Monatsarchiv: Juni 2012

Durcheinander beim AG – Rechtsschein eines Urteils

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Das OLG Celle hatte im OLG Celle, Beschl. v. 12.4. 2012 – 311 SsBs 26/12 – über folgenden – in meinen Augen kuriosen – Sachverhalt zu entscheiden:

Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Udn – kürzer geht es leider nicht :-):

„Unter dem 14. Oktober 2011 bestimmte das Amtsgericht Hannover Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2011 und lud den Betroffenen hierzu. In der Sitzung erschien der Betroffene nicht. In dem Protokoll der Hauptverhandlung heißt es:
„Die ordnungsgemäße Ladung d. Betroffenen konnte noch nicht festgestellt werden. Entschuldigung lag nicht vor. Es soll ? vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Ladung ? verworfen werden.“
Sodann enthält das Protokoll einen Fertigstellungsvermerk vom 27. Oktober 2011 und die Unterschriften des Amtsrichters sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Handschriftlich hat der Richter auf dem Protokoll zudem vermerkt, dass ihm der Vorgang nach Eingang der Zustellurkunde, spätestens nach drei Wochen wieder vorgelegt werden solle.
Dem Protokoll nachgeheftet befinden sich in dem Vorgang diverse Urkunden und Schriftstücke, die offenbar von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Hauptverhandlungstermin am 27. Oktober 2011 überreicht worden waren. Lediglich die erste Seite dieser Unterlagen trägt das Kürzel der Urkundsbeamtin, die weiteren Seiten sind ohne entsprechenden Vermerk. Dem folgt im Vorgang ein Schreiben der Landeshauptstadt H. vom 21. Oktober 2011, das den Eingangsstempel des Amtsgerichts Hannover vom 26. Oktober 2011 trägt. Der im Anschluss daran in den Vorgang gehefteten Zustellungsurkunde über die Ladung des Betroffenen zum Termin am 27. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass diese dem Betroffenen erst am 24. Oktober 2011 zugestellt worden ist. Zwei weitere Seiten später findet sich ein vom Richter und der Urkundsbeamtin unterschriebener Formulartext, der üblicherweise im Fall des Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen verwendet wird. Hierin heißt es, dass gegen den Betroffenen ein Urteil durch Verlesen der Urteilsformel unter mündlicher Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet worden sei. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid werde verworfen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betroffene zwar rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben habe, nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ihm die Ladung am 24. Oktober 2011 zugestellt worden und er dennoch der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Das Schriftstück trägt einen von der Justizangestellten M. gezeichneten Stempel, wonach das Urteil zur Geschäftsstelle am 16. November 2011 gelangt sei. Auf der Rückseite der vor diesem Text im Vorgang abgehefteten Seite findet sich die Verfügung des Amtsrichters, wonach das Verwerfungsurteil an den Betroffenen gegen ZU zuzustellen sei. Diese Verfügung trägt ebenfalls das Datum 16. November. Im Anschluss daran findet sich in dem Vorgang eine Leseabschrift eines Urteils des Amtsgerichts Hannover vom „27. Oktober 2011“, das unter Ergänzung des Rubrums im Übrigen dem Text des Urteils, das am 16. November 2011 zur Geschäftsstelle gelangt ist, entspricht. Eine entsprechende Ausfertigung ist dem Betroffenen am 26. November 2011 zugestellt worden.“

Das OLG hat „aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten im Hauptverhandlungsprotokoll“ – sehr feinsinnig ausgedrückt –  über die Sitzung vom 27. Oktober 2011 und die Verfügungen des Amtsrichters und der Urkundsbeamtin vom 16. November 2011 t dienstliche Stellungnahmen des Amtsrichters und der Urkundsbeamtin zum Inhalt der Hauptverhandlung, zur zeitlichen Fertigung des Protokolls und zu weiteren Umständen eingeholt. Der Amtsrichter hat daraufhin erklärt, wegen der Vielzahl der seither bearbeiteten und verhandelten Verfahren nicht mehr in Erinnerung zu haben, ob ihm die Zustellungsurkunde noch im Hauptverhandlungstermin vorgelegt worden sei. Die Urkundsbeamtin hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme derjenigen des Amtsrichters angeschlossen.

