Monatsarchiv: August 2014

Der schmale Grat in der Revision, oder: Volle Verantwortung der Verteidigers erforderlich

© Dan Race - Fotolia.com

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Der BGH, Beschl. v. 02.07.2014 – 4 StR 215/14 – zeigt mal wieder anschaulich, wie schmal der Grat sein kann, auf dem man als Verteidiger bei der Begründung der Revision wandelt und wie nahe häufig der Absturz = die Unzulässigkeit der Revision ist. Im Verfahren fand der BGH ein „gehöriges Haar in der Suppe“ und hat die Revision verworfen, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprochen hat:

„2. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 – 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).

Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegründung. Die sich an den Satz „… wird … für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt“ anschließenden Formulierungen „beanstandet der Beschuldigte“ und „begegnen die Feststellungen … erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten“ sowie „nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung …“ belegen, dass der Verteidiger lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten stammenden Ausführungen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat. Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in seiner abschließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen.

Auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge kann in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Angeklagte lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen von der Ansicht des Beschuldigten, die Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne von § 63 StGB lägen nicht vor, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine dar-über hinausgehende Sachrüge. Der Satz „… wird unter Bezugnahme … für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt“ kann deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsbegründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des Verteidigers verstanden werden. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.„

Also aufgepasst – wenn es nicht unzulässig werden soll. Den Beschluss würde ich auch unter „Fortbildung“ einstellen/buchen.

Na bitte, geht doch: Muslim darf Schützenkönig bleiben.

entnommen wikimedia.org Urheber Deutsche Bundespost

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Urheber Deutsche Bundespost

Ich hatte am Montag über die Probleme berichtet, die der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BDHS) mit einem muslimischen Schützenkönig in Werl hatte/ hat (vgl. Darf ein Muslim Schützenkönig sein/werden?). Der Ordnung halber und zur Abrundung kann man jetzt darüber berichten, dass der BDHS nun eine „Ausnahme“ macht (vgl. dazu u.a. hier): Danach kann/darf (?) Mithat Gedik kann Schützenkönig bleiben. Das hat der BHDS beschlossen. Und weiter: „Als Ausdruck von Respekt und Integration würden „ausnahmsweise“ keine Einwände gegen seine Königswürde in seiner Bruderschaft erhoben. Am Bezirkskönigsschießen dürfe er allerdings nicht teilnehmen.“  Na ja, aber immerhin. Und offenbar musste Mithat Gedik nicht erst konvertieren, wie es noch am Anfang der Woche ins Spiel gebracht worden war.

Ergänzung der Verfahrensrüge? – Herr Verteidiger, das klappt i.d.R. nicht

© Brilt - Fotolia.com

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Ein kleines revisionsrechtliches Schmankerl enthält der BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 265/13. Das war der Verteidiger durch die Gegenerklärung des GBA auf die Unzulässigkeit einer von ihm erhobenen Verfahrensrüge aufmerksam geworden. Und er hat dann versucht, ob noch etwas zu retten ist, indem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge gestellt hat. Das klappte (natürlich) nicht:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der Erkenntnisse aus der am 12. Oktober 2011 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist unzulässig.

Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren – in zulässiger Weise geltend gemachten – Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 1. November 1988 – 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Auch die in Rede stehende Rüge ist nicht verspätet, sondern allein in unvollständiger Weise erhoben worden. Es widerspricht der Systematik des Revisi-onsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem der Re-visionsführer durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft von der Form-widrigkeit seiner Verfahrensrüge erfahren hat. Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrens-rüge 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.), liegt nicht vor.“

M.E. zutreffend, denn Fristablauf ist Fristablauf und die Begründungsfristen würden umgangen, wenn man in einem solchen Fall Wiedereinsetzung gewähren würde, man käme in einen revisionsrechtlichen Kreisverkehr. Eine Ergänzung der Verfahrensrüge kommt nur in Betracht in den Fällen, in den zur Begründung Akteneinsicht erforderlich war, diese aber nicht rechtzeitig gewährt worden ist. Aber auch das ist nicht so ganz einfach zu erreichen.

Absehen von der Regelentziehung – auch bei 1,75 Promille BAK

© sashpictures - Fotolia.com

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Ich habe in der Vergangenheit ja schon häufiger über Verfahren/Fälle berichtet, in den von der so. Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer „Unfallflucht“ abgesehen worden ist. Hier ist dann mal wieder einer, nämlich das LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 3 Ns. Da hatte schon das AG von der Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen, die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt. Und das LG hat das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Dabei wird auf folgende Umstände abgestellt:

  • Zwar höhere BAK von 1,75 Promille, aber das allein steht dem Absehen nicht entgegen,
  • kurze Fahrstrecke,
  • Anhalten, als sich ein anderer Pkw nähert, den der Angeklagte in dem Moment noch nicht als Polizeifahrzeug ausmachen könnte,
  • drei Monate vorläufige Entziehung,
  • inzwischen wieder acht Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen,
  • glaubhaft Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichert und
  • Nachschulung beim TÜV Süd in der Zeit vom 02.02.bis zum 10.03.2014 mit umfangreicher Befassung mit den Hintergründen der zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht.

Da reichte auch dem LG ein Fahrverbot von drei Monaten. Damit liegt das LG auf der Linie einiger anderer LG- und AG-Entscheidungen zum Absehen von der Regelentziehung aus der letzten Zeit (vgl. auch VRR 2014, 208). Die Entscheidung zeigt noch einmal anschaulich, auf welche Punkte es ankommt, was man also als Verteidiger vortragen sollte und wozu man dem Mandanten raten sollte. Eine Nachschulung ist sicherlich von Vorteil. Und die Entscheidung zeigt auch: Selbst bei einer hohen BAK – hier von 1,75 Promille – ist ein Absehen von der Regelentziehung zu erreichen.

In Ungarn abgehört – hier verwertet?

© dedMazay - Fotolia.com

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Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. verurteilt. Dabei wird eine TÜ verwertet, die im Rahmen eines in Ungarn geführten Strafverfahrens erstellt und aufgrund eines Rechtshilfeersuchens nach hier übermittelt worden ist. Der Angeklagte wendet sich dagegen mit der Verfahrensrüge – ohne Erfolg. Dre BGH sagt dazu im BGH, Beschl. v. 09.04.2014 – 1 StR 39/14:

„Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in Ungarn im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschließend aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Telefonaten beanstandet, ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer weder um-fassend noch im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs“ verpflichtet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Verwertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegen-den ungarischen Abhörmaßnahmen zu überprüfen.

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechts-hilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12, Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. Senat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Über-prüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab sei-ner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. Senat aaO).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des Rechtshilferechts eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. – für Tschechien – Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 CZ-ErgV zum Eu-RHiÜbK), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allenfalls im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs“ durchgeführt wird (Senat aaO, Rn. 38). Solche besonderen Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus einem in Ungarn durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.“