Archiv für den Monat: Dezember 2013

Sonntagswitz: Unsere Top 10 Witze des Jahres 2013

© Teamarbeit – Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

Auch in diesem Jahr am letzten Sonntag des Jahres den Sonntagswitz, allerdings nichts Thematisches, sondern ein Jahresrückblick auf unsere besten (?) Sonntagswitze. Nun ja, ob es die besten waren, weiß ich nicht, jedenfalls waren es die mit den meisten Klicks. Studenten und Studium sowie die Juristen sind führend. Letzteres ist eigentlich nicht überraschend, oder?

1.Studenten und Studium24.02.2013
2.Fussballwitze - Bayern gegen Dortmund26.05.2013
3.Papstruecktritt17.02.2013
4.Mal wieder über Juristen16.06.2013
5.Über Juristen17.11.2013
6.Studenten und Studium II10.11.2013
7.Witze von und über Kinder05.05.2013
8.Warum Groß- und Kleinschreibung01.09.2013
9.Spionage und Ausspähaffäre der NSA27.10.2013
10.Häschenwitze31.03.2013

Jahresspiegel 2013, das war Streaming, Mollath, NSU, NSA und was sonst?

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

In der vergangenen, der letzten Woche des Jahres 2013 war wegen der Feiertage nicht so ganz viel los. Deshalb heute keinen Wochenspiegel, sondern  dem Zeitpunkt angemessen, einen Jahresspiegel. Das wird man dann an das ein oder Thema des ablaufenden Jahres, das man schon gar nicht mehr auf dem Schirm hatte, erinnert und merkt, wie schnelllebig unsere Zeit doch ist. Denn immer wieder wird nach einem hochaktuellen Thema schnell „die nächste Sau durch Dorf getrieben. Hinzuweisen wäre auf eine Vielzahl von Themen und Beiträgen, die interessant waren und die Blogs pp. beherrscht haben. Das würde aber sicherlich den Rahmen sprengen, so dass es bei einer ganz persönlich gefärbten Auswahl der Themen 2013 bleibt. Ich habe auch von den interessanten Themen immer nur das „Top-Posting“ genommen, quasi als Erinnerungsstütze/Hinweis auf dieses Thema. Und die Zusammenstellung ist kein Ranking. In dem Sinne weise ich hin auf:

  Top-Ten-Jahresrückblick 2013
1. Redtube-Stream    Abmahnungen von U+C: Phishing über Vertipper-Domain “retdube.net”, Virus    oder beides? – das war das Top-Thema bei den Jura-Blogs zum Ende    des Jahres
  2. den   Fall Mollath, der mit der Freilassung von G. Mollath endete – da nehmen wir   mal unseren Beitrag: (Kleine) Sensation: Wiederaufnahmeantrag G. Mollath   erfolgreich und: Freilassung!!
    3. das   NSU-Verfahren, auf das wir mit dem letzten dazu veröffentlichten Beitrag   hinweisen wollen:  Überlebender Polizist im NSU-Prozess als Zeuge geladen
    4. den   NSA-Skandal, auf den wir mit Jahresrückblicken eines anderen Blog hinweisen,   und zwar u.a.: Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 1 und   Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 2 und   Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 3 und   Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 4
    5. RVG-Reform   – auch da nehme ich einen von unseren Beiträgen, sorry, denn so viel aus   anderen Blogs hat es dazu nicht gegeben: Juch-Hu: Es ist vollbracht – RVG-Reform im Bundesrat durch
    6. stellvertretend   für die vielen OWi-Themen: Lasermessung mit Riegl FG 21-P – Verfahrenseinstellung   wegen Verstoßes gegen polizeiliche Dienstanweisung – ich will ja   nicht schon wieder einen von unseren Beiträgen nehmen J J
  7. über   die Illusion der richterlichen Wahrheit
  8. über –   stellvertretend für die verfassungsrechtlichen Fragen – die Anordnung einer DNA-Analyse bei einem 14-jährigen wegen   eines Knutschflecks
  9. dann   noch den Fall Hoeneß, mit: „Geil! Uli Hoeneß vor Gericht“
  10. und   last, but not least: etwas vom Wulff-Prozess, und zwar Kampf bis zum Schluss oder Einstellung?