Das OLG hat dann das „Urteil aufgehoben:

„Da auch die dienstlichen Stellungnahmen des Richters und der Urkundsbeamtin keine weiteren Erkenntnisse ergeben haben, ist davon auszugehen, dass das dem Betroffenen zugestellte „Urteil“ entgegen dessen Rubrum in der Ausfertigung nicht am 27. Oktober 2011, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich um den 16. November 2011 herum erlassen worden ist. Mit der Übersendung einer Ausfertigung eines gar nicht existenten Urteils hat das Amtsgericht einen Rechtsschein gesetzt, der auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu beseitigen war. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine nur versehentlich falsch datierte Ausfertigung der tatsächlich erlassenen Entscheidung, bei der der Mangel im Rubrum keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit oder den Rechtsmittelerfolg entfalten würde (vgl. BGH NStZ 1995, 221). ….

 

Untreue und Nebenklage – geht das?

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Seit den Änderungen durch das 2. OpferRRG ist im Hinblick auf die Zulassung der Nebenklage in § 395 Abs. 3 StPO eine erweiternde Regelung enthalten. Das 2. OpferRRG hat hier einen „Auffangtatbestand“ geschaffen, der den Anwendungsbereich der Nebenklage erheblich erweitert hat. In § 395 Abs. 3 werden jetzt nämlich in einem Katalog verschiedene Delikte genannt, und zwar die Beleidigungsdelikte (§§ 185 –189 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), der Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Raub und Erpressung (§§ 249 –255 StGB) und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), bei denen der Anschluss als Nebenkläger zulässig sein. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, da mit „insbesondere“ formuliert worden ist. Grds. zulässig ist der Anschluss daher auch bei jeder anderen „rechtswidrigen Tat“. Der Anschluss muss allerdings aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung der Rechte des (schutzbedürftigen) Verletzten geboten sein. Für die Frage, ob besondere Gründe und/oder eine Schutzbedürfnis vorliegen, wird vor allem auf die Schwere der Tatfolgen für das Opfer abgestellt.

Mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich jetzt der BGH, Beschl. v. 9. 5. 2012 – 5 StR 523/11 – auseinandergesetzt und zur Frage Stellung genommen, ob eine Untreue (§ 266 StGB) zum Anschluss berechtigt. Der BGH war mit der Frage befasst, weil ein „Nebenkläger“ gegen ein freisprechendes landgerichtliches Urteil Revision eingelegt hatte. Der Nebenkläger war „Geschädigter“ der dem Angeklagten im Verfahren zu Last gelegten Untreue. Das LG hatte seine Anschlusserklärung als wirksam angesehen.

Der BGH führt dazu aus: Die Entscheidung des Landgerichts über den auf § 395 Abs. 3 StPO gestützten Anschluss werde ersichtlich den anzulegenden rechtlichen Maßstab nicht gerecht. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue habe in besonderem Maße in der Schweiz angelegtes Wertpapierdepotvermögen in Millionenhöhe betroffen, das der Nebenkläger „den deutschen Steuerbehörden verheimlichte“. Ausweislich seiner Anschlusserklärung sei er durch die Tat in einen „wirtschaftlichen Engpass“ geraten. Damit sei  kein besonderer Grund dargetan. Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche sei zur Begründung eines besonderen Schutzbedürfnisses unzureichend

Folge dieser Rechtsprechung des BGH ist es, dass Taten nach den §§ 242, 263, 266 StGB i.d.R. als den Anschluss als Nebenkläger begründende Taten ausgeschlossen sind (so ausdrücklich der BGH, a.a.O.).  Etwas anderes kann – so der BGH ggf. gelten bei gravierender Beweisnot, die z.B. durch einen Auslandsbezug begründet sein kann und eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht.

Und verfahrensmäßig gilt; Eine von den o.a. Maßstäben abweichende Nebenklagezulassung ist aber für das Revisionsgericht bindend. D.h.,m der BGH ist von der Wirksamkeit der Zulassung ausgegangen, er hat die Revision also als unbegründet verworfen.

Neun Jahre krank – und nicht dienstunfähig geschrieben? Ich habe meine Zweifel.

Gestern was der seit neun Jahre kranke Richter eins der beherrschenden Themen in den Blogs, u.a. hier beim Kollegen Nebgen, bei der Rechtsanwäldin,  bei indodocc. Die Bild-Zeitung hatte es ja auch zu schön aufbereitet, seit neun Jahren wegen „Entscheidungsschwäche“ nicht im Gerichtssaal, wohl auch alkoholkrank, 5.000 €/Monat, das ist der Stoff, aus dem Bild was macht.

