Monatsarchiv: Mai 2017

„Durchsuchung war rechtswidrig“, oder: Wenn sich eine Strafkammer von 241 kg Haschisch nicht verführen lässt.

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Der Kollege Siebers aus Braunschweig hat mir das LG Frankfurt, Urt. v. 23.02.2017 – 5/4 Kls — 36/16  5272 Js 240513/16 – übersandt, das er selbst auch von einem der Verteidiger des Verfahrens erhalten hatte. Obwohl der Kollege selbst zu dem Urteil auch schon gebloggt hat (vgl. hier: Unzulässige Durchsuchung) greife ich das Urteil hier heute auch noch einmal auf. Grund? Es fällt m.E. schon aus dem Rahmen, dass die Strafkammer, wie es in der Praxis sonst leider häufig der Fall ist, sich von den 241 kg Haschisch nicht verführen lässt und die Durchsuchung eben nicht als (noch) zulässig ansieht oder ein Beweisverwertungsverbot verneint.

Der Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei ging es um das Zurverfügungstellen einer Lagehalle. Vorgeworfen worden ist dem Angeklagten darüber hinaus bewaffneter unerlaubter Handel mit 241 kg Haschisch, die in einem abgetrennten Raum der Lagerhalle bei einer Durchsuchung sicher gestellt worden waren. Insoweit hatte der Angeklagte jedoch über seine Verteidiger der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse mit der Begründung widersprochen, die Durchsuchung sei wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen. Das LG hat den Widerspruch anerkannt.

Dabei ist es von in etwa folgendem Verfahrensgeschehen ausgegangen: Am Mittwoch, den 21.09.2016 ist im Laufe des Vormittags durch einen Hinweisgeber, dem seitens der Staatsanwaltschaft Darmstadt Vertraulichkeit zugesichert worden war und zu dem keine näheren Erkenntnisse vorlagen, der Hinweis eingegangen, dass in einer Halle in der X.- Straße zwischen den Hausnummern 1 und 3 in Kelkheim größere — im hohen zweistelligen bis dreistelligen Kilobereich — Mengen Betäubungsmittel gelagert seien. Vor dieser Halle stehe öfter ein Geländewagen, VW Touareg, mit dem Kennzeichen ppp. Eine Halteranfrage habe den Angeklagten als Inhaber des Fahrzeugs ergeben, gegen den aber keinerlei polizeilichen Erkenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten. An dem Tag stand ein Sondereinsatzkommando kurzfristig zur Verfügung gewesen, so dass insgesamt zehn Beamte des LKA zu dieser Lagerhalle fuhren. Für diesen Einsatz hatten sie die Anweisung, den Angeklagten als Halter des vor der besagten Halle mehrfach vom Hinweisgeber gesichteten Fahrzeugs zu kontrollieren, festzunehmen und vor allem die Halle zu durchsuchen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss wurde nicht eingeholt. Warum ließ sich nicht klären. Bei der zunächst vorgenommener Observierung der Lagerhalle durch die Beamten vor Ort wurde um 16.09 Uhr beobachtet, dass der Angeklagte mit seinem Pkw bei der Halle vorfuhr. Er betrat diese mehrfach betreten und brachte verschiedene Gegenstände aus der Lagerhalle zum Fahrzeug und fuhr dann weg. Einige Beamte des MEK folgten dem Angeklagten und hielten um 16.20 Uhr wenige hundert Meter von der Halle entfernt an, kontrollierten den Angeklagten und nahmen ihn und fest. Die anderen Beamten blieben bei der Lagerhalle. Die Kontrolle des Angeklagten und seines Pkw ergab keine Hinweise auf Betäubungsmittel. Dem Angeklagten wurde von einem Beamten mitgeteilt habe, dass die Beamten nun beabsichtigten, die Lagerhalle zu durchsuchen. Ihm wurde dazu gesagt, dass er – der Angeklagte – dieser Durchsuchung zustimmen könne, andernfalls würde man mit einem richterlichen Beschluss ebenfalls durchsuchen. Daraufhin erklärte der Angeklagte sein Einverständnis mit der Durchsuchung.

Das LG sieht die Durchsuchung als unzulässig an und geht von einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der 241 kg Haschisch aus. Begründung in Kurzfassung – die Langfassung des Urteils ist lesenswert:

Missachtung des Richtervorbehalts: Gefahr im Verzug hat objektiv nicht vorgelegen. Denn es hat zum Zeitpunkt der Durchsuchung um 16.30 Uhr keine Gefahr des Beweismittelverlusts bestanden. Denn jedenfalls nach Kontrolle und Festnahme des Angeklagten sowie Durchsuchung seines Pkw einschließlich der aus der Halle in den Pkw geladenen Gegenstände um 16.20 Uhr sei klar gewesen, dass der Angeklagte keinerlei Betäubungsmittel aus der Halle entfernt hatte, so dass spätestens in diesem Moment Gefahr im Verzug als Grund für die Annahme einer Eilkompetenz der ausführenden Beamten nicht anzunehmen war.

