Archiv für den Monat: Dezember 2013

Jahresrückblick-Song – „Champagner ist aus“ – super gemacht!!!

CMein Plan, das alte Jahr hier einigermaßen locker ausklingen zu lassen, ist mir – meine ich – gelungen. Denn: Bei meiner Suche nach einem entsprechenden Beitrag bin ich bei YouTube – wo sonst soll man sonst suchen? – auf einen m.E. Superbeitrag gestoßen. Ich war davon so begeistert, dass ich dann gleich ein Abo gemacht habe (was ich sonst nie tue :-)). Da haben sich die „Zwergpinscher“ viel Mühe gemacht – ich finde es professionell. Davon dann hoffentlich im nächsten Jahr mehr.

Vergessen? – Vorsatz oder Fahrlässigkeit

FragezeichenDie „Ostfriesischen Nachrichten“ – ja, ich bin auf Borkum 🙂 – berichteten gestern über einen Mann in Middels, der seinen Führerschein bei der Polizei abgegeben und dann aber mit dem Pkw weggefahren ist. Dasselbe hier im vorigen Jahr (2012 :-)) in Darmstadt.

Das fragt man sich dann: Vergessen? Und wird das bei § 21 StVG: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Die Reste von Silvester, warten beim Silvester-Menu geht gar nicht und impotente Strauße

© farbkombinat – Fotolia.com

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Wir sind ja immer bemüht, an diesen Tagen etwas Thematisches zu bringen. Ist nicht so ganz einfach, da vieles schon bei uns und in anderen Blogs gelaufen ist. Da will man ja nicht nur wiederholen. Daher nun dieses:

1. Zunächst die Reste von Silvester haben im BGH, Urt. v. 20.03.2004 – VI ZR 163/03 – eine Rolle gespielt: Da hatte ein 13-jähriger Schüler am 12.01.2000 während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof einen Knaller geworfen, der offenbar noch von Silvester 1999 übrige geblieben war. auf. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin des Verfahrens, in dem es dann um Schadensersatz ging. Den gab es nicht. denn:

Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.

2. Dann das LG Bonn im LG Bonn, Urt. v. 24.02.2010 – 5 S 175/90 – zu einem misslungenen Silvesterdiner, das Bestandteil einer „Silvesterreise“ war. Da wurden dann Mängel geltend gemacht, u.a. auch wegen des „Diners“. Vorgetragen war:

Das „festliche Silvestergaladiner“ und die „Silvesterfeier mit Musik und Tanz“ seien mangelhaft gewesen. Das vorhandene Essen habe nicht für alle anwesenden Personen gereicht. Die weiteren erforderlichen Essensportionen hätten erst noch komplett zubereitet bzw. die erforderlichen Zutaten hierfür beschafft werden müssen. Ein Großteil der Gäste sei erst nach mehreren Stunden Wartezeit bedient worden. Auch sei es aufgrund der unzulänglichen logistischen Vorbereitung zu langen Wartezeiten zwischen den sechs Gängen gekommen. Die Gänge seien auch nicht allen Gästen – nicht einmal an einem Tisch – zeitgleich aufgetischt worden. Die Tochter der Beklagten habe ihre Vorspeise nach einer zweistündigen Wartezeit um 20.00 Uhr erhalten, die Beklagte dagegen erst um 00.12 Uhr. Auch zahlreiche andere Gästen hätten auf ihr Essen warten müssen. Eine Silvesterstimmung sei so nicht aufgekommen.“

Dazu kurz und zackig das LG Bonn:

„Die Silvesterfeier ist ebenfalls als mangelhaft zu bewerten. Da sie zentraler Bestandteil der Reise war, ist auch insoweit eine nicht unerhebliche Minderung gerechtfertigt sein (vgl. LG Hamburg RRa 1997, 62: 30% bei Ausfall des Abenddinners am Hochzeitstag). In Gesamtschau der genannten Mängel hält die Kammer daher eine Minderung von 60 Prozent für angemessen aber auch ausreichend. Es ist nämlich zu beachten, dass die dem Reisenden wegen feststellbarer Mängel zustehende Minderung des Reisepreises nicht durch eine Addition der für die einzelnen Mängelpunkte zustehenden Minderungsquoten, sondern durch eine Gesamtwürdigung zu ermitteln ist (vgl. etwa OLG Celle Urt. v. 17.06.2004 – 11 U 1/04NJW 2004, 160ff. m.w.N.)…“

3. Und dann wiederhole ich dann doch, nämlich aus unserem Silvesterbeitrag 2011 – die impotenten Strauße:

Mit der interessanten Frage “Machen Silvesterböller impotent?” hatte sich vor einiger Zeit ein Sachverständiger in einem Verfahren beim LG Bautzen zu befassen. Nein es ging nicht um die menschliche/männliche Impotenz, sondern darum, ob ein männlicher Straußenvogel durch die Silvesterknallerei impotent geworden war. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Straußenlust nicht wegen der Knallerei auf der Strecke geblieben war. Der Prozess endete mit einem Vergleich (vgl. hier).

Beruhigend ist es, wenn man in dem verlinkten Beitrag liest:

“Gutachter Christoph Kistner sagte dem Gericht, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Lärm und den ausbleibenden Jungtieren gebe. Strauße reagierten auf Krach zwar mit Stress und Panik und könnten sich auch einige Tage zurückziehen. Die Bildung von Spermien bleibe davon aber unberührt, sagte der Experte, der jahrelang Strauße in Afrika und Israel studierte. Ob sich Gustav selbst fortpflanzen will, konnte er nicht sagen.”

Allerdings stellt sich die Frage: Gilt das nun nur für Straußen? 🙂 🙂 :-).

