Monatsarchiv: Mai 2017

Kollision Bus/Motorrad an einer Engstelle, oder: Wer haftet wie?

entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Die Haftungsverteilung nach Kollisionsunfällen im Straßenverkehr ist nicht einfach. Das zeigt sich m.E. darin, dass es zu der Problematik immer wieder Entscheidungen gibt, in denen die OLG landgerichtliche Haftungsquoten abändern, wobei in meinen Augen manches auch „Geschmacksache“ ist. In den Bereicht gehört das OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2017 – 12 U 18/16, das zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Linienbus und einem entgegenkommenden Motorradfahrer an einer Engstelle Stellung nimmt. Das LG hatte bei der klagenden Motorradfahrerin eine Mithaftungsquote von nur 20 % gesehen und die Beklagten u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,00 € verurteilt.

Das OLG sieht es anders. Es geht allerdings ebenso wie das LG davon ausgegangen, dass sich keine der Parteien mit Erfolg auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG berufen kann und dass beiderseits ein Verkehrsverstoß festzustellen ist. Bei den Beklagten geht es um den Linienbus. Da stellt das OLG einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Vorschriftszeichen 208 fest. Bei der Motorradfahrerin geht das OLG von einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO aus.

Die Haftungsquote sieht das OLG aber anders:

Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung aufseiten der Beklagten, allerdings lediglich zu 60 %, und nicht, wie vom Landgericht angenommen, zu 80 %. Soweit das Landgericht dem Beklagten zu 2. eine besondere Schwere der Schuld attestiert hat mit der Begründung, er habe den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen, überzeugt dies in dieser Form nicht. Unabhängig davon, ob der aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht abgeleitete Vorsatzbegriff ohne weiteres auf das Zivilrecht übertragen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Verkehrslage der Verkehrsverstoß nicht als besonders gravierend zu bewerten ist. Wie bereits zuvor ausgeführt, war bei Einfahren in die Engstelle eine Gefährdung der Motorradfahrer bei normaler Fahrweise und Einhaltung des Rechtsfahrgebotes kaum zu erwarten, auch wenn eine Gewissheit hierüber letztlich nicht bestand. Angesichts der Tatsache, dass an der Engstelle Pkws ohnehin ungehindert aneinander hätten vorbeifahren können und unter Berücksichtigung dessen, dass es auch dem vom Beklagten zu 2. geführten Bus ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Engstelle ohne Verlassen der eigenen Fahrbahnhälfte zu passieren, erscheint es nicht grob verkehrswidrig, dass der Beklagte zu 2. die Situation so eingeschätzt hat, dass mit einer nachhaltigen Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugverkehrs, also der Motorradgruppe, so ohne weiteres nicht zu rechnen war, so dass sein Verhalten in einem milderen Licht erscheint.

Auf der anderen Seite war die Fahrweise der Klägerin insoweit unangemessen, als sie, wie bereits ausgeführt, nach dem nur sehr eingeschränkt geltenden Verbot der Einfahrt für den Gegenverkehr ohne weiteres mit einem solchen hätte rechnen müssen und deshalb ihre Fahrweise darauf hätte einrichten müssen, möglichst weit rechts zu fahren, um einerseits eine Eigengefährdung und andererseits eine Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Ob ihre Fahrweise auf Leichtsinn beruht oder ob sie mit der Bewältigung der Rechtskurve überfordert war und möglicherweise deshalb unbeabsichtigt zu weit nach links geraten ist, kann nicht abschließend geklärt werden. So oder so bleibt aber ein nicht unerhebliches Fehlverhalten, das in der Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zwar hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. zurückbleibt, aber doch mit 40 % zu bewerten ist. Dabei berücksichtigt der Senat auch die beiderseitigen Betriebsgefahren. Einerseits die des Busses, der aufgrund seiner Kompaktheit eben nur deshalb in die Engstelle hat einfahren sollen, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war und diejenige des Motorrades, dessen Instabilität sich in der hier maßgeblichen Unfallsituation auch durchaus ausgewirkt hat.

Und: Das OLG reduziert auch das Schmerzensgeld. Die 100.000 €, die das LG zugesprochen hatte sind ihm zu hoch. Angemessen seien nur 50.000 €.

Widerruf der „Hoeneßbewährung“?, oder: Wie ahnungslos darf man als Justizminister eigentlich sein?

