Monatsarchiv: September 2011

Schwere und leichte Kavallerie, oder: Wie schlecht sind GBA/GStA wirklich?

Der Kollege Nebgen hat gestern in seinem Blog unter dem Titel „Hier schreibt die Kavallerie“ zu den Revisionsgegenerklärungen von GBA und GStA in den Revisionsverfahren beim BGH und den OLG gepostet (gilt dann auch für die Rechtsbeschwerdeverfahren=. Diese hat er – aus seiner Sicht – ziemlich verrissen – wenn man es gelinde ausdrückt. Beim Kollegen heißt es nämlich:

„Was dabei herauskommt, ist in der Regel unter aller Sau. In den zumeist aus maximal einer DIN A-4-Seite bestehenden Pamphleten wird in 99 % der Fälle die Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet beantragt, und zwar völlig unabhängig von den erhobenen Rügen. Die Begründungen bestehen durchweg aus vorgefertigten Textbausteinen, die in der Regel keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweisen. Kollege Hoenig zitiert hier eine solche Antragsschrift. Allerdings würde ich die erbärmliche Qualität weniger auf Ahnungslosigkeit als auf Faulheit (und manchmal auch auf Bösartigkeit) zurückführen wollen.“

Zu dem Beitrag hat sich eine Diskussion entwickelt, die einerseits dem Kollegen Recht gibt, andererseits aber auch sein Urteil als zu pauschal ansieht. Ich hatte beim Kollegen ebenfalls bereits kommentiert. Das will ich hier jetzt noch einmal wiederholen und damit hier eine Lanze für die Revisionsgegenerklärungen brechen. Ich habe beim Kollegen geschrieben:

„Ich muss dann aber auch mal eine Lanze für die GStA brechen: Ich habe in den rund 13 Jahren, in denen ich beim OLG Hamm Rechtsbeschwerden und Revisionen bearbeitet habe, auch eine Menge guter Stellungnahmen der GStA gesehen. Und zwar nicht nur von den Hiwis, die schon im eigenen Interesse gute Arbeit abliefern müssen, sondern auch von den alten Hasen. Natürlich gibt es auch die anderen (eine davon hat der Kollege Hoenig ja an den Pranger) gestellt. Aber das ist nun mal wie mit den Revisions- und Rechtsbeschwerdebegründungen der Verteidiger. Es gibt „sone“ und „sone“. Ihre Herr Kollege Nebgen sind sicherlich immer gut 🙂 :-).“ –

Zu der vom Kollegen Hönig, auf den sich der Kollege Nebgen bezieht, angesprochenen Entscheidung des OLG Jena hier (über die Entscheidung hatten wir ja auch schon – allerdings unter einem anderen Blickwinkel – (vgl. hier) – berichtet). Wie „schlecht“ die Stellungnahme in der Sache war, lässt sich übrigens dem OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 Ss Bs 17/11 – nicht genau entnehmen, da der Beschluss nur mitteilt, dass die GStA die Verwerfung als offensichtlich unbegründet beantragt hat, nicht aber, warum und mit welcher Begründung. Und ob die GStA „offensichtlich keine Ahnung“ hat – wie der Kollege Honeig meint – lässt sich damit m.E. auch nicht sicher feststellen. Es wird – das räume ich ein – wahrscheinlich keine bahnbrechende Stellungnahme der GStA gewesen sein, die das OLG zu lesen bekommen hat, aber: Wie gut oder wie schlecht sie war, weiß man eben nicht. Zur den Gegenerklärungen des GBA kann man sicherlich mehr sagen. Da hilft die HP des BGH bzw. dessen Beschlüsse, aus denen man das ein oder andere über die Stellungnahmen ablesen kann. Auch da gibt es „sone“ und sone“.

Alles in allem: M.E. schießt der Kollege ein wenig über das Ziel hinaus mit seiner Kritik. Mir ist sie zu pauschal, wenn es heißt „in der Regel unter aller Sau“. Leider habe ich keine Zahlen, die meine Kritik an der Kritik des Kollegen belegen könnten. Die gibt es m.E. auch nicht. Ich kann nur sagen, es ist in vielen Fällen anders (gewesen). Oder: Es gibt eben schwere und leichte Kavallerie 🙂

Ach, übrigens: Auch die Verteidigerin hatte im OLG Jena-Verfahren ihre Rechtsbeschwerde nur „mit der allgemeinen Sachrüge begründet sowie Verfahrensmängel gerügt“. Daraus wird man schließen können, dass von ihr die vom OLG festgestellten Rechtsfehler auch nicht geltend gemacht worden waren. Aber: Ist sie deshalb „faul“ oder gar „bösartig“?

