Monatsarchiv: August 2014

Darf ein Muslim Schützenkönig sein/werden?

entnommen wikimedia.org Urheber Deutsche Bundespost

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Urheber Deutsche Bundespost

Mit der – zugegeben – außerhalb von Straf- und OWi-Recht liegenden Frage: „Darf ein Muslim darf Schützenkönig sein/werden?“ befasst sich heute die Tagespresse (vgl. hier u.a. den Bericht bei Welt-online). Auslöser für die Frage ist die Regentschaft von Mithat Gedik in seinem Schützeverein/ einer Schützenbrunderschaft im westfälischen Werl. Da hat er den Vogel abgeschossen und ist damit Schützenkönig. Ärger gibt es aber jetzt mit dem Dachverband, dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BDHS). Der weist darauf hin, dass nach der Satzung der 33-jährige türkischstämmige Muslim, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, katholische Religion als Abiturfach belegte, verheiratet ist und vier Kinder hat – also voll integriert – gar nicht hätte Mitglied im Verein werden dürfen. Dort heiße es in § 2 nämlich, dass die Bruderschaft „eine Vereinigung von christlichen Menschen“ sei.

Tja, formal dürfte der Dachverband Recht haben.

Zum „verhinderten Schützenkönig“ heißt es „Gedik schüttelt angesichts dieser Forderung [= ihn u.a. um Abdankung zu bitten] nur den Kopf. „Es ist mir völlig unverständlich, dass wir im 21. Jahrhundert solche Diskussionen führen müssen.“ Er habe in den vergangenen Tagen viel Zuspruch bekommen. „Einige haben gesagt, dass das Ganze doch nichts mehr mit Integration zu tun hat.“ Besonders bedenklich findet Gedik, dass seinem Brudermeister aus den Reihen des Dachverbandes empfohlen worden ist, ihn zum Konvertieren aufzufordern.“

Zu dem Bericht passt dann ganz gut:

Die “schwule Schützenkönigin” soll nicht mit auf den Thron…..

Wo darf/muss die “schwule Schützenkönigin” gehen? Das ist eine Frage…

Sonntagswitz, heute: Dämliche Diebe XXXI

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich versuche ja immer, die Sonntagswitze einigermaßen themenbezogen hinzubekommen. Da würde sich hier aus Münster sicherlich der „große Regen“ anbieten. Aber das lasse ich dann doch lieber. Wenn man die Berichte über die Schicksale/Schäden liest, ist das sicherlich kein Thema für Witze. Da versuche ich es lieber mal wieder mit den „Dämlichen Dieben“. Die hatten wir lange nicht mehr. Obwohl man da sicherlich jetzt schnell sein muss, nachdem die Kollegen von Justillon jetzt täglich über (Rechts)Kuriositäten berichten 🙂 .

Der französische Radiosender France Info berichtete von einem 30-jährige, der an den Türen gelauscht hat, bevor er in die Wohnungen eingebrochen ist, um sich zu vergewissern, dass niemand da sei. Dabei hate er DNA-Spuren hinterlassen und konnten durch Ohrenabdrücke identifiziert werden. 

Wie war das noch mit dem Lauscher an der Wand?

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Ein 33-jähriger Arbeitsloser aus Frankfurt scheiterte mit seinem Banküberfalll bereits am Kassierer. Er erklärte ihm nämlich eindringlich, er könne „wegen der Automatik leider nur zeitverzögert auszahlen“. Bitter. Denn schon am Morgen hatten Angestellte eines Postamtes den 33-Jährigen völlig ignoriert – auf seine Geldforderung hin waren sie einfach aufgestanden und weggegangen. „Da bin ich eben auch wieder nach Hause“, erklärte der traurige Täter dann später vor Gericht.

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Kein dämlicher Dieb, aber auch ganz schön doof:

Die 45jährige Amy Brasher wurde in San Antonlo, Texas, wegen Rauschgiftbesitzes verhaftet. Amy hatte 18 Kilo Marihuana im Motorraum ihres Autos versteckt, als sie dieses zum Ölwechsel in eine Werkstatt brachte. Der Mechaniker fand das Rauschgift und verständigte die Polizei. Mrs. Brasher sagte später aus, ihr sei nicht klar gewesen, dass zum Ölwechsel die Motorhaube geöffnet werden müsse.