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Freitagabend gegen 19.00 Uhr ist nun an sich nicht meine Blogzeit. Und das erst recht nicht, wenn es morgen für eine Woche in den Urlaub geht. Aber, wenn ich solch einen Blödsinn lese, wie hier bei N-TV zum potentiellen Widerruf der Bewährung von Uli Hoeneß, dann muss ich in die Tasten hauen. Da heißt es unter:

„Widerruf der Bewährung prüfen“NRW-Justizminister droht Hoeneß mit Haft

Muss Uli Hoeneß zurück ins Gefängnis? Seine umstrittene Äußerung, dass er einen Freispruch für seine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe erwartet hätte, könnte ein juristisches Nachspiel haben. Davor warnt NRW-Justizminister Kutschaty.

Thomas Kutschaty, der Justizminister von Nordrhein-Westfalen, richtet deutliche Worte an Uli Hoeneß: „Er sollte sehr vorsichtig sein. Denn er steht unter Bewährung. Und bei solchen Äußerungen kann man schon den Widerruf der Bewährung prüfen“, zitiert ihn die „Bild“-Zeitung.

Damit reagiert er auf den Auftritt Hoeneß‘ in Liechtenstein. Dort hatte der 65-Jährige Anfang der Woche gesagt: „Ich bin der einzige Deutsche, der Selbstanzeige gemacht hat und trotzdem im Gefängnis war.“ Für Empörung sorgte er endgültig mit den Worten: „Ein Freispruch wäre völlig normal gewesen.“

Kutschaty ist entsetzt: „Offensichtlich haben 21 Monate in einem bayrischen Luxusknast mit Wochenendurlauben und Aufenthalten in der Schön-Klinik am Starnberger See nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Im Steuerparadies Liechtenstein macht er sich über die ehrlichen Steuerzahler lustig“, sagte der 48-Jährige der „Bild“.

Jetzt lassen wir mal die Äußerungen der „Majestät“ Hoeneß außen vor – die sind/waren auch blöd. Aber: Den Bewährungswiderruf möchte ich dann mal sehen. Vielleicht schaut der Herr Minister mal zunächst ins Gesetz. Dann findet er den § 56f StGB. Und in dem finde ich keine Regelung, die den Bewährungswiderruf in der Sache stützen könnte.

Dazu sollte auch ein Minister in der Lage sein, vor allem, wenn er als Rechtanwalt zugelassen ist. Aber wahrscheinlich hat er – so kurz vor der Landtagswahl in NRW – seinen Sachverstand bei der Parteizentrale abgegeben. Das würde zu dem Agieren in den vergangenen fünf Jahren passen. Mir ist er nämlich nicht durch besonders kluge Aktionen aufgefallen. Man kann nur hoffen, dass der Spuk am Montag vorbei ist. Und am besten gehen mit ihm gleich einige Mitarbeiter aus dem Ministerium, die solche Meldungen nicht verhindert haben.

So, und jetzt fahre ich an die Nordsee 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich auch für das eingestellte Verfahren Gebühren?

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Ich erhalte ja nicht nur vergütungsrechtliche Anfragen, sondern immer auch mal wieder elche zum Kostenrecht. Eine davon stelle ich hier heute vor:

„Hallo Detlef,

heute habe ich mal eine Frage zum Kostenrecht:

Gegen den Mandanten werden zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er beauftragt mich in beiden Verfahren mit seiner Verteidigung (05.08.2016). Am 18.10.2016 verbindet die StA beide Verfahren. In dem führenden Verfahren stellt sie am 21.03.2017 einen Antrag im beschleunigten Verfahren. Das andere – hinzuverbundene – Verfahren wird am selben Tag nach § 170 II StPO eingestellt.

Mein Mandant wird in dem verbliebenen Verfahren mit der entsprechenden Kostenfolge freigesprochen.

Ich will nun abrechnen und frage mich, ob ich auch für das eingestellte Verfahren etwas (4100 Grund- und 4104 Verfahrensgebühr, ggf. zusätzliche Gebühr) bei der Staatskasse abrechnen kann.“

Nun, wer hat eine Idee?

„bin „im eigenen Ferienhaus“, kann nicht zur HV kommen“, oder: Entbindung des Schöffen

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Und als zweite Freitags-Entscheidung vor dem RVG-Rätsel, stelle ich das BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 342/15 – vor. Passt heute ganz gut (siehe unten 🙂 .