Beweisverwertungsverbot: Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führte hier nach Auffassung des LG auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das LG bejaht einen schwerwiegenden gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es sei ganz bewusst ein gesamtes MEK zum Zwecke der Durchsuchung zu der Lagerhalle ausgesandt worden, ohne dass auch nur versucht wurde, an einem Werktag tagsüber zu dienstüblichen Zeiten eine richterliche Entscheidung zu erlangen oder wenigstens einen Staatsanwalt in diese Ermittlungsmaßnahmen einzubeziehen.

Kein hypothetischer rechtmäßiger Ermittlungsverlauf: Bei einer derartigen Verkennung des Richtervorbehalts kommt nach Auffassung des LG auch dem Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs keine Bedeutung zu. Es sei hier vor allem fraglich, ob bei dem zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorliegenden polizeilichen Ermittlungsstand überhaupt eine richterliche Durchsuchungsanordnung wäre erlassen worden.

Und auch mit der vermeintlichen Einwilligung wird das LG „fertig“:

„Schließlich ist das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung auch nicht durch eine vermeintliche Zustimmung des Angeklagten zur Durchsuchung geheilt. Zunächst durften gemäß den obigen Anforderungen die eingesetzten Beamten des MEK des Hessischen Landeskriminalamts nicht ohne richterlichen Beschluss zum Zwecke einer Durchsuchung eingesetzt werden, lediglich in dem Vertrauen darauf, dass der Angeklagte einer solchen Maßnahme zustimmen werde. Vielmehr hätten sie sich rechtzeitig unter Berücksichtigung des Richtervorbehalts um eine Durchsuchungsanordnung bemühen müssen. Darüber hinaus lag unter den hiesigen Voraussetzungen auch keine wirksam freiwillig gewährte Durchsuchung der Lagerhalle vor. Dabei ist nämlich entscheidend, dass eine Durchsuchung nur dann in Aussicht gestellt werden darf, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls kann nicht von einer Wirksamkeit der Einwilligung ausgegangen werden (vgl. OLG Hamburg, StV 2008, 12, Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 105, Rn. 1). Daran fehlt es bei der vorliegend vom Angeklagten eingeholten Einwilligung. So berichteten die Zeugen W. und G. davon, dass sie unabhängig voneinander dem Angeklagten, nachdem er durch mehrere Beamte des MEK in seinem Pkw angehalten, kontrolliert, gefesselt und vorläufig festgenommen worden war, erklärt hätten, dass sie nun beabsichtigen würden, die Lagerhalle zu durchsuchen. Er könne dazu sein Einverständnis geben, ansonsten würden sie auch ohne dieses Einverständnis mittels richterlichen Beschlusses durchsuchen. Der Zeuge G. erklärte zudem, er habe dem Angeklagten überdies erklärt, dass seine Zustimmung sich später beim Richter positiv für ihn auswirken könne. Daraufhin habe dieser zugestimmt. Diese Art und Weise, eine Zustimmung des Angeklagten für die von vornherein geplante Durchsuchung einzuholen, entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob der Angeklagte in dieser — nach eigenen und gut nachvollziehbaren Angaben — ihn vollkommen überrumpelnden Situation — gerade vom MEK aus dem Auto geholt, gefesselt und festgenommen — überhaupt in der Lage war, ein rechtlich wirksames Einverständnis zu erklären, entsprach jedenfalls die Belehrung durch die beiden polizeilichen Zeugen keineswegs den tatsächlichen Umständen und war deshalb falsch. Denn sie suggerierten dem Angeklagten, dass eine Durchsuchung der Halle — neudeutsch gesprochen — „alternativlos“ war und seine eigene Erklärung praktisch bedeutungslos. Denn weder lag bereits ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, aufgrund dessen eine unmittelbare Durchsuchung — wie sie dem Angeklagten suggeriert worden war —, hätte durchgeführt werden können, noch war ein solcher wenigstens beantragt worden. Jedenfalls war aber zu diesem Zeitpunkt keineswegs klar, wie es dem Angeklagten jedoch suggeriert wurde, dass anhand der eher schwachen Beweislage überhaupt die Voraussetzungen nach § 102 StPO für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen hätten.“

Wenn es doch nur mehr von solchen Entscheidungen standhafter Kammern gäbe.