Nur eins ist mir nicht ganz klar geworden: Geht das denn überhaupt? Greift nicht § 42 BBG oder/und ggf. der gleichlautende „§ 26 Beamtenstatusgesetz“ für Sachsen-Anhalt (ich hoffe, dass ich die richtige Vorschrift gefunden habe), der im Zweifel auch für Richter gilt? Da heißt es:

Dienstunfähigkeit

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

Danach müsste der Richter längst dienstunfähig geschrieben sein. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Landesjustizverwaltung ein solches „Spiel“, wie es in der Bild beschrieben wird, neun Jahre lang mit macht. Daher stellt sich die Frage: Ist der (ehemalige) Kollege nun wegen „Dienstunfähigkeit“ ausgeschieden. Im Bild-Artikel heißt es immerhin: „Er wurde suspendiert, kassierte aber weiter sein Gehalt.“ Dazu würden dann aber m.E. die 5.000 €/Monat nicht passen. So hoch dürften die monatlichen „Rentenbezüge“ eines Richters am LG (R 1) kaum sein.

Ich will die „Geschichte“ – wenn Sie denn wahr ist – gar nicht klein reden, aber: Ich habe aber meine Zweifel, irgendwo ist ein Haken. Vielleicht kann sich ja mal ein ggf. mitlesender Verwaltungsrechtler melden und Licht ins für mich bestehende Dunkel bringen. Ich hoffe nur, dass ich jetzt nichts übersehen habe – Verwaltungsrecht war noch nie meine Stärke :-). Da war ich immer „entscheidungsschwach ;-).

Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr – BGH segnet ab

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Macht der Verteidiger Rahmengebühren geltend (§ 14 RVG), dann bestimmt er innerhalb des vorgegebenen Rahmens die angemessene Gebühr. Seine Bestimmung ist gegenüber einem Dritten, so z.B. der Staatskasse bindend, wenn sie nicht unbillig ist. Unbillig ist die Bestimmung – nach h.M. schon zur BRAG und nun auch zum RVG – wenn die anwaltliche bestimmte Gebühr eine Toleranzgrenze von 20% überschreitet. Dazu hat sich auch noch einmal der BGH geäußert. Zwar nicht in einer strafrechtlichen Gebührensache, aber man kann mit dem in einem Zivilverfahren ergangenen Entscheidung, die frühere Rechtsprechung des BGH fortsetzt, auch im Strafverfahren argumentieren, falls es notwendig sein sollte. Der Leitsatz des BGH, Urt. v. 08. 05.2012 – VI ZR 273/11:

„Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Ge-schäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).“

Habe ich natürlich in meine Sammlung aufgenommen.

Über den strafrechtlichen Bereich hinaus ist die Entscheidung zudem auch deshalb von Bedeutung, weil der BGH  daran festhält, dass der der Toleranzbereich von 20 % auch bei der Schwellengebühr von 1,3 für die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gilt.

 

Bei U-Haft muss es schnell(er) gehen…

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Ich freue mich immer über Entscheidungen, die Kollegen, die sie „erstritten“ haben zusenden. So kann man über das ein oder andere berichten, was neu ist bzw. noch nicht veröffentlicht/bekannt. So auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 12.04.2012 – 1 Ws 142/12, ergangen in einer Haftsache und mit Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren. In der Sache nichts Revolutionäres, aber ein Beschluss aus der Praxis, da es sicherlich in manchen amtsgerichtlichen Verfahren so ablaufen wird. Das OLG hat auf die weitere Beschwerde des Verteidigers einen Haftbefehl in einem amtsgerichtlichen Verfahren nach folgendem Verfahrens-/zeitablauf wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben:

  • 12.10.20111 – vorläufige Festnahme und Anordnung der U-Haft nach  Erlass des Haftbefehls am 12.08.20112,
  • 10. 11.2011 Anklageerhebung, was u.a. deshalb vom OLG beanstandet wird, weil bereits am 27.07.2011 Haftbefehl beantragt und damit dringender Tatverdacht bejaht worden ist,
  • 05.12.2011 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und auf den
  • 14.03.2012 erster Hauptverhandlungstag terminiert.
  • weitere Termine für den 04. 04. und 24. 04.2012 anberaumt..

Besonders „sauer“ ist dem OLG aufgestoßen, „dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste und dessen auch im vorliegenden Verfahren zu verhandelnde Taten der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden können, bekannt war und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Begutachtung des Angeklagten hätte veranlasst werden müssen…“ Auch das ein nicht seltenes Manko.