Das Urteil behandelt eine Besetzungsfrage. Es geht um die Entbindung eines Hauptschöffen durch den Vorsitzenden. Der hatte, nachdem der die Ladung zur Hauptverhandlung am 05.03.2015 mit Fortsetzung am 10., 16., 19., 25. sowie am 26.03.2015 erhalten hatte, mitgeteilt, dass er „ab dem 25. März 2015 (Urlaub in den Niederlanden) verhindert“ sei. Auf fernmündliche Bitte der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle, eine Buchungsbestätigung vorzulegen, teilte der Schöffe mit, dass er „sich im eigenen Ferienhaus“ aufhalte, „welches für die kommende Saison hergerichtet werden“ müsse. Daraufhin hatte der Vorsitzende den Hauptschöffen vom Schöffendienst entbunden die Ladung einer Hilfsschöffin veranlasst, die an der Hauptverhandlung teilnahm.

Mit der Revision wird dann gerügt, dass die Strafkammer in der Person der Hilfsschöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die Entbindungsentscheidung des Vorsitzenden hinsichtlich des Hauptschöffen auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Im Hinblick auf diese Verfahrensrüge hält der Vorsitzende in einem Aktenvermerk fest, dass sich der Schöffe S. in der Zeit vom 20. bis zum 28.03.2015 rund 350 km entfernt in Z. (V.) aufgehalten habe; die Urlaubsreise vor Ferienbeginn habe der „Herrichtung“ des Ferienhauses gedient, das ab dem 28.03.2015 an Gäste habe vermietet werden solle. Außerdem habe am 21.03.2015 die jährliche Eigentümerversammlung in der Ferienanlage stattgefunden.

Dem BGH reicht das alles nicht. Er geht von einer vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) aus. Grund: Unzureichend ermittelter Sachverhalt, was auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinweise und sich deshalb als unvertretbar erweise

„c) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Vorsitzenden, deren Erwägungen nicht aktenkundig gemacht worden sind, nicht nachvollziehbar. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung auf einer zureichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist. Dies deutet auf eine Verkennung des grundrechts-gleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter hin.

aa) Auf der Grundlage der Mitteilung des Schöffen S., dass er sich ab dem 25. März 2015 in Urlaub in den Niederlanden in seinem eigenen Ferienhaus befinde, welches für die kommende Urlaubssaison „hergerichtet“ werden müsse, sah der Vorsitzende die Dienstleistung als für den Schöffen unzumutbar an. Dabei blieb – ausweislich des insoweit maßgeblichen Akteninhalts zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schöffen bzw. zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Besetzungseinwands, der einer späteren Ergänzung nach erhobener Besetzungsrüge durch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht mehr zugänglich ist (vgl. für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei Ergänzung des Präsidiumsbeschlusses BGH, Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.) – bereits die Dauer der Ortsabwesenheit des Schöffen unklar.

bb) Der auf Nachfrage der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle erfolgende fernmündliche Hinweis des Schöffen, er werde sein Ferienhaus in den Niederlanden für die kommende Saison instand setzen, hätte den Vorsitzenden zu einer näheren Prüfung der Frage drängen müssen, ob dem Schöffen eine kurzfristige Unterbrechung des Urlaubs, eine Verschiebung der Reise oder eine Delegation der Instandsetzungsarbeiten an seinem Ferienhaus an eine andere Person zuzumuten war.

Vor dem Hintergrund des unzureichend aufgeklärten Lebenssachverhalts erschließt sich – in Ermangelung einer insoweit gänzlich fehlenden Dokumentation der Ermessenserwägungen des Vorsitzenden – nicht, ob dieser überhaupt, wie von Gesetzes wegen geboten, geprüft hat, ob dem Schöffen eine Verschiebung der ersichtlich „nicht nur Erholungszwecken“ dienenden Urlaubsreise bis zum Ende der für den 26. März 2015 vorgesehenen Hauptverhandlung oder eine Unterbrechung seines Urlaubs zuzumuten war, oder der kurzen Abwesenheit des Schöffen ab dem fünften von insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen auf andere Weise, etwa durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) hätte Rechnung getragen werden können. Dass und aus welchen Gründen eine solche Verschiebung der Hauptverhandlungstermine von vornherein ausscheiden sollte, versteht sich vorliegend auch unter Berücksichtigung des weiten Terminierungsermessens des Vorsitzenden nicht von selbst. Ausweislich der Ladungsverfügung des Vorsitzenden waren Zeugen bis zum 16. März 2015 geladen. Eine Verlegung der Fortsetzungstermine, die hier – wie nicht selten in komplexen, in ihrer Entwicklung nur schwer prognostizierbaren Hauptverhandlungen – als „Reserve“ erfolgt sein konnten, erscheint nach Aktenlage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.“