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Und dann war da noch:

Ein 24-Jähriger, der sich nach einem Einbruch in eine Arztpraxis im ostwestfälischen Minden versehentlich mit einem Betäubungsmittel in den Schlaf gespritzt hatte. Alarmierte Polizeibeamte entdeckten den drogensüchtigen Mann schlafend in einem Behandlungszimmer entdeckt und nahmen ihn fest. Neben ihm lag eine leere Einwegspritze. Der Mann hatte laut Polizei offensichtlich ein Rauschmittel mit einem Betäubungsmittel verwechselt. 

Tja, Pech.

Wochenspiegel für die 31 KW., das war Regen, NSU, Mollath, 14 Jahre Nichtstun und des „Anwalts Lieblingssätze“

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Die vergangene Woche wird in Münster sicherlich als die Woche mit dem Tag, an dem der Regen kam, in die Annalen eingehen. Fast 292 Liter Regen pro Quadratmeter – binnen nur sieben Stunden – das ist rekordverdächtig. Und die Spuren kann man in der Stadt überall sehen – umgestürzte Bäume, Sperrmüllhaufen, gesperrte Straße. Wer das allerdings wohl nicht sehen will? Nun, unsere allseits beliebte Minsterpräsidentin Hannelore Kraft, die war nicht in Münster und auch ihr Innenminister hat nur mal angerufen, wie die „WN“ berichten. Sonst ist man doch immer unterwegs und macht auf betroffen. Aber wahrscheinlich hat die MP keine Zeit, da sie ihren verfassungswidrigen Haushalt reparieren muss. Nun ja, ich kann auf sie auch verzichten.

Außer dem Regen hat es natürlich auch andere Themen gegeben, die (vor allem) die Blogs beschäftigt haben. Und das waren:

  1. NSU, mit: GSG9 war zur „Wolfsjagd“ in Brandenburg, und: Senat und Ergänzungsrichter nicht befangen,
  2. Mollath bzw. zum „Verteidigerwechsel“ passend: Eine Frage des Vertrauens, es ist schon interessant zu sehen, wie das Verfahren auf „Nebenkriegsschauplätze“ abgleitet,
  3. eine Anklageschrift, die in Bremen 14 Jahre unbearbeitet blieb,
  4. die Diskriminierungsklage eines 60-jährigen Anwalts wegen Rechtsmissbrauch, die abgewiesen wurde,
  5. Erweiterter Verfall von beschlagnahmtem “Dealgeld”?
  6. Bundesgerichtshof hält an siebentägiger anlassloser IP-Vorratsdatenspeicherung fest – kommt jetzt die Verfassungsbeschwerde?,
  7. Die aufgezeichneten Gespräche des Altbundeskanzlers,
  8. zur Erinnerung:  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die doppelte Auslagenpauschale, by the way: Die Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Regelung hatte aber nicht nur der postende Kollege 🙂 🙂 🙂 ,
  9. und dann war da noch unser Posting zur Nr. 4142 VV RVG mit: In der Entscheidung steckt (viel) Geld, oder: Verfahrensgebühr auch bei Rückgewinnungshilfe?, auf das ich hier deshalb noch einmal hinweise, weil es wirklich um viel Geld gehen kann,
  10. und dann waren das noch: Lieblingssätze, die Anwälte von Mandanten hören

Fahrtenbuch: Wer ist beim Leasing Fahrzeughalter?

hawk88_Calendar_1Das Fahrtenbuch nach § 31a StVZO wird nach § 31a Abs. 1 StVZO gegen den „Fahrzeughalter“ angeordnet. Nach der Rechsprechung der Verwaltungsgerichte zum „Halterbegriff“ ist kalr/eindeutig: Auch für den Halterbegriff hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Das ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt.Kann man alles aml wieder im OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2014 – 8 B 110/14 – nachlesen. Und dann gleich weiterlesen zu der Frage, wer denn Halter bei einem Leasingsfahrzeug ist. Ich denke, es überrascht nicht, wenn das OVG feststellt, dass das i.d.R. der Leasingsnehmer ist:

Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber. Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 – VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = […], Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 – VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = […], Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = […], Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 – 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = […], Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 – 6 U 101/94 -, NJW 1995, 2233 = […], Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.

Zwar war hier das Fahrzeug – anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist – seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte……..

