Monatsarchiv: Juni 2012

Schriftzug aus „Strichen, Punkten und Haken“ – Ist das eine Unterschrift?

Was ist eine Unterschrift bzw. wie lange kann man eine Aneinanderreihung von „Strichen, Punkten und Haken “ noch als ausreichende Unterschrift unter einem Schriftsatz ansehen. Dazu nimmt der BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – VII ZB 36/10 – jetzt noch einmal Stellung. Ist eine Entscheidung, die im Zivilrecht in Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Unterschrift unter eine Berufungsbegründung ergangen ist. Die Ausführungen des BGH haben aber auch Auswirkungen auf strafverfahrensrechtliche Rechtsmittel. Denn auch da muss eine „wirksame Unterschrift vorliegen. Der BGh führt zu der Frage aus:

„aa) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Ok-tober 2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 – I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris).

aa) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identi-tät des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der
individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2009 – XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schrift-zug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358; Urteil vom 24. Juli 2001 VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888).
Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass die Unterschrift keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Sie besteht, wie die vom Beklag-ten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer Reihenfolge von Buchstaben, aus denen sich der Vor- und Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Rechtsanwalt M. unterschreibt, wie er durch seine ebenso unterzeichnete eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, seit Jahren in dieser Weise. Auch dem Berufungsgericht liegen aus anderen Verfahren Schriftstücke vor, welche seine gleich geartete Unterschrift tragen, ohne dass dies beanstandet worden wäre.“

Auf die vom BGH auch angesprochene Frage der Wirksamkeit der „I.V.-Unterschrift“ komme ich dann noch einmal gesondert zurück.

Bobbycar-, Pkw- und Kleideraffäre Wulff: Verfahren in Berlin eingestellt

Die Meldungen über Bundespräsident a.D. Christian Wulff und die Darlehensaffäre, Bobbycar-Affäre, die Leasingkonditionen für einen Pkw und das Kleidersponsoring haben Anfang des Jahres die Medien bewegt. Die deswegen eingeleiteten Strafverfahren haben dann zum Rücktritt des Bundespräsidenten geführt. Inzwischen ist es ruhiger geworden. Jetzt meldet die Tagespresse, dass gegen Christian Wulff eingeleitete Ermittlungsverfahren bei der Berliner Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist (vgl. hier Welt-online). In der Meldung heißt es:

„Es seien zwar Vorteile gewährt worden, das Geschehen sei teilweise auch intransparent gewesen, so die Staatsanwaltschaft. Die Firmen hätten aber vorrangig das Ziel verfolgt, die Wulff-Familie als Werbeträger zu nutzen, so die Staatsanwaltschaft.

Es sei nicht darum gegangen, sich politische Einflussnahme zu erkaufen. Es habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung gegeben.

„Offen“ isr damit dann nur noch das Ermittlungsverfahren in Hannover.

 

Mal wieder Verfahrensrüge – die Angriffsrichtung bei der Besetzungsrüge

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Der BGH, Beschl, v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11 war ja schon mehrmals Anlass zu einem Beitrag hier im Blog, einmal hier zum „Ätscheffekt, oder hier zum Beruhen beim letzten Wort oder zum späten Beweisantrag. Immer ging es um die vom BGH im Beschluss umfangreich abgehandelte Verfahrensrüge. Bei dem letzten vom BGH behandelten Punkt handelt es sich um die
5. Rüge eines Verstoßes gegen § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO (RB Ziffer IV)

„Die Revision rügt, es liege ein Verstoß gegen § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO vor, weil „über eine Besetzungsrüge nicht entschieden wurde.“ Sie meint, der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts liege bereits deswegen vor, weil der Einwand der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Alt. StPO übergangen worden sei.

Mit dieser Angriffsrichtung versagt die Rüge, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, bereits im Ansatz. Denn das Übergehen eines Besetzungseinwandes stellt lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO dar. Eine solche Rüge kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die Besetzung tatsächlich vorschriftswidrig war. Dies wird hier indes gerade nicht behauptet. Vielmehr macht die Revision allein geltend, ein absoluter Revisionsgrund liege deshalb vor, weil über den erhobenen Besetzungseinwand nicht entschieden worden sei.

Etwaige Zweifel an der Angriffsrichtung dieser Rüge hat die Revision spätestens in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeräumt. Dort stellt die Revision nochmals klar, dass es in dem vorliegenden Fall, in dem das Gericht einen Besetzungseinwand übergangen habe (§ 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Alt. StPO), „nicht um die Überprüfung der Entscheidung der erkennenden Kammer“ gehe, sondern allein darum, dass der Besetzungseinwand übergangen worden sei. Die Revision vertritt dabei die (unzutreffende) Auffassung, eine „inhaltliche Überprüfung des Besetzungseinwandes“ sei dem Revisionsgericht hier verwehrt, weil eine solche nur erfolgen könne, wenn die erkennende Strafkammer eine Entscheidung getroffen habe.“

Ist schon alles nicht so einfach.

