Monatsarchiv: August 2014

Verfahrensverzögerung durch Rechtsmittel, ok, beim Fahrverbot zählt das aber nicht…

© frogarts - Fotolia.com

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Der Kollege, der in dem dem AG Schwerte, Urt. v. 05.06.2014 – 10 Owi 573 Js 42/13 – verteidigt hat, hat mir das AG-Urteil mit der Anmerkung übersandt, dass er Rechtsbeschwerde eingelegt hat, weil anch seiner Auffassung 1 1/2 Jahre nach dem Verkehrsverstoß ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich sei. Nun, darum kann man angesichts der Gesamtumstände streiten. Ich neige eher dazu, dass derzeit wohl von einem Fahrverbot nicht abzusehen ist – Vorsatz, Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Unzutreffend sind m.E. aber die Ausführungen des AG betreffend die Frage „auf welchen Umständen beruht der lange Zeitablauf?“. Da führt das AG aus:

Vorliegend hält das Gericht die Anordnung des Fahrverbots trotz der langen Verfahrensdauer aus erzieherischen Gründen für geboten.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auf welchen Umständen, die lange Verfahrensdauer beruht. Zwar waren Terminsverlegungen z.T. auch durch Verhinderung von Zeugen notwendig, Verzögerungen sind aber schließlich auch durch die Einlegung des Rechtsmittels eingetreten. Zwar muss es dem Betroffenen unbenommen bleiben, sich aller zu seiner Verteidigung für notwendig erachteten zulässigen prozessualen Mittel zu bedienen, andererseits würde es aber dem Zweck der BKatV zuwiderlaufen, wenn ein Betroffener durch sein Prozessverhalten die vom Verordnungsgeber bei bestimmten schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten für notwendig erachtete Nebenfolge des Fahrverbots dadurch unterlaufen könnte, dass er gezielt zu einer möglichst späten Entscheidung über seinen Einspruch beiträgt, um sich sodann darauf zu berufen, das Fahrverbot sei infolge lange zurückliegender Tat nicht mehr gerechtfertigt (OLG Köln NZV 2000, 217).

Die Auffassung des AG zur Berücksichtigung von „Zeitverlust“, der durch Rechtsmittel eingetreten ist, entspricht m.E. nicht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 933). Jedenfalls muss man m.E. die Zeit, die durch Einlegung von Rechtsmittel – verfassungsmäßiges Recht des Betroffenen – verloren gegangen ist berücksichtigen (so auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.08.2011 – 1 SsBs 24/11). Entscheiden wird das OLG die Frage aber im Zweifel nicht, sondern sich auf die anderen Umstände zurückziehen. Aber vielleicht überrascht es uns ja auch und es gibt ein „obiter dictum“.

Strafzumessungsfehler sind (zu) häufig, oder: Das kleine 1 x 1 der Strafzumessung

© Dan Race - Fotolia.com

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„Strafzumessungsfehler sind häufig, ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet. Sie sind aber nicht nur häufig, sondern häufig auch unverständlich, weil man nämlich häufig den Eindruck hat, dass die Tatgerichte das kleine 1 x 1 der Strafzumessung nicht beherrschen. So m.E. im BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – 2 StR 157/14, in dem der BGH die Ausführungen einer Strafkammer zum (abgelehnten) minder schweren Fall des Raubes moniert:

Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war. Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen,  dass „keine Spontantat“ vorlag, noch anführen, dass der Angeklagte „grundsätzlich bereit war, an der Tat mitzuwirken“, dass er „die Möglichkeit“ hatte, „die Mitwirkung an der Tat abzulehnen und sich … zu entfernen“ und dass er sich nicht passiv verhielt, sondern „aktiv an der Tatbegehung“ mitwirkte.

Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11). Die Erwägungen verstoßen im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (entsprechend § 46 Abs. 3 StGB), da sie in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen, dass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat.“

Geldregen für Mollath-Verteidiger? – das meint offenbar der Focus

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Bei Focus-Online wird spekuliert, und zwar in einem Interview, das Focus-online mit dem Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke aus Landshut bei München um die Hintergründe der Mandatsniederlegung der beiden Wahlverteidiger von G.Mollath und deren anschließende Pflichtverteidigerbestellung führt. Das Ganze unter dem Titel „Die finanzielle Notbremse gezogen“ Wurde Mollaths Verteidiger-Hick-Hack inszeniert, damit der Staat bezahlt?“  Als ich es gestern Abend noch gelesen habe, wollte ich schon dazu bloggen, habe dann aber eine Nacht darüber geschlafen und bin jetzt dann doch ein wenig weniger verärgert/aufgeregt, so dass es „sine ira et studio“ gehen müsste. Zu dem Beitrag/Intervie daher folgende Anmerkungen:

Vorab: Zu den eigentlichen  Hintergründen des Hin und Her um die Verteidiger kann ich nichts sagen. Das kann im Grunde außer G. Mollath und seinen beiden (Wahl)Verteidigern niemand. Damit bleibt alles vage und das Interview in meinen Augen nicht viel mehr als Spekulation, aus welchen Gründen auch immer. Aber: In dem Interview sind zwei gebührenrechtliche Aussagen des interviewten Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke, die man so m.E. nicht stehen lassen kann/sollte. und zwar:

1. Im Interview heißt es u.a.: „Zweitens: Es könnte sich auch um ein inszeniertes Zerwürfnis handeln. Mollath gibt stets an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Es ist also naheliegend, dass ihm das Geld fehlt, um die Wahlverteidiger Strate und Rauwald weiterhin zu bezahlen. Wenn sie ihn jetzt als Pflichtverteidiger vertreten, muss nicht mehr Mollath, sondern der Staat die Verteidigungskosten bezahlen. Es könnte also eine finanzielle Notbremse gewesen sein. Nix Genaues weiß man nicht.“

Das ist hinsichtlich der Zahlung der Verteidigungskosten durch den Staat so nicht richtig bzw. zumindest ungenau. Denn die Kosten der Pflichtverteidigung sind Verfahrenskosten/Auslagen, die nach Nr. 9007 KV GKG nach Abschluss des Verfahrens vom ggf. verurteilten Angeklagten erhoben werden. Es ist also nicht in erster Linie der Staat, der die Verteidigungskosten zahlt. Ob die Kosten, wenn der Angeklagte nicht zahlen kann, ggf. nicht erhoben und/oder niedergeschlagen werden und dann beim Staat bleiben, steht auf einem anderen Blatt. Auf einem anderen Blatt steht auch, ob die (Wahl)Verteidiger Strate und Rauwald die gesetzlichen Gebühren überhaupt geltend machen. Denn nach dem, was in der Vergangenheit in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen war, soll ja zumindest G. Strate pro bono arbeiten.

2. Im Interview geht es dann weiter:

„FOCUS Online: Wie viel bekommt ein Pflichtverteidiger denn ungefähr für einen solchen Prozess?

Fricke: Die Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag liegen.“

Und das ist der Punkt, an dem ich gestern Abend mehr als gestutzt habe und gedacht habe: Habe ich im RVG etwas übersehen? „Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag “ Wie das?

Wir halten fest: Es geht bei der Frage um einen, nicht um beide Pflichtverteidiger. Es geht um Gebühren bei der Strafkammer – nicht Schwurgericht, und zwar um die Hauptverhandlungsterminsgebühr/Tag. Das bedeutet:

Es entsteht pro Hauptverhandlungstag eine Gebühr Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 256 €. Die entsteht ohne Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, da G. Mollath ja auf freiem Fuß ist. Wenn mehr als fünf bis zu acht Stunden verhandelt wird, entsteht noch ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 128 € und, wenn man als acht Stunden verhandelt wird, entsteht ein solcher von 256 €. D.H.: Bei einer Verhandlung von mehr als acht Stunden, was m.E. ein Sonderfall ist, liegt die Pflichtverteidigergebühr bei 512 €/Tag. Mehr gibt es nicht, mehr kann es auch nicht geben, wenn wir die Frage eine Pauschgebühr mal außen vor lassen.

