Täteridentifizierung: So wird der Beweisantrag richtig formuliert

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Urheber Dede2

Geht es im Bußgeldverfahren um die Frage der Täteridentifizierung, werden häufig Beweisanträge auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens gestellt. Welche Anforderungen dabei zu beachten sind, ergibt sich aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2017 – 3 Ss OWi 264/17.

Zu beachten ist danach Folgendes: Es darf mit dem Antrag nicht nur unter Beweis gestellt werden, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen ist. Das ist nur eine sog. Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels. Das hat indes nicht der Sachverständige, sondern allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen. Es müssen daher im Beweisantrag Angaben entweder dazu gemacht werden, welche bestimmte – „verwechselungsgeeignete“ – Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffene mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 StR 509/16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2009 – 3 Ss OWi 689/09 und dazu: OLG Hamm 3 Ss OWi 689/09: Lehrbuch für Verteidiger).

Wird das nicht beachtet, handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag mit allen sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen.

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