Wie gesagt: Kein Ranking und persönlich gefärbt. Jeder wird es anders sehen bzw. anders gesehen habe. Und nun: Morgen dann noch einen „richtigen“ Arbeitstag und dann haben wir fast schon 2014……

Der 8-jährige und der Silvesterknaller

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Die Parteien haben – zuletzt beim OLG Celle –  um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Brandschadens gestritten, den der zur Tatzeit acht Jahre alte Sohn A. der Beklagten am 24.4.2003 verursacht hatte, als er in einer dem Kläger gehörenden Scheune beim Spielen ein Bündel Stroh mit einem Feuerzeug angesteckt und damit die Scheune in Brand gesetzt hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der zur Tatzeit achtjährige Sohn A. der Beklagten, der an einer Chromosomenanomalie – Trisomie 8 – leide, sei in seiner Entwicklung erheblich verzögert gewesen; zur Tatzeit sei von einer etwa dreijährigen Entwicklungsverzögerung auszugehen. Der Sohn A. der Beklagten hätte deshalb einer besonderen Beaufsichtigung und Überwachung bedurft. Den entsprechenden Anforderungen seien die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn A. vernachlässigt und seien deshalb gem. § 832 BGB verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Sachschaden zu ersetzen, soweit er nicht von seiner Versicherung getragen worden ist.

Das OLG Celle sagt im OLG Celle, Urt. v. 13.12.2006 – 4 U 99/06 – nein, auch ein achtjähriges Kind muss nicht dauernd beaufsichtigt werden. Und zwar auch dann nicht, wenn dem Kind in einer Silvesternacht das Zünden von Knallkörpern erlaubt worden ist:

Keine Bedeutung misst der Senat den Feststellungen des LG zu den Vorkommnissen der Silvesternacht 2002/2003 oder 2003/2004 – die Angaben variieren im Verlauf des Verfahrens, ohne dass das Ereignis zeitlich eindeutig fixiert werden kann – bei. Egal, ob sich das Ereignis in der Silvesternacht unmittelbar vor dem Brand oder schon etwas früher zugetragen hat, bei dem A. selbst Feuerwerkskörper geworfen haben soll, ist auch dieses Ereignis aus der Sicht des Senats nichts Ungewöhnliches. Vielmehr gehört es dazu, dass einem Kind Silvester unter Aufsicht erlaubt wird, kleinere Feuerwerkskörper zu zünden, wenn dies in der Familie üblich ist. Ein besonders sorgloser Umgang im Zusammenhang mit Feuerwerk und Feuer selbst ist darin nicht zu sehen. Dass aus einem solchen Ereignis etwa zu folgern wäre, die Beklagten hätten ihrem Sohn zu verstehen gegeben, dass ein laxer Umgang mit Feuer nichts „Schlimmes“ sei, ist abwegig und fernliegend. Es handelt sich um einen normalen Vorgang. Der Senat lässt es deshalb auch dahingestellt, zu welchem Zeitpunkt sich das Ganze genau abgespielt hat.

Nach dem Fax muss es fix gehen

Fax_MachineAm Verhandlungstag geht um 10.51 Uhr ein Telefax des Rechtsanwalts beim Landgericht mit dem Hinweis „Eilt ! Bitte sofort vorlegen! Termin um 12.00 Uhr !“ ein, mit welchem er mitteilt, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, kurzfristig erkrankt sei und trotz intensiver Bemühungen in der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter gefunden worden sei. Zugleich beantragte er mit dem Telefax, den Verhandlungstermin aufzuheben, und fügte ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend den Rechtsanwalt  vom selben Tage bei, ausweislich derer er seit dem Tag arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Einzelrichterin der Zivilkammer des LF erlässt in Unkenntnis dieses Umstandes am Schluss der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Antrag der Klägerin ein zweites Versäumnisurteil. Das Telefax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde  ausweislich eines Vermerks erst später vorgelegt.