Selbst wenn ich nun noch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), Fahrtkosten und Hotelkosten (Nr. 7003 ff. RVG) mitrechne – wobei man nicht weiß, wie hoch diese Auslagen sind und wie sie auf die einzelnen Termine zu verteilen sind – bin ich m.E. noch ein ganzes Stück von den 1000 € weg. Und ob man in dem Interview die Auslagen überhaupt auch im Auge hatte, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Es ist von „Pflichtverteidigervergütung“ die Rede, das wären nach § 1 Abs. 1 RVG „Gebühren und Auslagen“. Aber ob der Focus und der Interviewte gebührenmäßig so feinsinnig gedacht haben, ist dann die nächste Frage. M.E. nicht/kaum.

Dann bleibt nur noch die Frage: Was will man mit solchen Zahlen eigentlich erreichen? Ich weiß es nicht….

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Teilnahme an zwei Haftbefehlsverkündungen – welche/wie viele Gebühren?

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Nun, an meine Frage vom vergangenen Freitag. Ich habe da mal eine Frage: Teilnahme an zwei Haftbefehlsverkündungen – welche/wie viele Gebühren? hat sich das Wochenende über niemand ran getraut. Daher hier dann meine Lösung:

  1. M.E. ist die beschränkte Beiordnung für die Verkündung des Haftbefehls möglich. M.E. keine beschränkte gebührenrechtliche Beiordnung als Beistand/Einzeltätigkeit, sondern Beiordnung als (Voll)Verteidiger und damit Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
  2. Es handelt sich um zwei Angelegenheiten, auch wenn bei der Ermittlungsrichterin in Brandenburg die Sachen unter einem Aktenzeichen geführt werden. Eine Verbindung liegt nicht vor und liegt auch nicht – teilweise – in der Terminierung der Verkündung auf einen Tag/Termin.
  3. Damit sind m.E. in beiden Verfahren entstanden: Nr. 4100, 4101, 4102, 4103, 4104, 4105 VV RVG. Auch wenn die Mandantin nach Haftbefehlsverkündung entlassen worden ist, sind die Gebühren mit Zuschlag entstanden. Ausreichend ist, dass sie während des abzugeltenden Verfahrensabschnitts irgendwann nín U-Haft war. Im Termin ist eine Sacheinlassung erfolgt, das reicht für die Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG.
  4. M.E. muss Vergütungsfestsetzung beim AG Brandenburg beantragt werden.

5 Jahre Verständigungsregelung – die juristischen Unwörter des Jahres

© pico - Fotolia.com

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Schon wieder ein Jahrestag. Nachdem wir gerade am 01.07.2014 den 10. Jahrestag des Inkrafttretens des RVG „feiern“ konnten, können wir im laufenden Monat August schon wieder einen Jahrestag feiern, und zwar heute den 5. Jahrestag des am 04.08.2009 in Kraft getretenen  „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ((vgl. BGBl. I, S. 2274)). Das hat es in der Zeit schon bis zum BVerfG geschafft und ist dort auf „Bewährung“ durchgelassen worden (Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal). Die neuen Vorschriften sind seit Sommer 2009 auch Gegenstand vieler – um nicht zu sagen unzähliger – Entscheidungen des BGH gewesen. Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht auf der Homepage des BGH neue Entscheidungen veröffentlicht werden. Ich habe es inzwischen aufgegeben, die hier alle zu veröffentlichen/vorzustellen. Das würde m.E. langweilig. Oder: „Verständigung“, „Absprache“ und/oder „Mitteilungspflicht“ würden die (juristischen) Unwörter des Jahres, wenn sie das beim BGH nicht schon längst sind, so einer meiner „Zulieferer“ in der vergangenen Woche, jedenfalls sind es die (verfahrensrechtlichen) „Dauerbrenner“.

Aber heute dann – zur „Feier des Tages“ – dennoch mal wieder einige Verständigungsentscheidungen, und zwar die letzten, die auf der Homepage des BGH eingestellt worden sind. Das ist