Monatsarchiv: Mai 2017

Für Opferanwälte von Bedeutung, oder: Adhäsionsantrag, so ist er richtig begründet

entnommen openclipart.org

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – 4 StR 22/17 – die Revision einer Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. verworfen. Die vom LG getroffene Entscheidung über den Adhäsionsantrag der vier Nebenklägerinnen – Töchter der Angeklagten -, mit dem  ein Schmerzensgeld beantragt war, hat er hin gegen aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerinnen abgesehen. Grund: Der Antrag erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO:

„3. Der Adhäsionsausspruch über die Zuerkennung von Schmerzensgeld für die vier Nebenklägerinnen kann keinen Bestand haben.

a) Der von den Nebenklägerinnen gestellte Adhäsionsantrag entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach die-ser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 281/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 7; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Das ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht geschehen.

b) Zwar hat die Bevollmächtigte der Nebenklägerinnen durch einen in der Hauptverhandlung rechtzeitig (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) übergebenen Schrift-satz für diese jeweils einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch als Adhäsionsantrag geltend gemacht (PB 17). In dem Schriftsatz wird zum Grund der Ansprüche und zur Höhe der verlangten Schmerzensgelder aber lediglich auf das zu erwartende Ergebnis der Hauptverhandlung verwiesen („hinsichtlich des Tathergangs und der psychischen und physischen Verletzungshandlungen“). Eine weitere Konkretisierung ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt, auch nicht in Form einer Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe, was bei einfach gelagerten Sachverhalten ausreichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1). Schon mit Blick darauf, dass der Adhäsionsantrag die-selben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144), hätte es im vorliegenden Fall, in dem es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen zwei Angeklagte ging, näherer Darlegungen der Nebenklägerinnen bedurft, auf welche der Taten zu ihrem Nachteil sie ihre Adhäsionsanträge stützen wollten.“

Für Opferanwälte von Bedeutung.

Verkehrsüberwachung, oder: Moderne Wegelagerei/Raubrittertum 2.0

© fotoknips – Fotolia.com

Wie war das noch mal mit der Verkehrsüberwachung? Sie dient allein der Verkehrssicherheit und natürlich nicht den Einnahmen von Gemeinden und Landkreisen. Oder doch nicht? Ich habe das schon immer bezweifelt. Und meine Zweifel werden bestärkt, wenn ich das OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 07.04.2017 – 2 U 122/16 – sehe/lese.

Es geht um die Klage einer Gemeinde aus Hessen. Der gegenüber hatte sich die Beklagte – ein „Dienstleistungsunternehmen – ver­pflich­tet, im Gebiet der Gemeinde meh­re­re Geschwindigkeitsmessgeräte auf­zu­bau­en. Als Entgelt vereinbarten die Parteien in § 7 des Vertrages ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 1,- €, ein einmaliges Verwaltungskostenentgelt in Höhe von 500,- €, 6,25 € je verwertbarem Falldatensatz und je 0,19 € für jede Falldatenerstellung. Dafür soll­te die Beklagte pro ver­wert­ba­rem Falldatensatz 6,25 € er­hal­ten. Erst lief es wohl ganz gut. Von Mitte 2014 an wies die Beklagte dann aber auf rückläufige Zahlen von Verkehrsverstößen hin, was ihr die Grundlage der Wirtschaftlichkeit entziehe. Aus der PM dazu: „Statt der erwarteten 860 Verstöße pro Tag wurden zunächst nur 362 bis Juni 2014 und danach rund 240 pro Monat festgestellt.“

Es kommt zum Streit mit Kündigung des Vertrages durch die Beklagte und Demontage der Anlagen. Das führt dann zu der Klage, mit der die Gemeinde Schadenersatz in Höhe von insgesamt 93.230,75 € wegen ihr infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgangener Einnahmen durch Bußgelder wegen erfasster Geschwindigkeitsüberschreitungen verlangt. Es geht um die Wirksamkeit einer Sonderkündigung, die das LG Gießen bejaht hat, was dann zur Klageabweisung geführt hat. Anders das OLG Frankfurt. Das sieht die entsprechende Klausel als unwirksam an und kommt auf der Grundlage zu einem Schadensersatzanspruch der Gemeinde dem Grunde nach.

In dem Zusammenhang heißt es dann:

„Die Klausel, welche für die Beklagte zwei Möglichkeiten eines Sonderkündigungsrechts begründen soll, ist jedoch unwirksam, da sie den jeweiligen Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 310 Abs. 1 S. 1, 2, § 307 Abs. 1, 2 BGB). Die Klausel soll für die Beklagte zum einen dann ein Sonderkündigungsrecht begründen, wenn die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nicht zu realisieren vermögen, dass das Verkehrssicherungsprojekt dem gemeinsam gewünschten Ziel entspricht oder es entsprechend fortgeführt werden kann. Zum anderen soll der Beklagten dann ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn sich während der Vertragslaufzeit wesentliche Rahmenbedingungen ändern, die der Beklagten die Grundlage der Wirtschaftlichkeit des Projekts entziehen.

