Monatsarchiv: September 2012

Das OLG Frankfurt und das Berufsbild des Rechtsanwaltes/Verteidigers – ärgerlich

© digital-designer – Fotolia.com

Eine gebührenrechtliche Problematik beschäftigt die Gerichte seit Inkraftreten des RVG im Jahr 2004, nämlich die Frage: Sind bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer für den dem Pflichtverteidiger zustehenden „Längenzuschlag“ Wartezeiten und Pausen mit einzubeziehen oder nicht. Die Frage ist natürlich für das Überschreiten der „Grenzwerte“ von mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden von erheblicher Bedeutung.

Während die OLG in der Frage, ob Wartezeiten miteinzurechnen sind, sich weitgehend einig sind, besteht bei der Frage der Berücksichtigung von Pausen erheblicher Streit in der OLG Rechtsprechung. Das geht von: Ja immer, über verschiedene Abstufungen bis zu: Nein nie. Ich bin der Meinung, dass man auch Pausen berücksichtigen muss, weil es dem RVG gerade auf eine angemessene Honorierung des Zeitaufwandes des Rechtsanwalts/des Verteidigers ankommt. Nun gut, man kann ja über alles diskutieren und streiten. Dann aber bitte auch mit fairen und nachvollziehbaren Argumenten. Und die vermisse ich in zwei Beschlüssen des OLG Frankfurt, die sich vor einiger Zeit mit dieser Problematik auseinander gesetzt haben, nämlich der OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2012 – 2 Ws 182/11 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.06. 2012 – 2 Ws 83/12:

Argumentiert wird mit dem Berufsbild des Rechtsanwaltes:

„Wartezeiten und Vorhaltezeiten wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Hauptverhandlung entstehen, sind typische Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes und insb. des Strafverteidigers und weder eigenständig vergütungspflichtig noch stellen sie Besonderheiten da, die durch Ausweitung bestehender Vergütungstatbestände aufgefangen werden müssen. Der Gesetzgeber wollte mit dem RVG gerade die intransparente Kasuistik zu Sondervergütungen für Rechtsanwälte beenden und durch transparente Vergütungstatbestände pauschalisieren. Dem RVG liegt die Konzeption einer Mischkalkulation zu Grunde.“

Im Grunde genommen hätte man auch schreiben können: Deine Arbeitszeit hast du zur Verfügung zu stellen. Nur bezahlt wird dir das nicht vollständig. Ärgerlich.

Teufelskreis bei der Einsicht in die Bedienungsanleitung?

Über die mit der (Akten)Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes im Laufe eines Bußgeldverfahrens zusammenhängenden Fragen habe ich ja schon häufig berichtet (vgl. u.a. auch mein Beitrag aus VRR 2011, 250). Zu der Problematik kann ich nun noch mit dem Erlebnisbericht eines Kollegen beitragen, über den er im Forum bei Jurion Strafrecht berichtet hat.

Der Kollege beantragt Akteneinsicht beim Kreis Lippe. Die wird abgelehnt. Der Kollege verweist auf den Erlass des Innenministeriums NRW (gemeint ist wohl Erlass Bedienungsanleitung v 31 01 2012). Die Akteneinsicht wird weiterhin abgelehnt unter Hinweis auf einen Beschl. des AG Detmold, gemeint ist/war wahrscheinlich dieser falscher).

Der Kollege wendet sich nun an das Innenministerium NRW und bittet um Stellungnahme. Das Ministerium leitet den Vorgang an den RP Detmold weiter. Von dort kommt dann als Antwort, dass die Entscheidung des Kreises Lippe okay sei, da sie ja auf der Linie der Entscheidung des AG Detmold liege. Er  könne ja Rechtsmittel einlegen. Hierfür wäre das AG Detmold zuständig.

Noch Fragen? An sich nicht. Man nennt das Ganze dann wohl Teufelskreis. Und: mich erstaunt, wie wenig den RP Detmold offenbar der Erlass des IM NRW interessiert.

Bettina Wulff ./. Goggle – „Aus der Einbahnstraße in die Sackgasse“

Die Klage von Bettina Wulff gegen Google und ihr Vorgehen gegen die „Rotlichtgerüchte“ sind das beherrschende Thema in den Postings der Blogs der letzten Tage. Ich will das jetzt gar nicht thematisch aufgreifen; kann ich auch gar nichts zu beitragen, da ich mich mit den anstehenden Fragen nicht auskenne. Da lasse ich es lieber.

Ich will hier nur auf einen Beitrag bei LTO verweisen, der die Thematik unter der Überschrift „Aus der Einbahnstraße in die Sackgasse“ aufgreift. Vielleicht führt er ja weiter.

Münsteraner Lustreisen – Volltext

© Frankonius – Fotolia.com

Hier in Münster hat der Münsteraner Lustreisenprozess AG und lG und natürlich auch dir örtliche Presse längere Zeit beschäftigt. Das Verfahren ist ja inzwischen durch das OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III 4 RVs 42/12 – abgeschlossen, worüber ich ja auch bereits berichtet hatte. Schön ist es aber immer, wenn man nicht nur die Presseberichte zu solchen Verfahrensabschlüssen liest, sondern auch den Volltext. Denn manchmal sind die Berichte in der örtlichen Presse ja ein wenig ungenau. Daher hier der Volltext, der mit folgenden Leitsätzen versehen ist.

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

M.E. ein Sieg auf ganzer Linie, der sicherlich auch auf andere Verfahren, die hier aber auch bei anderen Gerichten anhängig sind, Auswirkungen haben dürfte/sollte.

Zeugenbeistand – da gibt es demnächst mehr Gebühren, und zwar nicht nur Kleinvieh

© Ulf Gähme – Fotolia.com

Ich hatte ja gestern bereits auf eine der gebührenrechtlichen Fragen hingewiesen, die Rechtsprechung und Literatur sein Inkrafttreten des RVG beschäftigen (vgl.hier ) und die durch das 2. KostRMoG geklärt werden soll. Zu diesen Fragen gehört auch das Problem, wie denn nun der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnet: Nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit. Dazwischen liegt ein Unterschied, der schnell mal 200 – 300 € betragen kann.

Das 2. KostRMoG stellt klar: Abgerechnet wird „wie ein Verteidiger“, also nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG. Ich habe es ja immer gesagt :-).

Hier ist es also nicht mehr nur „Kleinvieh“.