?

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Urheber chris 論

Nach der „Fake-News-Entscheidung vom OLG Koblenz (vgl. Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz“, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ bei Poliscan) nun noch – wie Freitags häufiger – eine Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag. Es geht um den Ersatz von Farbkopien (Nr. 7000 VV RVG) und den dazu ergangenen LG Ravensburg, Beschl. v. 14. 12. 2016 – 2 KLs 230 Js 24143/15.  jug. Dort hatte eine Kollegin als Pflichtverteidigerin die Festsetzung der Auslagen für 195 Farbkopien beantragt. Davon sind 35 Farbkopien als erstattungsfähig angesehen worden. Die Erinnerung der Kollegin hatte keinen Erfolg. Das LG meint:

„Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz für Farbkopien, die er nur deshalb angefertigt hat, um Ermittlungs- und Gerichtsakten mit allen Textmarkierungen zur Verfügung zu haben. Es ist weder zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache noch für eine effektive Verteidigung geboten oder förderlich, Aktenseiten – die hier Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten betreffen – farbig zu kopieren, damit dort vorhandene Textmarkierungen auch auf der Kopie sichtbar werden.

Zunächst kann ein Verteidiger aus Markierungen in den Akten keine Schlüsse ziehen, die zur sachgemäßen Verteidigung seines Mandanten beitragen könnten. Textmarkierungen können im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Personen oder von Verfahrensbeteiligten aus unterschiedlichen Gründen angebracht worden sein. Für den Verteidiger wird – wie hier – allermeist nicht ersichtlich sein, wer oder welcher Verfahrensbeteiligte in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck Textstellen markiert hat. In Frage kommen Polizeibeamte, die – oft wechselnden – Sachbearbeiter der StA oder deren Vorgesetzte, der Ermittlungsrichter, der Vorsitzende, ein Berichterstatter, ein beisitzender Richter oder eine sonstige Person, etwa ein Vertreter eines Nebenklägers.

Zudem richtet sich der Umfang vorhandener Markierungen nach dem Verfahrensstand bzw. Zeitpunkt, in dem der Verteidiger Akteneinsicht nimmt. Hat er die Akten in einem frühen Verfahrensstadium eingesehen, bedeutete ein entsprechender Anspruch des Verteidigers, dass bei erneuter späterer Akteneinsicht wiederum Farbkopien zu fertigen wären, um den aktuellen Stand der Textmarkierungen bzw. deren etwaiges Anwachsen festhalten und nachvollziehen zu können. Abgesehen davon, dass sich dies schon aus Kostengründen nicht rechtfertigen lässt, stellt es keine Aufgabe der Verteidigung dar, angebrachte Textmarkierungen festzustellen oder Überlegungen darüber anzustellen, wer, wann und warum solche Markierungen angebracht hat oder haben könnte. Die Frage, ob anderes gilt, wenn aus der Akte eindeutig hervorgeht, wer und aus welchen Gründen Textpassagen markiert hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.“

Die Entscheidung geht m.E. zu weit, wenn sie offenbar einen Anspruch des Verteidigers auf den Ersatz von Farbkopien grundsätzlich verneinen will, es sei denn der Verteidiger weiß, wer aus welchen Gründen Textpassagen markiert hat. Denn allein schon, dass Textpassagen (unterschiedlich) farblich markiert sind, kann für die Verteidigung von Bedeutung sein, wobei die Frage, wer markiert hat, was dem Verteidiger möglicherweise zunächst nicht bekannt ist, zu Befragungen der verschiedenen Sachbearbeiter führen kann. Das können nur Polizeibeamte, Angehörige der Staatsanwaltschaft und/oder Richter sein, die mit der Sache befasst waren, sonstige Personen, wie z.B. die von der Strafkammer angeführten Vertreter eines Nebenklägers scheiden ebenso aus wie Mitverteidiger. M.E. zieht auch nicht das (fiskalische) Argument, dass ein entsprechender Anspruch des Verteidigers dazu führe, dass bei erneuter späterer Akteneinsicht wiederum Farbkopien zu fertigen wären. Abgesehen davon, dass das eben ein rein fiskalisches Argument ist – was die Strafkammer auch nicht unterschlägt – „schon aus Kostengründen nicht“ -. kann man dem nur entgegenhalten: Dann ist es eben so. Denn auch dann, wenn es nur um Markierungen und/oder Randbemerkungen geht, die nach einer ersten Akteneinsicht auf einer Seite hinzu geführt worden sind, ist eine zweite Kopie dieser Seite im Rahmen einer weiteren Akteneinsicht zulässig. Für die farblichen Markierungen kann nichts anderes gelten.