Das OLG Hamm, ‌Urt. v. 07‌.‌10‌.‌2013‌ –  18 U ‌77‌/‌13‌ – sagt: Keine schuldhafte Säumnis bei mehr als eine Stunde vor Verhandlungsbeginn bei Gericht eingehendem Fax mit Krankmeldung des Anwalts- Gehe bei der zentralen Eingangsstelle des Landgerichts um 10.43 Uhr ein Fax mit dem Hinweis „Eilt! Bitte sofort vorlegen! Termin um 12.00 Uhr!“ ein, mit welchem die Prozesspartei mitteilen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte kurzfristig erkrankt und trotz intensiver Bemühungen in der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter gefunden worden sei, darf kein Versäumnisurteil ergehen. Zwar könne im Einzelfall das Übersenden eines Telefaxes jedenfalls dann, wenn es nicht an die Serviceeinheit, sondern an die zentrale Eingangsstelle des Gerichtes gesendet wird, trotz darauf befindlichen Dringlichkeitshinweises unzureichend und eine telefonische Unterrichtung der zuständigen Serviceeinheit geboten sein. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn bis zu dem Verhandlungstermin noch mehr als eine Stunde Zeit verbleibt. Denn dann könne und dürfe der Absender des Telefaxes, wenn es entsprechende deutlich sichtbare Dringlichkeitshinweise enthält, auch bei Eingang des Faxes auf der zentralen Eingangsstelle darauf vertrauen, dass es dort noch rechtzeitig bearbeitet und vor Verhandlungstermin dem zuständigen Richter vorgelegt wird.

Handyverbot: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

© akmm - Fotolia.com

© akmm – Fotolia.com

Im Bußgeldverfahren gibt es den Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann. Das gibt an der ein oder anderen Stelle, wenn ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, die Möglichkeit der Verfahrensrüge wegen eines Verstoßes gegen § 265 StPO. Zu der Frage hat im Sommer das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2013 – 2 (6) Ss 377/13 AK 98/13 – in Zusammenhang wegen einer Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO Stellung genommen. Danach gilt dieser Grundsatz bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO – Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt – nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (dazu KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583):

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Mit ihr macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 265 StPO verletzt. Es habe den Betroffenen wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt. Hierauf hätte es hinweisen müssen, denn dem Bußgeldbescheid habe nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zugrunde gelegen, da in ihm keine Schuldform angegeben gewesen sei.

Die Rüge bleibt erfolglos, weil für das Amtsgericht keine Veranlassung zur Erteilung des von dem Betroffenen vermissten Hinweises gemäß § 265 StPO bestand, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in Betracht komme. Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583  m.w.N.). Der sonst geltende Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO deshalb nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in dem vorliegenden Bußgeldbescheid die Schuldform zwar nicht ausdrücklich benannt ist, dem Sachverhalt aber eindeutig ein von Vorsatz getragenes Verhalten des Betroffenen – „Handy mit der linken Hand ans rechte Ohr gehalten“ – zu entnehmen ist.“

Nun ja: Wenn das OLG schreibt: „Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden….“, dann sieht es offenbar die Möglichkeit, dass ich gegen § 23 Abs. 1a StVO auch fahrlässig verstoßen kann. Dann fragt sich aber, ob dann nicht doch ein Hinweis hätte erfolgen müssen. Allerdings: Man wird dann vom Betroffenen entsprechenden Vortrag erwarten müssen, dass der Verstoß im abgeurteilten Fall nur fahrlässig erfolgt ist. Frage: Geht das? Letztlich ist der Beschluss wohl im Ergebnis richtig. Obwohl: Ein gewisses Unbehagen bleibt.