Nun ja, irgendwie habe ich mit der Entscheidung meine Probleme. Der 2. Strafsenat hat als Obersatz darauf hingewiesen, dass Urlaub des Schöffen anders als eine Verhinderung aus beruflichen Gründen in der Regel die Verhinderung begründet. Und m.E. war das hier doch wohl Urlaub. Was der Zeuge in seinem Urlaub macht, dürfte den BGH doch wohl nichts angehen. Oder will man jetzt sagen, dass die Vermietung der Wohnung den Aufenthalt zu einem beruflichen/gewerblichen macht? Na, dann kann ich dem Hauptschöffen nur empfehlen, den Beschluss ggf. dem FA vorzulegen. Das sieht das nämlich möglicherweise anders ???? .

Was allerdings wohl richtig ist: Die Tatsachenermittlung vor der Entbindungsentscheidung war wirklich ein wenig dünn, obwohl in dem späteren Vermerk auch nicht viel mehr steht. Und eine Ermessensausübung kann man auch nicht feststellen bzw. ist nicht niedergelegt. Da hätte man sich dann schon ein oder zwei Worte dazu gewünscht, warum denn die Hauptverhandlung nicht am 29.03.2015 fortgesetzt werden konnte – da war der Schöffe ja wohl wieder da. Trotzdem: Das Unbehagen bleibt.

Ach so: Ich bin zum Glück kein Schöffe :-), ich kann also morgen beruhigt auf meinen Seesitz fahren. Ich muss mich nicht abmelden 🙂 , hier tue ich es dann aber.  Wird nächste Woche dann etwas ruhiger – ich habe aber die Kommentare im Blick 🙂 .

„Home-Button“ beim iPhone betätigt ==> Mobiltelefon benutzt ==> Bußgeld

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So, das Wochenende naht. Aber es ist noch nicht ganz erreicht, ein wenig muss noch gearbeitet werden. Und dazu gibt es zunächst den OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2016 – 1 RBs 170/16. Es handelt sich um eine weitere Entscheidung, die ich in das Stciwort „Mobiltelefon“ in der in der zweiten Jahreshälfte erscheinenden 5. Auflage das Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren einpflegen konnte/musste/durfte.

Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt und dazu festgestellt, der Betroffene habe „während der Fahrt mit einem PKW ein i-Phone in der Hand gehalten und dessen „Home-Button“ betätigt, wobei nicht habe festgestellt werden können, ob der Betroffene gegebenenfalls lediglich habe kontrollieren wollen, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es dann gegebenenfalls auszuschalten, oder ob der Betroffene eine sonstige weitere Funktion des Telefons habe nutzen wollen.“ Dagegen der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, der Betroffene habe durch die Betätigung des Home-Button lediglich sicherstellen wollen, dass sein Handy ausgeschaltet sei, was sich auch bestätigt habe; das Handy habe mangels eingeschaltetem Zustand gar nicht benutzt werden können.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen – das ist doch schon mal was 🙂 . Aber: Es hat die Rechtsbeschwerde dann als unbegründet verworfen:

„Indes beinhalten die seitens des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen unter weiterer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zumindest auch die zu Gunsten des Betroffenen zugrunde zu legende Möglichkeit, sein Mobiltelefon sei tatsächlich ausgeschaltet gewesen, was er durch Antippen des Home-Buttons lediglich habe kontrollieren wollen, so dass sich die Frage stellt, in welcher Form ein ausgeschaltetes Handy im Sinne des Gesetzes benutzt werden kann.

Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 09. Februar 2012 – III-1 RBs 39/12 –, juris). Aus der zutreffenden Einordnung des Einschaltens eines Mobiltelefones als dessen Benutzung ergibt sich zwangsläufig, dass die Nutzung des Mobiltelefons entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen gerade nicht voraussetzt, dass sich dieses bereits in einem aktiven Betriebszustand befindet.

Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffenen an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 2 Ss OWi 805/06 –, juris).

Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.“

Hier war es ein Iphone. Die Entscheidung gilt natürlich auch für andere Smartphones – einen dem „Home-Button “ vergleichbaren Button/Knopf haben sie ja alle.