Was mir allerdings nicht ganz klar ist: Wieso sind 35 Farbkopien erstattet worden?

Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“

Vor ein paar Tagen bin ich in der Facebook-Gruppe „VerkR-Forum“ auf eine OLG Koblenz-Entscheidung gestoßen (worden), die mich dann doch fassungslos gemacht hat. Dass manche Richter am OLG so denken – ich habe es befürchtet -, dass sie es aber auch schreiben, das macht(e) mich dann doch – ja – fassungslos. Ich habe die Entscheidung daher erst ein wenig „sacken“ lassen müssen, daher stelle ich sie erst jetzt vor.

Im Grunde genommen hätte es sich bei dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 – um eine zwar „nicht schöne“, aber dann doch „stinknormale“ (Einzel)Richter Entscheidung in einem Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, festgestellt auf der Grundlage einer PoliscanSpeed-Messung, handeln können/müssen. Der Verteidiger hatte für den Betroffenen, der zu einer Geldbuße von 85 EUR verurteilt worden ist, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung eines Beweisantrages zu diesem Messverfahren eingelegt. Er bekam aber vom OLG Koblenz nichts Normales, sondern Folgendes „ins Stammbuch geschrieben“:

„Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschluss mit kurzer Begründung abgelehnt hat. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLG Koblenz v. 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15 juris m w.N.). Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG v. 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 juris).

Der angesichts einer Geldbuße von 85 € allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.“

Mich macht es „fassungslos“, denn diese Aussagen des Beschlusses kann man in drei Kernaussagen zusammenfassen/darstellen:

  1. Wenn alle OLGe sagen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, dann kann es ja nicht falsch sein – zumal die OLGe das technisch sicherlich besser beurteilen können als die AG, die teilweise anderer Meinung sind und als die Sachverständigen, die das in der Literatur auch anders sehen. Das sind „Außenseitermeinungen“. Wir – die OLGE – sind im Stande der heilig machenden Gnade. Und: Die PTB, die PTB, die PTB, sie hat immer Recht.
  2. Die OLGe sind „übergeordnet“ und die AGe „untergeordnet“. Das reicht als Gegenargument aus, um die AG zu „belehren“ und klar zustellen, warum sie als Außenseiter „völlig daneben lagen„. Amtsrichter wird diese Sicht sicher sehr freuen.
  3. Eine „Zeitverschwendung“ und „Geldverschwendung “ muss – gerade beim OLG! – unter allen Umständen vermieden werden. In dem Zusammenhang: Man beachte das Datum der Entscheidung des „untergeordneten“ AG Trier: “ „9. Januar 2016“ (!)

Ich frage mich, woher das OLG das Recht nimmt, die Einwände des Verteidigers/Betroffenen gegen das Messverfahren als „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ anzusehen? Der Weg von dieser Argumentation hin zu der Argumentation, entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge seien „rechtsmissbräuchlich“, ist m.E. nicht weit. Nun, welches OLG wird das erste sein und sich diesen Siegerkranz um den Hals hängen? Das OLG Koblenz liegt im Rennen ganz weit vorn. Ich hatte bisher auch gedacht, die „Teufelskreis-Argumentation“ der OLG im Bereich der Akteneinsicht sei nicht mehr zu toppen. Gefehlt. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein.

Summa summarum, oder: Was tun? Nun, man darf sich als Verteidiger von solchen Beschlüssen nicht einschüchtern lassen und sollte an den Einwänden gegen das Messverfahren Poliscan-Speed festhalten. Die AG sehen es ja zum Glück teilweise ja auch anders und man hat dort eher Erfolg als bei den (Beton)OLG, die dieses Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen.

Und: Am besten hilft man den Verteidigern und auch „untergeordneten“ Amtsrichtern vermutlich, indem man denen, die noch Argumenten zugänglich sind, ein gutes Handbuch zur Seite stellt. Das tun wir dann in diesem Jahr mit der 5. Auflage von Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Zu den Vorbestellungen geht es hier. >Werbemodus aus> , ich bitte um Nachsicht, aber zur irgendetwas Sinnvollem muss ein solcher Beschluss ja nützlich sein.

Ich habe den Beschluss übrigens zunächst für „Fake-News“ gehalten, mich dann aber – leider – vom Gegenteil überzeugt. Wenn es Fake-News wäre, wäre es übrigens gut gemacht.