 

Fernseh-Tipp für Verkehrsrechtler: Heute Abend „ARD Plusminus“

Die heutige (14.09.2011) Ausgabe von Plusminus (ARD, 21.45 Uhr) könnte für Verkehrsrechtler vielleicht ganz interessant sein. Gesendet wird nämlich u.a. ein Beitrag unter Beteiligung der VUT Püttlingen.

Wie könnte es anders sein: Es geht natürlich um verschiedene Problematiken bei Geschwindigkeitsmessungen. Herrr Grün ist ja als Sachverständiger nicht mehr ganz unbekannt :-). Geplant ist auch die Vorstellung seiner neuesten statistischen Auswertung von mittlerweile knapp 9.000 von mit bzw. von der VUT untersuchten Vorgängen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung: kann man hier bestellen (ich bitte um Nachsicht :-); ich weiß, Werbung ist nicht so beliebt).

Achtung:

Nachtrag: Herr Grün informiert mich gerade (14.09.2011, 16:25 Uhr), dass der Beitrag aus Aktualitätsgründen – „Griechenland Geordnete Insolvenz?“ – auf eine der nächsten Sendungen verschoben worden ist.

Nacharbeiten erforderlich – Schadensschätzung in der Anklage – nicht immer erlaubt

Insbesondere in Steuerstrafverfahren und wenn es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelten geht, ist die Ermittlung der „Schadenssumme“ häufig nicht einfach bzw. langwierig und/oder umständlich. Die Ermittlungsbehörden versuchen den erforderlichen Ermittlungsaufwand (Vernehmung von Zeugen) gern dadurch zu umgehen, dass sie die für eine Anklageerhebung erforderlichen Summen schätzen und die weitere Aufklärung bzw. genaue Ermittlung der Beträge der Hauptverhandlung überlassen.

Zu den damit zusammenhängenden Fragen hat vor einiger Zeit bereits der 1. Strafsenat des BGH in BGH, Beschl. v. 10.11.2009, 1 StR 283/09 Stellung genommen. Danach ist die Schätzung grds. erlaubt. Es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt sein, und zwar dürfen keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sein.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Celle in OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 Ws 271-274/11 angewendet und die dort vom LG beschlossene Nichteröffnung des Verfahrens im Ergebnis abgesegnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass an sich eine Schätzung zulässig gewesen wäre, aber:

„Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.

So liegt es hier. Die vorliegenden Berechnungen sind zwar tatsachenfundiert, eine genauere Ermittlung erscheint nach derzeitigem Sachstand aber durch Vernehmung der bislang nicht vernommenen Arbeitnehmer möglich. Den damit verbundenen Aufwand sieht der Senat im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen nicht als unangemessen an. Die Zahl der zu vernehmenden Personen ist für ein Verfahren dieses Umfangs nicht ungewöhnlich hoch. Soweit die Staatsanwaltschaft die Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Aussagen von vornherein anzweifelt, handelt es sich um eine Vermutung, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht entfallen lässt. Inwieweit jetzt überhaupt noch Strafverfahren gegen Arbeitnehmer wegen ihrerseits begangener Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Angeschuldigten offen sind und daraus Auskunftsverweigerungsrechte resultieren, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Auch dies müssen die weiteren Ermittlungen erweisen.„

Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft muss nachermitteln.

Judex non calculat (?) und Belastung zählt nicht

Die mit der (richtigen bzw. der Einhaltung) der Urteilsfrist des § 275 StPO zusammenhängenden Fragen beschäftigen den BGH häufig (vgl. z.B. hier). Es handelt sich bei der Verletzung/Überschreitung der Frist ja auch um einen i.d.R. einfach festzustellenden absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), bei dem m.E. zudem die Rechtsprechung des BGH auch verhältnismäßig streng ist. Das zeigt mal wieder der BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 StR 88/11.

