Mal wieder – oder immer noch ? – „Besetzungsstreit beim BGH“, bzw. Neues von der „Front“. Man fragt sich manchmal wirklich, wer da welche Geschütze wo und aus welchem Grund auffährt. Da gibt es zunächst die anonyme Anzeige gegen den Präsidenten des BGH wegen Verletzung von Dienstgeheimnisse (§ 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB), über die de legisbus gestern schon berichtet hat und die man wohl einem Richter zuordnet (dafür könnte auch sprechen, dass jemand diese verhältnismäßig unbekannte Vorschrift entdeckt hat). Und dann ist da der heutige Bericht in der FR, auf den gerade auch die juristische Presseschau von LTO hingewiesen hat. Man fragt sich natürlich, warum taucht gerade jetzt ein offenbar so altes Schreiben auf? Jedenfalls schon „eigenartig“. Und: Ruhe scheint es nicht zu geben.
Monatsarchiv: Juni 2012
Sonntagswitz: Dämliche Diebe IX
Heute mal wieder die „Dämlichen Dieben“:
„Ein ungeschickter Einbrecher wollte in Tiverton in ein China-Restaurant einbrechen.
Er kletterte durchs Fenster, verlor sein Gleichgewicht und fiel in eine Friteuse. Fett beschmiert rappelte er sich hoch und rutschte auf die Kasse zu. Es waren keine Geldscheine zu finden, und so füllte er seine Taschen mit Unmengen von Kleingeld. Als er – mit ausgebeulten Taschen und gerinnendem Fett am Körper – das Restaurant verließ, fiel er einem vorüberkommenden Polizisten sofort auf und wurde festgenommen.“
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Weil er nur noch 5,16 Mark besaß, überfiel der arbeitslose Kraftfahrer Werner T. eine Raiffeisenbank im brandenburgischen Dallmin.
Als die, mit einer Gaspistole bedrohte, Verkäuferin 21000 Mark in eine Plastiktüte gepackt hatte, verabschiedete er sich mit den Worten: ‚Danke, das reicht‘ und anschließend mit einem Fahrrad. Ein 70jähriger Malermeister nahm kurzerhand die Verfolgung auf. Der Räuber stoppte schliesslich genervt und überreichte dem Verfolger die Beute: ‚Hier, das können sie wieder zurückbringen.‘ Doch der Handwerker blieb hart: ‚Das machst du selber.‘ In der Bank sagte T. resigniert: ‚Sorry, war nicht so gemeint.‘
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So dämliche Diebe hat man selten erlebt:
Zwei Ganoven in Paris klauten einen Wagen. Doch im Fenster hing ein ‚Zu verkaufen‘-Schild mit der Rufnummer des Besitzers. Als sich ein Interessent meldete, erfuhr der Bestohlene so den Standort des Autos – und den der Diebe.
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Und: Wer Ordnung hält in seinem Leben…
Der ehemalige Marinesoldat Dana R. Collins konnte des Mordes überführt werden, nachdem die Polizei folgende Check-Liste bei ihm fand:
1. Mache mit ihm einen Ausflug
2. Schneide ihm den Kopf ab
3. Schneide ihm die Zehe und die Finger ab
4. Verstaue die Überreste in zwei Säcke.
5. Fahre mit den Körper nach Pennsylvania und lade ihn dort ab
6. Behalte den Kopf, die Finger und die Zehen und verstreue sie auf dem Rückweg.
Beleidigung durch Wahlwerbung – SPD verletzt Polizistenehre
„Beleidigung durch Wahlwerbung – SPD verletzt Polizistenehre“ so lese ich es gerade in meinem LTO-Feed und denke, was ist denn da los? Sicherlich eine berichtenswerte Entscheidung, die dir durch gegangen ist. Mitnichten. Es handelt sich „nur“ um den Hinweis auf eine Urteil des RG aus dem Jahr 1912 und eine dazu verfasste Glosse. Also wegen des Entscheidungsdatum nicht ganz so schlimm, wenn man es übersehen hat. Aber die Glosse könnte/sollte man mal lesen. Sonntags ist für so etwas ja vielleicht Zeit.
Wochenspiegel für die 22. KW., das war das Fahrverbot im Auslandsurlaub, das Verfahren Klehr/Kompa und der zu teuere Rechtsanwalt
Wir berichten über:
- die Verhaltenshinweise bei der Durchsuchung einer RA-Kanzlei der RAK München,
- die Einladung an den Einbrecher, muss/sollte man sich wirklich merken
- natürlich über den Proberichter und die Rechtsbeugung, vgl. auch hier,
- die Analyse des Urteils im Verfahren Klehr/Kompa,
- den Fingerabdruck im Reisepass, kommt er, kommt er nicht,
- das Fahrverbot im Auslandsurlaub,
- das unerlaubte Parken auf Privatgrundstücken,
- den zu teueren Rechtsanwalt,
- die rechtswidrige (?) Verteilungspraxis der VG Wort (das interessiert Autoren),
- und dann war da noch die Frage, ob die traditionelle Anwaltskanzlei vom Aussterben bedroht ist.
Der BGH und die Pauschgebühr; oder: „Der Papst, der trommelt“
Das Zuständigkeitsgefüge bei der Gewährung einer Pauschvergütung ist nicht ganz einfach: Grundsätzlich wird die Pauschgebühr vom OLG festgesetzt, handelt es sich hingegen um die Pauschgebühr für die Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist der BGH zuständig. Und an der Stelle bin ich immer überrascht, nicht, dass der BGH zuständig ist, sondern darüber, wie kurz, trocken und zackig der BGH mit der Gewährung einer Pauschgebühr umgeht. Ich erinnere mich noch gut an meine Tätigkeit im 2. Strafsenat des OLG Hamm, der früher für die Gewährung von Pauschvergütungen zuständig war. Wir haben – um es salopp auszudrücken- mehr geschrieben. Jetzt frage ich mich manchmal, wenn ich BGH-Entscheidungen zu der Frage sehe, ob ich mir damals zu viel Arbeit gemacht habe und ob die OLG das auch heute noch tun. Als Beispiel sei auf den BGH, Beschl. v. 02.02.201 – 1 StR 273/11 – verwiesen. Das heißt es – und das ist die ganze Begründung:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung an stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Also, was ist bemerkenswert? Antwort:
- Mit der Begründung lässt sich in jeder Revisionssache eine Pauschgebühr begründen.
- Kein Wort zur Frage der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG), die Frage ist in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt.
- Kein Wort dazu, dass die Wahlanwaltshöchstgebühr der Nr. 4132 VV RVG (587,50 €) mit der Pauschgebühr um das 2,2-Fache überschritten wird. Die Wahlanwaltshöchstgebühr ist bei der Bemessung der Pauschgebühr die Schwelle, über die die OLG nur in Ausnahmefällen hinausgehen, eine Art „heilige Kuh“.
Zusammenfassung: Beim BGH müsste man (gewesen) sein …..
Ach ja, und da es sich um Gebührenrecht handelt ein wenig Werbung für unseren Kommentar, oder wie es der Kollegen Sieber neulich in einem Kommentar ausgedrückt hat: Der Papst trommelt 🙂