Unter dem „gemeinsam gewünschten Ziel“ des Verkehrssicherungsprojekts ist jedenfalls auch das Erzielen finanzieller Erträge zu verstehen, die aus dokumentierten Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen resultieren. Zwar ist Ziel der Klägerin vorrangig die Steigerung der Verkehrssicherheit durch Verringerung solcher Geschwindigkeitsübertretungen, welche gerade eine Verringerung von Einnahmen zur Folge hätte. Dieses Ziel ist aber nicht ein gemeinsames der Parteien, da sich das Interesse der Beklagten erkennbar allein auf das Erzielen von Einnahmen beschränkt. Die Aufgabe der Verkehrssicherung besteht allein für die Klägerin als Gemeinde, welche dem Erhalt und der Steigerung der Verkehrssicherung verpflichtet ist. Bei der Beklagten handelt es sich hingegen um ein Wirtschaftsunternehmen, das ersichtlich allein auf wirtschaftliche Gewinne ausgerichtet ist. Ob es sich bei dem Erzielen von Bußgeldern für die Klägerin um ein ebenso wichtiges Ziel handelt wie das Erreichen der Verkehrssicherheit, ist insoweit unerheblich, da sich jedenfalls aus einer Auslegung des Vertrages der Parteien unter Berücksichtigung ihrer für die jeweils andere Partei erkennbaren Interessen ergibt, dass sie als gemeinsam gewünschtes Ziel allein hohe Fallzahlen dokumentierter Geschwindigkeitsüberschreitungen und das entsprechende Erzielen von Einnahmen angesehen haben (§§ 133, 157 BGB).“

Tja, wer hätte das gedacht.

Täteridentifizierung: So wird der Beweisantrag richtig formuliert

entnommen wikimedia.org
Urheber Dede2

Geht es im Bußgeldverfahren um die Frage der Täteridentifizierung, werden häufig Beweisanträge auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens gestellt. Welche Anforderungen dabei zu beachten sind, ergibt sich aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2017 – 3 Ss OWi 264/17.

Zu beachten ist danach Folgendes: Es darf mit dem Antrag nicht nur unter Beweis gestellt werden, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen ist. Das ist nur eine sog. Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels. Das hat indes nicht der Sachverständige, sondern allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen. Es müssen daher im Beweisantrag Angaben entweder dazu gemacht werden, welche bestimmte – „verwechselungsgeeignete“ – Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffene mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 StR 509/16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2009 – 3 Ss OWi 689/09 und dazu: OLG Hamm 3 Ss OWi 689/09: Lehrbuch für Verteidiger).

Wird das nicht beachtet, handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag mit allen sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen.

Die Schulung des Messbeamten, oder: Was der kann, das kann er – immer ….

entnommen wikimedia.org
Urheber Photo: Andreas Praefcke

Im Bußgeldverfahren spielt, wenn es um die Verwertung von Messungen geht, ggf. auch die Frage eine Rolle, ob und seit wann der Messbeamte in der Bedienung des Messgerätes geschult war. Damit befasst hat sich vor einiger Zeit nun auch das AG Castrop-Rauxel, Urt. v. 03.02.2017 – 6 OWi-267 Js 2376/16-334/16 – und zwar in Zusammenhang mit einer PoliscanSpeed-Messung.

Das AG geht davon aus, dass, wenn Messbeamte einmal in der Bedienung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, diese Schulung auch für nachfolgende Änderungen der Softwareversionen des Messgerätes gilt.

Das ist m.E. zweifelhaft. Jedenfalls muss der Verteidiger, wenn er einen Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, stellt, Angaben darüber machen, welche Änderungen aus der neuen Software sich für die Bedienung des Messgerätes ergeben. Sonst wird das AG – so jedenfalls das AG Castrop-Rauxel – dem bei einem standardisierten Messverfahren nicht nachgehen. Und Poliscan-Speed ist standardisiert – sagt das AG Castrop-Rauxel.

Die Entscheidung liegt in etwa auf der Linie der OLG, die hinsichtlich Schulungen recht streng sind. Die OLG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – 1 RBs 50/14 und OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16) gehen nämlich davon aus, dass auch eine bereits gut fünf Jahre zurückliegende Schulung nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlasst, wenn konkrete Hinweise fehlen, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen erfahren hat.

Frage: Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer usw.,  – gelegentlich sogar Richter 🙂 – alle bilden sich fort bzw. frischen ihre Kenntnisse auf. Warum Messbeamte das nicht müssen, erschließt sich mir nicht. Sollen die wirklich auf Jahre hin von den einmal erworbenen (?) Kenntnissen zehren dürfen?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich auch für das eingestellte Verfahren Gebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom Freitag der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich auch für das eingestellte Verfahren Gebühren?, löst sich m.E. ganz einfach. Die Nachricht an den Kollegen lautete daher auch (nur):

„Hallo,

m.E. nein, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.

Ab Verbindung nur noch ein Verfahren, von dem ein Teil eingestellt wird. Bei Einstellung keine Auslagenerstattung und die Kostenentscheidung bezieht sich m.E. nicht auf den Teil.

Kannst aber auch anders argumentieren und sagen: GG und VG aus dem eingestellten Teil sind auch Kosten dieses Verfahrens, da ja verbunden war. Rechtsgedanke des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG 🙂 .

Ausgang interessiert mich.“

Ich werde berichten, wenn der Kollege berichtet hat.