Wer zu spät (wieder)kommt, den bestraft das AG

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Manchmal ist es schon kurios/bemerkenswert, wie verfahren wird. Da wird im Bußgeldverfahren die Hauptverhandlung unterbrochen, damit der Verteidiger und der Betroffene einen Beweisantrag formulieren können. Die Unterbrechungsdauer wird auf 10 Minuten festgesetzt. Danach sind Verteidiger und Betroffener noch nicht wieder erschienen. Als das nach 13 Minuten immer noch nicht der Fall, verkündet das AG in Abwesenheit des Betroffenen sein Urteil und verurteilt ihn wegen einer Ord­nungswidrigkeit der Pflichtverletzung bei der Einfuhr von Geldmitteln zu einer Geld­buße von 2.000 €. Dagegen die Rechtsbeschwerde.

Und die konnte nur Erfolg haben, wie der OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2012 – 3 Ss OWi 360/12 – deutlich macht. Denn man fragt sich – und das hat das OLG auch getan: Welche Vorschrift sieht eigentlich vor, dass der Amtsrichter in Abwesenheit des Betroffenen weiterverhandeln konnte.

  • § 231 Abs. 2 StpO i.V.M. § 71 OWiG? Das OLG sagt,: Nein, die Vorschrift ist im Bußgeldverfahren nicht anwendbar.Im Übrigen dürfet es wohl an der erforderlichen „Eigenmacht“ fehlen.
  • Das OLG untersucht dann die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG? Da sieht das OLG die von der Rechtsprechung geforderte Wartefrist, die vor einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten ist, nicht gewahrt. Frage: Ist es überhaupt ein Fall des § 74 Abs. 2 OWiG? Denn verworfen worden ist ja nicht.
  • Also bleibt nur § 74 Abs. 1 OWiG, – Verfahren in Abwesenheit. Da liegen die Voraussetzungen aber wohl nicht vor, weil der Betroffene ja nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden war. Und „nicht erschienen“ sein muss er auch. Ist er das nach einer Verspätung von 3 Minuten schon.

Woran hat es nun gelegen, dass es zu der Entscheidung gekommen ist? Nun vielleicht an der frühen Terminsstunde. Die Hauptverhandlung wurde immerhin „um 08.42 Uhr“ unterbrochen: Vielleicht war der Amtsrichter noch nicht ganz wach. 🙂

Der Umgang mit der Umsatzsteuer/Vorsteuer

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Für mich war es bisher eigentlich klar und so steht es jetzt ja auch im BGH, Beschl. v. 17.04.2012 – VI ZB 46/11:

Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juni 1996 – IV B 69/95, juris Rn. 2). Andererseits kann er Um-satzsteuer, die er selbst für die Inanspruchnahme von Leistungen zahlen muss, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt danach für den vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt. Der Rechtsanwalt darf seinem Auftraggeber Umsatzsteuerbeträge, die er als Vorsteuer geltend machen kann, nicht in Rechnung stellen (Anwaltkommentar/N. Schneider aaO; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, aaO Rn. 18 f.). Er ist gehalten, in seine Rechnung gegenüber seinem Auftraggeber die Aufwendungen mit dem Nettobetrag aufzunehmen, denn der Anwalt darf sich über seine Gebührenrechnung nicht auf Kosten des Auftraggebers bereichern. Würde er die aufgewendeten Reisekosten als Bruttobeträge abrechnen, würde neben den Nettoreisekosten auch der Umsatzsteuerbetrag als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden, obwohl es sich dabei jeden-falls nicht um Umsatz handelt.

Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt danach für den vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt keine bleiben-de Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt. Der Rechtsanwalt darf seinem Auftraggeber Umsatzsteuerbeträge, die er als Vorsteuer geltend machen kann, nicht in Rechnung stellen (Anwaltkommentar/N. Schneider aaO; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, aaO Rn. 18 f.). Er ist gehalten, in seine Rechnung gegenüber seinem Auftraggeber die Aufwendungen mit dem Nettobetrag aufzunehmen, denn der Anwalt darf sich über seine Gebührenrechnung nicht auf Kosten des Auftraggebers bereichern. Würde er die aufgewendeten Reisekosten als Bruttobeträge abrechnen, würde neben den Nettoreisekosten auch der Umsatzsteuerbetrag als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden, obwohl es sich dabei jeden-falls nicht um Umsatz handelt.

Warum es der Prozessbevollmächigte des Ausgangsrechtsstreits anders gesehen hat, leuchtet mir nicht so ganz ein. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts aus dem Jahr 1987, in der es anders gesehen wird. M.E. aber nicht mit überzeugender Begründung, da außer Acht gelassen wird, dass die andere Vorgehensweise zu einer Bereicherung um die Umsatzsteuer fürhen würde. Der BGH hat es jetzt im Sinn der h.M. entschieden. Es müssen nicht alle Kommentare umgeschrieben werden.