BVerfG: Durchsuchungsanordnung ohne Tatzeitraum geht nicht, oder: Gesundbeten des GBA hilft auch nicht

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Bevor ich heute Nachmittag das RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag auflöse, möchte ich zum Wochenauftakt zunächst zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Den Auftakt macht der BVerfG, Beschl. v. 04.04. 2017 – 2 BvR 2551/12 – folgendem Sachverhalt: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der eines im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen Unternehmens, nennen wir es U. Das Vermögen der Kunden des Unternehmens war vornehmlich bei einer H. AG angelegt. Wohl im Jahr 2010 hatte das Land NRW eine Daten-CD mit Informationen über deutsche Staatsbürger erworben, die Kunden der H. International waren und Erträge aus den dortigen Vermögensanlagen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hatten. Weiterhin beinhaltete die Datensammlung bankinterne Aufzeichnungen über Lebensversicherungspolicen der L. International, in welche deutsche Kapitalanleger investiert hatten. Es wurde festgestellt, dass eine Vielzahl der Betroffenen auch Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen U unterhielt. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse leitete die Steuerfahndung Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen mehrere Mitarbeiter der U. ein. Das AG Bochum ordnete dann im Oktober 2011 im Rahmen eines gegen sieben Mitarbeiter geführten Verfahrens die Durchsuchung der Geschäftsräume sämtlicher Niederlassungen der U nach § 103 StPO an. Am 14. 11. 2011 wurden die Geschäftsräume aller Niederlassungen der U. durchsucht. Zahlreiche Unterlagen wurden beschlagnahmt und Daten durch Spiegelung von Laufwerken gesichert. Die U hat Beschwerde eingelegt, die vom LG Bochum verworfen worden ist. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BVerfG wurde der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Durchsuchungsanordnung nicht gerecht, weil er keine Angaben zum Tatzeitraum enthielt, denn:

  • Eine ausdrückliche Angabe des Tatzeitraums enthielt der Beschluss nicht; es wurde lediglich angegeben, es bestünden Anhaltspunkte für „über Jahre hinweg“ betriebene Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
  • Auch die Sachverhaltsschilderung ließ an keiner Stelle erkennen, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten mit den Beihilfehandlungen begonnen haben sollen.
  • Auch aus der Angabe, dass einer der Beschuldigte im Jahr 2006 zum Unternehmen U wechselte, ließ sich keine Beschreibung des Tatzeitraums entnehmen. Eine Begrenzung ist diesbezüglich höchstens für die ihm selbst vorgeworfenen Taten vorhanden, nicht jedoch für die der weiteren sechs Beschuldigten.

Und:

„dd) Selbst wenn – wie der Generalbundesanwalt ausführt – einem Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten eigen sein sollte, wären in dem Beschluss vom 14. Oktober 2011 jedenfalls nicht die erforderlichen Angaben enthalten, um diesen nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen, zumal dieser je nach Tatverdächtigem und Einzeltat unterschiedlich zu bestimmen sein könnte. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Bei Hinterziehung von Einkommensteuer ist die Tat mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 – m.w.N.), im Fall der Begehung durch Unterlassen dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 1 StR 172/16 – m.w.N.). Bei der Teilnahme beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Haupttat. Da jedoch im Beschluss nicht angegeben wurde, wann die Einkommensteuerbescheide bekanntgegeben wurden beziehungsweise wann die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen waren, lässt sich anhand des Beschlusses nicht feststellen, wann die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten verjährt waren. Eine zeitliche Begrenzung ist dem Beschluss daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu entnehmen. Hiervon unabhängig könnte eine dem Beschluss lediglich durch Auslegung zu entnehmende Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten schon deshalb problematisch sein, weil sie praktisch kaum handhabbar wäre. Denn der Beschluss hat die Funktion, in der Situation der Durchsuchung jederzeit eine präzise und – auch im Hinblick auf jeden Beschuldigten – eindeutige Begrenzung des durch ihn legitimierten Grundrechtseingriffs zu ermöglichen.“

War wirklich ein wenig (?) „dünn“. Und das „Gesundbeten“ des GBA hat auch nichts geholfen.

Sonntagswitz: Aus/von Borkum gibt es was zu den Ostfriesen

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Ich bin ab heute auf Borkum – ein Kollege meinte vor einigen Tagen: Schon wieder 🙂 ? Ja, schon wieder und dieses Mal ist es ein Staatsbesuch, nämlich mit der Kronprinzessin. Und es ist Tradition: Ist der Blogbetreiber sonntags auf Borkum, gibt es Ostfriesenwitze. Und da sind:

Warum haben Ostfriesen leere Bierflaschen im Kühlschrank?

Es gibt auch welche, die kein Bier trinken!


