Verkehrsüberwachung, oder: Moderne Wegelagerei/Raubrittertum 2.0

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Wie war das noch mal mit der Verkehrsüberwachung? Sie dient allein der Verkehrssicherheit und natürlich nicht den Einnahmen von Gemeinden und Landkreisen. Oder doch nicht? Ich habe das schon immer bezweifelt. Und meine Zweifel werden bestärkt, wenn ich das OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 07.04.2017 – 2 U 122/16 – sehe/lese.

Es geht um die Klage einer Gemeinde aus Hessen. Der gegenüber hatte sich die Beklagte – ein „Dienstleistungsunternehmen – ver­pflich­tet, im Gebiet der Gemeinde meh­re­re Geschwindigkeitsmessgeräte auf­zu­bau­en. Als Entgelt vereinbarten die Parteien in § 7 des Vertrages ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 1,- €, ein einmaliges Verwaltungskostenentgelt in Höhe von 500,- €, 6,25 € je verwertbarem Falldatensatz und je 0,19 € für jede Falldatenerstellung. Dafür soll­te die Beklagte pro ver­wert­ba­rem Falldatensatz 6,25 € er­hal­ten. Erst lief es wohl ganz gut. Von Mitte 2014 an wies die Beklagte dann aber auf rückläufige Zahlen von Verkehrsverstößen hin, was ihr die Grundlage der Wirtschaftlichkeit entziehe. Aus der PM dazu: „Statt der erwarteten 860 Verstöße pro Tag wurden zunächst nur 362 bis Juni 2014 und danach rund 240 pro Monat festgestellt.“

Es kommt zum Streit mit Kündigung des Vertrages durch die Beklagte und Demontage der Anlagen. Das führt dann zu der Klage, mit der die Gemeinde Schadenersatz in Höhe von insgesamt 93.230,75 € wegen ihr infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgangener Einnahmen durch Bußgelder wegen erfasster Geschwindigkeitsüberschreitungen verlangt. Es geht um die Wirksamkeit einer Sonderkündigung, die das LG Gießen bejaht hat, was dann zur Klageabweisung geführt hat. Anders das OLG Frankfurt. Das sieht die entsprechende Klausel als unwirksam an und kommt auf der Grundlage zu einem Schadensersatzanspruch der Gemeinde dem Grunde nach.

In dem Zusammenhang heißt es dann:

„Die Klausel, welche für die Beklagte zwei Möglichkeiten eines Sonderkündigungsrechts begründen soll, ist jedoch unwirksam, da sie den jeweiligen Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 310 Abs. 1 S. 1, 2, § 307 Abs. 1, 2 BGB). Die Klausel soll für die Beklagte zum einen dann ein Sonderkündigungsrecht begründen, wenn die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nicht zu realisieren vermögen, dass das Verkehrssicherungsprojekt dem gemeinsam gewünschten Ziel entspricht oder es entsprechend fortgeführt werden kann. Zum anderen soll der Beklagten dann ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn sich während der Vertragslaufzeit wesentliche Rahmenbedingungen ändern, die der Beklagten die Grundlage der Wirtschaftlichkeit des Projekts entziehen.

Unter dem „gemeinsam gewünschten Ziel“ des Verkehrssicherungsprojekts ist jedenfalls auch das Erzielen finanzieller Erträge zu verstehen, die aus dokumentierten Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen resultieren. Zwar ist Ziel der Klägerin vorrangig die Steigerung der Verkehrssicherheit durch Verringerung solcher Geschwindigkeitsübertretungen, welche gerade eine Verringerung von Einnahmen zur Folge hätte. Dieses Ziel ist aber nicht ein gemeinsames der Parteien, da sich das Interesse der Beklagten erkennbar allein auf das Erzielen von Einnahmen beschränkt. Die Aufgabe der Verkehrssicherung besteht allein für die Klägerin als Gemeinde, welche dem Erhalt und der Steigerung der Verkehrssicherung verpflichtet ist. Bei der Beklagten handelt es sich hingegen um ein Wirtschaftsunternehmen, das ersichtlich allein auf wirtschaftliche Gewinne ausgerichtet ist. Ob es sich bei dem Erzielen von Bußgeldern für die Klägerin um ein ebenso wichtiges Ziel handelt wie das Erreichen der Verkehrssicherheit, ist insoweit unerheblich, da sich jedenfalls aus einer Auslegung des Vertrages der Parteien unter Berücksichtigung ihrer für die jeweils andere Partei erkennbaren Interessen ergibt, dass sie als gemeinsam gewünschtes Ziel allein hohe Fallzahlen dokumentierter Geschwindigkeitsüberschreitungen und das entsprechende Erzielen von Einnahmen angesehen haben (§§ 133, 157 BGB).“

Tja, wer hätte das gedacht.

3 Gedanken zu „Verkehrsüberwachung, oder: Moderne Wegelagerei/Raubrittertum 2.0

  1. Miraculix

    Wirklich beenden kann man diese Wegelagerei nur wenn die Bußgelder ausnahmslos an das Land abgeführt werden müssen. Kurz darauf wären unsere Straßen dermaßen sicher – das glaubt kein Mensch 😉

  2. meine5cent

    Die Entscheidung gibt mE wenig her, was den Vorwurf der Wegelagerei belegen könnte. Das OLG schreibt immerhin, dass das vorrangige Ziel der Gemeinde die Erhöhung der Verkehrssicherheit gewesen sei, nur der „gemeinsame Nenner“ der Vertragsparteien sei auch die Einnahmenerzielung. Leider bleiben die Hintergründe etwas unklar, zB der Standort der Anlage (Schule?) und aufgrund welcher Kalkulationsgrundlage die Parteien auf die ursprünglich angenommenen 840 Verstöße/Tag kamen, bleibt etwas rätselhaft, aber vielleicht hatte ja das Aufstellen der Blitzersäule auch einen unerwarteten abschreckenden Effekt (vor allem falls es medienwirksam angekündigt wurde….).

  3. Miraculix

    > das vorrangige Ziel der Gemeinde die Erhöhung der Verkehrssicherheit …
    Man muss nur ganz fest daran glauben.

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