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Ergänzung einer unvollständigen Kostenentscheidung?, oder: Bei Gehörsverstoß ist das möglich

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Und dann als zweite Entscheidung eine richtige Entscheidung, zwar nicht zu Gebühren, aber damit zusammenhängend, nämlich zur Frage der Reparatur einer (unrichtigen) Kostenentscheiung.

Grundsätzlich kann eine (unrichtige) Kostenentscheidung in einem verfahrensabschließenden (strafverfahrensrechtlichen) Beschluss nicht ergänzt bzw. korrigiert werden. Das OLG Zweibrücken weist im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.04.2025 – 1 ORs 1 SRs 5/24 – jetzt aber noch einmal auf eine  Ausnahme hin

Das OLG hatte durch Beschluss vom 10.05.2024 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt. Einen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der vom AG gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägerin enthielt der Beschluss nicht. Die Nebenklagevertreterin hatte mit Schriftsatz vom 21.12.2023 beantragt, die Revision des Angeklagten zurückweisen, und ihren Antrag begründet.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklagevertreterin vom 14.11.2024 hat die Rechts-pflegerin beim AG darauf hingewiesen, dass in dem OLG-Beschluss vom 10.05.2024 der Aus-spruch, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu tragen hat, fehlt und eine entsprechende Auslegung der Kostenentscheidung auch nicht vorgenommen werden könne. Die Nebenklagevertreterin hat daraufhin das OLG „gebeten“, den Beschluss vom 10.05.2024 dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen hat.

Das OLG ist dem Antrag nachgekommen:

„2. Der vorliegende Gehörsverstoß führt zur Nachholung der Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Nebenklägerin.

Im Grundsatz sind rechtskräftige Kostenentscheidungen einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung entzogen (§§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Angesichts der Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die mit dem Verwerfungsbeschluss getroffene Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO) muss jedoch der Umstand, dass der im Verwerfungsantrag der Nebenklage liegende Antrag auf Überbürdung ihrer notwendigen Auslagen auf den Angeklagten übersehen worden ist, gemäß § 33a StPO berücksichtigt werden (BGH Beschluss vom 10.12.2019 – 5 StR 427/19, BeckRS 2019, 34821 Rn. 2; KG, NStZ-RR 2015, 328 mwN; KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 464 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats können fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidungen in verfahrensabschließenden Beschlüssen im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ergänzt werden (Beschlüsse vom 04.12.2009 – 1 Ws 244/09, BeckRS 88517 und 14.02.2024 – 1 Ws 212/23). Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs liegt in diesen Fällen regelmäßig unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vor. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht rechnen muss.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10.05.2024 die Zulassung der Nebenklägerin, die sich mit ihrem Verwerfungsantrag vom 21.12.2023 an dem Revisionsverfahren beteiligt hatte, nicht beachtet. Hätte der Senat auf die beabsichtigte, von der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO abweichende Auslagenentscheidung hingewiesen, hätte die Nebenklagevertreterin mit Sicherheit unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung Einwendungen erhoben, mit denen sie auch durchgedrungen wäre; mit einer entsprechenden (fehlerhaften) Rechtsanwendung des Senats musste die Nebenklägerin nicht rechnen.“

Passt.

Rettung, oder: Die Ergänzung des Wiedereinsetzungsantrages

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Zum Auftakt des samstäglichen „Kessel Buntes“ zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – VI ZB 19/16 -, der in in einem zivilverfahrensrechtlichen Wiedereinsetzungsverfahren ergangen ist. Es geht um die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsantrag ggf. ergänzt werden kann. Das hat der BGH – erneut – bejaht:

b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.

aa) Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen kon-kreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wie-dereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 29. Januar 2002 – VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 7. März 2002 – IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 – XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 – XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 – XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9).

bb) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu den Umständen der Postaufgabe geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO)………..“

Damit kann dann der ein oder andere Wiedereinsetzungsantrag gerettet werden.

Ergänzung der Verfahrensrüge? – Herr Verteidiger, das klappt i.d.R. nicht

© Brilt - Fotolia.com

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Ein kleines revisionsrechtliches Schmankerl enthält der BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 265/13. Das war der Verteidiger durch die Gegenerklärung des GBA auf die Unzulässigkeit einer von ihm erhobenen Verfahrensrüge aufmerksam geworden. Und er hat dann versucht, ob noch etwas zu retten ist, indem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge gestellt hat. Das klappte (natürlich) nicht:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der Erkenntnisse aus der am 12. Oktober 2011 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist unzulässig.

Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren – in zulässiger Weise geltend gemachten – Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 1. November 1988 – 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Auch die in Rede stehende Rüge ist nicht verspätet, sondern allein in unvollständiger Weise erhoben worden. Es widerspricht der Systematik des Revisi-onsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem der Re-visionsführer durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft von der Form-widrigkeit seiner Verfahrensrüge erfahren hat. Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrens-rüge 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.), liegt nicht vor.“

M.E. zutreffend, denn Fristablauf ist Fristablauf und die Begründungsfristen würden umgangen, wenn man in einem solchen Fall Wiedereinsetzung gewähren würde, man käme in einen revisionsrechtlichen Kreisverkehr. Eine Ergänzung der Verfahrensrüge kommt nur in Betracht in den Fällen, in den zur Begründung Akteneinsicht erforderlich war, diese aber nicht rechtzeitig gewährt worden ist. Aber auch das ist nicht so ganz einfach zu erreichen.