Die Dummheit des Verteidigers steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen…

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Mit „Die Dummheit des Verteidigers steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen.“ hätte man den OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 – 2 Ws 66/13, in dem das OLG recht deutliche Worte zur „Leistung“  eines Pflichtverteidigers gefunden hat, auch überschreiben können. Der Rechtsanwalt war einem unter Betreuung stehendem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden.

Welche „Leistung“? Nun, dem Verteidiger ist es gelungen, im Berufungsverfahren, die „Karre so richtig gegen die Wand zu fahren“, und zwar: Das AG  Magdeburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17.06.2013 wegen Diebstahls verurteilt.

 1. Streich des Verteidigers: Gegen dieses Urteil legt der Verteidiger dann allerdings erst mit Schriftsatz vom 25.06.2013 Berufung ein und beantragt – immerhin !! – gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.

2. Streich des Verteidigers: Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird aber nicht näher begründet. 🙁

Das LG verwirft dann den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig. Zur Begründung führt es aus, dass der Antrag unzulässig sei, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen zu seiner Begründung nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien. Gegen diesen Beschluss dann die frist- und formgerechte – man staune – sofortige Beschwerde des Verteidigers für den Angeklagten, mit der er erneut vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt.

Das OLG gewährt zweifach Wiedereinsetzung von Amts wegen (!!):

Zwar treffen die Ausführungen des Landgerichts in dessen Beschluss vom 22. August 2013 – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 30. September 2013 zu Recht ausgeführt hat – vollinhaltlich zu. Gleichwohl ist der Beschluss aufzuheben, da dem Angeklagten hinsichtlich der Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist.

Nach den Ausführungen des Verteidigers hatte der Angeklagten ihn rechtzeitig beauftragt, gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2013 Berufung einzulegen. Dass dieses nicht rechtzeitig geschah, beruhte auf dem Verschulden des Verteidigers beziehungsweise dessen Büroangestellten. Der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig, wenn auch ohne entsprechende Begründung gestellt worden.

Dass dieser Antrag ohne Begründung gestellt worden ist, beruht ebenfalls auf einem Verschulden des Verteidigers, der offensichtlich nicht willens oder in der Lage war, einen nach § 45 Abs. 2 StPO zulässigen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Dieses kann aber nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, der selbst unter Betreuung steht und für die Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten eine Betreuerin beigeordnet bekommen hat. Insoweit ist es ihm unmöglich, die unzureichenden Anträge seines Verteidigers zu korrigieren oder dessen Prozessführung zu überwachen. Er war deshalb ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches einzuhalten, was die Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigt. Dieses führt letztendlich auch zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages vom 25. Juni 2013 und hiermit auch zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2013. In Abänderung dieses Beschlusses war dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.

Und: Für das weitere Verfahren weist das OLG auf folgendes hin:

„Die zweifache Wiedereinsetzung, die durch Versäumnisse aus der Sphäre des Verteidigers erforderlich wurde, gibt Anlass zur Überprüfung, ob dieser noch geeignet ist, die Rechte des Angeklagten im Strafverfahren als Pflichtverteidiger ausreichend wahrzunehmen.“

Liest man selten so deutlich.

Halten, halten, halten – bloß nicht dem BGH vorlegen

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Ich hatte bereits zweimal über OLG-Entscheidungen zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen betreffend das Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB berichtet (vgl. hier “An sich nehmen” oder “entwenden”. Reicht nicht für einen Diebstahl..  und hier  “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Dabei ging es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und den OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 –  sowie auch den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13). Mit der Frage hat sich dann vor einiger Zeit auch das OLG Düsseldrof auseinandersetzt und sie anders entschieden als das OLG Bamberg bzw. das OLG Hamm. Die hatten die Feststellungen als zu knapp beanstandet

Im OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12..2013 – 3 RVs 147/13 – heißt es dazu dann aber:

a)       Entgegen der Auffassung von Verteidiger und Generalstaatsanwaltschaft tragen die sich auf den Satz : Am 20.02.2013 gegen 11.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufpark Käse und Mett zum Preis von 2,48 EURO“ beschränkenden Feststellungen zur Sache den Schuldspruch wegen Diebstahls. Dem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die Reduktion der Tatbeschreibung auf das Verb „entwenden“ eine größtmögliche Einschränkung der sachlichrechtlichen Nachprüfungsgrundlage bedeutet.

Gleichwohl ist die vom Senat vorzunehmende Subsumtionsprüfung hier insbesondere mit Blick auf das in § 242 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“ noch möglich. Grund für die abweichende — und vom Verteidiger in Bezug genommene — Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2013 – 111-5 RVs 38/13) war, dass in dem dort zu entscheidenden Fall mit einem Paar Herrenschuhe größere Gegenstände „entwendet“ waren, die nach ihrer Beschaffenheit eine Abgrenzung zwischen vollendeter oder bloß versuchter Wegnahme nicht zuließen. In dem hier zu beurteilenden Fall kann dagegen aus der Art der Gegenstände und deren äußerst geringem Gesamtpreis mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um kleinere, sehr handliche und leicht bewegliche Objekte handelte, bei denen eine vollendete Wegnahme schon dann angenommen werden kann, wenn sie der Täter ergriffen hat und festhält (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 18 m.w.N.). Da umgekehrt ein Versuch in Fällen des Ladendiebstahls nur vorliegt, wenn der Dieb zur Bergung der Beute von vornherein keine Chance hat, weil es sich — anders als hier — um auffällige, sperrige Sachen handelt (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 21), stellt sich die im Fall des OLG Hamm problematische Abgrenzungsfrage vorliegend gerade nicht. Es kommt daher auch eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.“

Wie hatte der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, geschrieben: „Halten, halten, bloß nicht dem BGH vorlegen.“