Die Urteilsfrist lief in dem Verfahren am 01.12.2010 ab, das Urteil wurde erst am 06.12.2010 zur Akte gebracht. Die Verzögerung ist dann offenbar mit zusätzlicher Belastung durch die Vorbereitung der Hauptverhandlung in einer anderen Haftsache und einer falschen Berechnung der Frist begründet worden – ob auch letzteres ergibt sich nicht so ganz klar aus dem Beschluss. Jedenfalls hat dem BGH die Begründung für die Verspätung nicht genügt. Er führt dazu aus:

„Das Landgericht hat nach 19-tägiger Hauptverhandlung am 29. September 2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, in der die Urteilsurkunde zu den Akten zu  bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1. Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 6. Dezember 2010.

Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer. Danach war die Strafkammer während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der Absetzungsfrist, deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8. Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen eilbedürftigen Haftsachen befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeitenden weiteren Haftsachen verbunden waren, vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptverhandlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094; NStZ 1992, 398; 2008, 55; Senat NStZ 2003, 564). Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. BGH NStZ-RR  1997, 204; 2011, 211). Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Me. und Ma.“

Die „nicht revidierenden Mitangeklagten Me. und Ma.“ werden sich vermutlich ärgern, dass sie nicht auch Revision eingelegt haben.

Richtervorbehalt verkehrt; oder: Von der schnellen Truppe

§ 165 StPO sieht vor, dass der Ermittlungsrichter bei Gefahr im Verzug der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht er­reichbar ist. Diese „Erlaubnis“ hat ein Richter beim AG Dresden sehr weit gefasst. Dieser hatte im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung von dem davon betroffenen Beschuldigten erfahren, dass auch ein bislang nicht bekannter Dritter in Rauschgiftgeschäfte verstrickt sein sollte. Flugs wurde vom Richter die Durchsuchung bei diesem angeordnet, und zwar mit undatiertem Vermerk in der Akte. Der „Beschluss“ wurde dann vom Zollfahndungsamt ausgeführt.

Das LG Dresden, Beschl. v. 24.08.2011 – 3 Qs 105/11 sieht die „mündliche Durchsuchungsanordnung als rechtswidrig an, und zwar aus folgenden Gründen:

„Im vorliegenden Fall ist aber bereits eine fehlende Erreichbarkeit eines Staatsanwalts nicht erkennbar. Der Ermittlungsrichter gewann seine Erkenntnisse im Rahmen der Haftbefehlseröffnung in dem Strafverfahren gegen A., deren Vernehmung ausweislich des Protokolls um 10.50 Uhr begann und um 12.20 Uhr endete, also zu den normalen Dienstzeiten an einem Werktag. Eine Rücksprache mit der Staatsan­waltschaft Dresden gab es nicht.“

Außerdem geht das LG davon aus, dass die Durchsuchungsanordnung zwar grds. auch mündlich ergehen kann, i.d.R. aber schriftlich erfolgen sollte. Dazu heißt es im Beschluss.

„Folglich liegt es nahe, dass aus Dringlichkeitsgründen eine mündliche Durchsuchungsanordnung nur ergehen sollte, wenn bei Erlass eines schriftlichen Durchsuchungsbeschlusses das Interesse an einer wirksamen und effektiven Strafverfolgung beeinträch­tigt wäre und die Gefahr eines Beweismittelverlustes droht.

Derartige Gründe für eine mündliche Anordnung sind hier auch nicht ersichtlich, zumal diese während der normalen Dienstzeiten erlassen wurde. Nachdem die richterliche Vernehmung der gesondert Verfolgten abgeschlossen war, hätte der zuständi­ge Richter ohne Zeitverzug per Telefax ,die Staatsanwaltschaft Dresden über den Ermittlungsstand informieren und diese hätte ohne Weiteres die Durchsuchung der ent­sprechenden Räume wiederum bei dem Amtsgericht Dresden beantragen können. Der dann schriftlich ergangene Durchsuchungsbeschluss wäre angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten binnen kürzester Zeit erneut zu den zuständigen Beamten des Zollfahndungsamtes gelangt. Die Gefahr eines Beweismittelverlustes bestand – soweit ersichtlich – nicht…“

Also: Von der ganz schnellen Truppe zu sein schadet i.d.R. auch.