Monatsarchiv: Mai 2017

Geschwindigkeitsmessung duch Nachfahren, eine fast sichere Bank, nicht nur zur Nachtzeit

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Wenn man sich die OLG-Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ansieht, kann man m.E. festststellen: Eine (fast) sichere Bank. Denn bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung der OLG nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Dementsprechend hoch sind daher auch die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen. Und dementsprechend oft reichen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht und werden die AG-Urteile aufgehoben.

Worauf bei diesen Fragen zu achten ist, fasst noch einmal – für eine Messung zur Nachtzeit – das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 4 RBs 94/17 – zusammen:  Auf der Grundlage der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 2334 ff. – demnächst 5. Aufl. 🙂 )  weist das OLG daraufhin, dass bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich sind. Die fehlen in den amtsrichterlichen Urteilen nicht selten.

Das OLG geht zudem davon aus, dass Mindestmessstrecken auf der Grundlage behördlicher Richtlinien für die Gerichte nicht bindend sind (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG), sondern diese sich nach den Grundsätzen der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO eine Überzeugung zu bilden haben. Je kürzer allerdings die Messstrecke ist, umso genauer sind die Umstände der Messung darzustellen sowie solche Umstände, wie etwa die nachfahrenden Polizeibeamten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum gleichzeitig Aufgaben der fahrerischen Tätigkeit der Verfolgung, die Feststellung eines gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstands – unter welchen Beleuchtungsverhältnissen und in welchem (ungefähren) Abstand zum verfolgten Fahrzeug – und das Ablesen der Geschwindigkeit bewältigen konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwa bei einem sehr großen Abstand zum verfolgten Fahrzeug ein gleichbleibender oder sich vergrößernder Abstand erst nach längerer Nachfahrt ermittelt werden kann.

Absehen vom Fahrverbot: Abweichen von Richtlinien, oder: Mal wieder Urteilsanforderungen

Bei der zweiten verkehrsrechtlichen Entscheidung handelt es sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 22.o2.2017 – 3 Ss OWi 178/17. Auch da hatte das AG von einem Fahrverbot abgesehen. Das OLG hat aufgehoben. Begründung: Wird von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung abgesehen, dass die Messung entgegen der polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Z. 311) durchgeführt wurde, haben sich die Urteilsgründe dazu zu verhalten, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben.

Ähnlich hatte das OLG schon im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – entschieden. Es müssen also im Urteil die Gründe für das Abweichen von der Richtlinie dargelegt werden (zu den Richtlinien s. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 3487 ff. – demnächst dann in der 5. Aufl.  – und Burhoff/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessung im Straßenverkehr, 4. Aufl. 2016, § 4 Rn. 337 ff.).

Absehen vom Fahrverbot, oder: dünner werdende Besiedlung und Vermutung „außerorts“ reicht nicht

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Heute will ich dann mal wieder ein paar verkehrsrechtliche Entscheidungen vorstellen. Ich eröffene mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2016 – 2 (B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16), also „uralt. Das OLG hat ihn aber erst vo kurzem übersandt. Es geht um das Absehen vom Fahrverbot. Das AG hatte abgesehen. Der Betroffene hatte abgesehen. Begründung: „Der Betroffene habe sich „aufgrund unzureichender Aufmerksamkeit über die geltende Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle geirrt“. Nach seiner glaubhaften Einlassung sei er „in dieser Gegend als Ortsunkundiger unterwegs“ gewesen und habe „vermutet“, dass er sich „längst außerorts“ befunden habe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mit Rücksicht auf die in den Beschlussgründen näher beschriebene Örtlichkeit der Messstelle, die einen ländlichen Eindruck vermittelte und gerade bei ortsfremden Fahrzeugführern eine hohe Quote an Geschwindigkeitsverstößen provoziere, nicht als grobe Zuwiderhandlung, sondern als augenblickliches kurzzeitiges Fehlverhalten zu werten.“

Das OLG meint: Das reicht so nicht:

„Eine grobe Pflichtverletzung kann beispielsweise dann auszuschließen sein, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Zeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (BGH NJW 1997, 3252; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 1999 – 2b Ss OWi 85/99, zit. nach Juris; Senat, Beschl. v. 10. November 2004 – 2 Ss-OWi 106 B/04). Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor, denn dem Betroffenen war nach den getroffenen Feststellungen zunächst bewusst, dass er sich innerorts befand. Wenn er sich dann nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedelung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten lässt, er sei bereits außerhalb der Ortslage, vermag dies einen Ausnahmefall, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, regelmäßig nicht zu begründen (vgl. BayObLG NZV 1997, 89, 90; OLG Hamm DAR 2001, 322, 323). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene nach seiner Einlassung lediglich „vermutete“, sich „längst außerorts“ zu befinden. Auf eine solche Vermutung darf sich ein sorgfältiger und pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer ungeachtet des Eindrucks, den die Örtlichkeit der Messstelle vermittelt, nicht verlassen. Eine grobe Pflichtverletzung ist insoweit nicht ausgeräumt, sondern liegt auf der Hand.“

Das OLG Frankfurt und die Bewährungsstrafe, oder: Berücksichtigung von Nachtatverhalten