Warum nehmen die Ostfriesen-Polizisten immer eine Schere mit zur Verbrecherjagd?

Damit sie dem Gangster den Weg abschneiden können!


Warum lassen die Ostfriesen immer die Gartenpforte offen?

Damit die Pflanzen Luft kriegen!


In Ostfriesland treffen sich zwei Nachbarinnen:

Fragt die eine: „Freut sich ihr Mann auch so über die Drillinge?“

„Nein, er hat mich verlassen.“

„Warum denn das?“

„Er fühlt sich betrogen und sucht die anderen beiden Väter!“

 

Wochenspiegel für die 19 KW., das war „Majestät“ Uli Hoeneß, Sportwettbetrüger, Rechtsbeugung im Osten und mental starke Studenten

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Heute ist Muttertag, aber es gibt trotzdem einen Wochenspiegel, allerdings erfasst der nur den Zeitraum bis Freitagmittag. Ich bin ja auf dem Weg zu meinem Seeseitz. Da kann man nicht so gut Blogbeiträge erstellen. Die muss man dann vorbereiten. Und das habe ich. Ich berichte heute also über:

  1. Keine Rechtsbeugung in Eisenhuettenstadt und anderswo, und dazu auch: Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bei Haftbefehlerlass durch unzuständigen Richter?, alles noch auf der Grundlage der PM des BGH, schauen wir mal,w as dann im VT steht – ob es besser wird? –
  2. Das Strafrecht ist nichts für Majestäten – und erst recht wohl nicht für Majestät Uli 🙂 ,
  3. OLG München zu Spurwechsel: Anscheinsbeweis auch bei Reißverschlussverfahren,
  4. Kontrollpflichten der Eltern bei WhatsApp-Nutzung der Kinder,
  5. Sportwettbetrüger hinter Gitter.
  6. OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Prüfingenieurs für Schäden bei Hauptuntersuchung,
  7. Deliktserie – mit mehreren beteiligten Personen,
  8. IT-Forensik: Ermittlung bei Datendiebstahl oder Datenweitergabe,
  9. und dann waren da noch: 9 Dinge, die mental starke Studenten NICHT tun.
  10. und ganz zum Schluss: Die Top Ten für den April 2017.

Wettrennen auf der Landstraße, oder: Lenken des Überholten nach links bringt 100 % Haftung

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Die zweite zivilrechtliche Entscheidung aus dem heutigen „Kessel Buntes “ betrifft ebenfalls einen Verkehrsunfall, an dem ein Motorrad beteiligt ist (zur ersten Entscheidung OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2017 – 12 U 18/16 siehe Kollision Bus/Motorrad an einer Engstelle, oder: Wer haftet wie?). Es ist das OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.10.2016 – 4 U 104/15.

Zum Sachverhalt: Es klagt ein Motorradfahrer, der innerorts einen Pkw-Fahrer überholt hatte. Das Überholen hatte dem gar nicht gefallen. Er hatte mit Hand- und Lichtzeichen sowie Hupen reagiert. Kurze Zeit später überholte dann der Pkw-Fahrer den mit ca. 100 km/h fahrenden Motorradfahrer und bremste nach dem Einscheren stark ab. Danach überholte der Motorradfahrer erneut. In dem Bereich befand sich auf der Mitte der Fahrbahn eine durchgehende Linie nach Zeichen 295. Unstreitig ist, dass der Pkw-Fahrer während des Überholvorgangs nach links gelenkt hat, wodurch es dann zu einem Zusammenstoß kam. Der Kläger stürzte von seinem Motorrad und verletzte sich schwer.Der Beklagte ist wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB verurteilt worden

Die Parteien streiten jetzt um die Haftung. Das OLG kommt zur vollen Haftung des Beklagten, und zwar auf der Grundlage folgender Leitsätze:

  1. Wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zulasten eines Unfallbeteiligten ein Überholen im Überholverbot berücksichtigt, so darf nicht offenbleiben, auf welcher Fahrbahn sich die Kollision ereignet hat, mithin ob das überholte Fahrzeug selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat.
  2. Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus (hier: beiderseitige Überholmanöver nach Art eines Wettrennens), sind für die Haftungsquote, insbesondere für die Berücksichtigung der Betriebsgefahren, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
  3. Führt der Fahrer eines Pkw nach vorangegangenen beiderseitigen Überholmanövern eine bewusste Lenkbewegung nach links aus, um den Überholversuch eines Kraftradfahrers zu unterbinden, kann eine darin zum Ausdruck kommende rücksichtslose und grob verkehrswidrige Gesinnung des Pkw-Fahrers die auf Seiten des Kraftrads allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr dahinter im Einzelfall gänzlich zurücktreten lassen.