 

„Pauli an der Tanke“, oder: Krach um den nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund

entnommen wikimedia.org Urheber Laura631

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Krach um einen nicht ordnungsgemäße angeleinten Hund hat es in Bayern gegeben, so dass das AG München darüber im AG München, Urt. v. 06.12.2013 – 344 C 1200/13 – (hier dazu die PM) entscheiden musste. Die Klägerin aus München war Eigentümerin und Halterin des 8 Jahre alten und 35 cm großen Terrier-Mischlings Pauli, den sie aus dem Tierheim geholt und dafür 175 € bezahlt hatte. Am 25.07.2011 befand sie sich mit dem Hund gegen 16.45 Uhr auf dem Gelände einer Tankstelle im Stadtgebiet von München, um im dortigen Tankstellenshop einzukaufen. Den Hund leinte sie im Eingangsbereich zum Tankstellengebäude an, indem sie die Leine um den dort aufgestellten Abfalleimer wickelte und das Ende der Flexi-Leine in die Öffnung des Mülleimers legte. Der Fahrer eines Klein-PKW, ebenfalls aus München, fuhr zwischen den Tanksäulen und dem Eingangsbereich zum Gebäude an dem Hund vorbei und fuhr ihn an. Das Tier zog sich eine Bänderschädigung an den Hinterläufen zu und es wurden zwei Mittelfußknochen gebrochen. Der Hund musste operiert werden, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 2.200 € entstanden sind. Um die hat es dann Krach gegeben. Der Pkw-Fahrer ist dann zur Zahlung von 1.650 € verurteilt worden. Dazu aus der PM:

„Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass auf dem Tankstellengelände – vergleichbar wie auf Parkplätzen – in erhöhtem Maße für Fahrzeugführer das gegenseitige Rücksichtnahme-Gebot gelte, da stets mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen aber auch mit Personenverkehr vor allem im Bereich des Tankstellengebäudes zu rechnen sei. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der PKW-Fahrer den Hund wahrgenommen hat und deshalb von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen wäre. Er hätte unter diesen Umständen sogar von einer Vorbeifahrt vollständig Abstand nehmen und warten müssen, bis die Klägerin ihren Hund aus dem Gefahrenbereich entfernt. Da er dies nicht getan hat, ist er verantwortlich und muss sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen.

Allerdings stellte das Gericht auch ein Mitverschulden der Hundehalterin fest. Diese hätte den Hund so festleinen müssen, dass dieser unter keinen Umständen über den Vorplatz der Eingangstüre hinaus in die Fahrstraße der Fahrzeuge hineinragen kann, auch nicht teilweise zum Beispiel durch das Ausstrecken von einzelnen Gliedmaßen. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Hundehalterin nicht nachgekommen. Das Gericht hielt ein Mitverschulden von 25 % für sachgerecht und angemessen. Das überwiegende Verschulden der PKW-Fahrers liege insbesondere in dem Umstand, dass er hätte erkennen können, dass möglicherweise der Warteplatz des Hundes nicht ganz ungefährlich ist und sich der Hund – jedenfalls teilweise – auf der Fahrstraße befindet und die Platzverhältnisse beengt sind. Der Fahrer hätte dies als tatsächliche Gefährdungssituation werten müssen.

Zur Schadenshöhe stellte das Gericht klar, dass durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.90 geregelt wurde, dass Behandlungskosten bei einem Tier auch dann ersatzfähig sein können, wenn diese den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das Gesetz berücksichtigt nunmehr auch den ideellen Wert. Folglich können Tiere nicht uneingeschränkt wie Sachen behandelt werden, deren Wert ausschließlich materieller Art ist. Aber anders als beim Menschen, bei dem Heilbehandlungskosten im Rahmen des medizinisch Gebotenen grundsätzlich unbeschränkt erstattungsfähig sind, gibt es bei Tieren eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unverhältnismäßig sind und damit nicht ersetzt werden müssen. Kriterien, wann die Kosten unverhältnismäßig sind, enthält das Gesetz nicht. Dies hängt nach den Ausführungen des Gerichts von den Besonderheiten des einzelnen Falls ab. Grundsätzlich spielen dabei der Wert des Tieres und sein Alter lediglich eine untergeordnete Rolle. Die Höhe der Erfolgsaussicht der Behandlung spiele insoweit eine Rolle, als umso höhere Kosten aufgewendet werden dürfen je höher die Erfolgschancen der Heilbehandlung sind. Im vorliegenden Fall sei die Behandlung der Verletzungen ohne großes Risiko möglich und bei normalem Verlauf eine vollständige Wiedergenesung zu erwarten gewesen. Das Gericht hat daher bei dem Hund Pauli mit Blick auf den im Tierschutzgesetz niedergelegten Gedanken des Schutzes der lebenden Natur die angefallenen Heilbehandlungskosten für verhältnismäßig erachtet. Wegen des 25%igen Mitverschuldens der Hundehalterin waren daher 1650 Euro zu erstatten.“