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Das OLG Frankfurt setzt sich im OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.11.2016 – 1 Ss 197/16 – u.a. mit Bewährungsfragen (§ 56 StGB) auseinander. Das LG hatte seine Entscheidung, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheits­strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, maßgeblich mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten und einer insoweit nicht gegebenen positiven Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 und 2 StGB begründet. Es hatt ausgeführt, der An­geklagte werde sich nicht allein durch die Verhängung der Freiheitsstrafe zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, da dieser „während des laufenden Berufungsverfahrens wenige Wochen vor der Berufungshauptverhandlung in frem­dem Wohnraum aufgefunden und verhaftet [wurde]. Anhaltspunkte für einen berech­tigten Aufenthalt in der fremden Wohnung liegen nicht vor“. Das beanstandet das OLG als rechtsfeherlhaft:

„Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Sozialprog­nose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen und pro­zessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (BGH StV 1995, 521; BGH StV 1993, 458 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 Ss 323/14, juris [Rn. 13]; BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 139/12, juris [Rn. 8] = NStZ 2013, 36 [insoweit nicht abgedr.]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Un­schuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatver­dachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (BGH StV 1993, 458 [459]).

Vorliegend hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgestellt, dass gegen den Angeklagten zu 1. ein anderes Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Woh­nungseinbruchdiebstahls am …12.2015, 18:31 Uhr, in der A-straße … in Stadt1 – Az. …/15 – anhängig ist (UA S. 3). Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist in dieser Sache vom Amtsgericht Stadt2 am …12.2015 ein Haftbefehl erlassen worden und nach Anklageerhebung vom 11.01.2016 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stadt2 für den 03.03.2016 anberaumt worden (UA S. 3). Der Haftbefehl und die Anklageschrift wurden nach den Urteilsgründen auch verlesen (UA S. 7 f.).

Eigene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Beschuldigung hat das Landgericht hin­gegen nicht getroffen. Jene Beschuldigung hätte daher auch nicht zum Nachteil des Angeklagten zu 1. berücksichtigt werden dürfen.“

Ist nicht so ganz einfach mit dem „Nachtatverhalten“…..

Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften, oder: Wann braucht man einen Sachverständigen?

Der OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2016 – 2 Ss 136/16 – befasst sich mit der Frage, wann bei einer Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB erforderlich ist. Verurteilt worden ist wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ein 60 Jahre alter, alleinstehender und kinderloser Angeklagter. Der war ist zweifach einschlägig vorbestraft. Bei dem waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aus seinem Mobiltelefon mindestens 100 Fotodateien kinderpornographischen Inhalts und weitere mindestens 40 Fotodateien jugendpornographischen Inhalts gefunden worden. Die Fotos zeigen überwiegend unbekleidete oder nahezu unbekleidete Mädchen im vorpubertären Alter, die ihre Geschlechtsteile mit gespreizten Beinen präsentieren. Zum Teil manipulieren die Mädchen ihre Geschlechtsteile selbst oder wechselseitig. Teilweise sind auf den Fotos auch massive Missbrauchshandlungen erwachsener Männer an vorpubertären Mädchen abgebildet. Die Fotodateien jugendpornographischen Inhalts zeigen überwiegend Aufnahmen von Mädchen im Alter von wahrscheinlich über 14, aber sicher unter 18 Jahren, die ihre unbekleideten Genitalien präsentieren, wobei teilweise auch konkrete sexuelle Handlungen Jugendlicher untereinander oder von Jugendlichen mit Erwachsenen abgebildet waren.

Das LG ist vom Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB ausgegangen. Es hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Das beanstandet das OLG:

„Zwar ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, selbst nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Allerdings kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. September 2015 – 1 StR 255/15, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010, 4 StR 283/10 – juris; BGH vom 17. Juli 2007, 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; Nedopil, Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 204 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der durch das Landgericht gleich mehrfach betonten, verfestigten sexuellen Neigung des Angeklagten hätte es im vorliegenden Fall der Erörterung der Frage bedurft, ob bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben war.

Ausweislich der Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das Bildmaterial „zur Befriedigung einer drängenden sexuellen Neigung“ in seinem Besitz gehabt (vgl. S. 7 UA). Der über die Taten hinweg stetig steigende Umfang des besessenen Bildmaterials lasse besorgen, dass das „mit hoher Wahrscheinlichkeit einer verfestigten sexuellen Neigung“ folgende Streben des Angeklagten nach kinder- und jugendpornographischen Bilddarstellungen von drohenden Strafvollstreckungen unbeeinflusst auch weiterhin noch ungebremst vorhanden sei (vgl. Seite 8 UA). Angesichts dieser Ausführungen sowie der Tatsache, dass der Angeklagte bereits zweifach einschlägig vorbelastet ist, erscheint es im vorliegenden Fall zumindest möglich, dass die bei dem Angeklagten vorhandene, von der Norm abweichende sexuelle Präferenz ihn im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufgebracht und somit nur eingeschränkt steuerungsfähig war. 

Der Senat vermag den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dies erkannt und bedacht hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. ………“

Also: Noch einmal. Und:

„Das Landgericht wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären haben, ob bei dem Angeklagten eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht.“