Monatsarchiv: September 2011

Härteausgleich

Gesamtstrafenbildung ist schwer, zumindest nicht einfach. Das zeigt sich deutlich, wenn man die vom BGH auf seiner Homepage eingestellte Rechtsprechung verfolgt. Eine ganze Reihe von Revisionen haben in der letzten Zeit allein deshlab im Strafausspruch Erfolg gehabt, weil von den LG nicht ausreichend berücksichtigt worden war, dass einzubeziehende Strafen aus Vorverurteilungen bereits vollständig vollstreckt waren. Da gibt dann z.B. der BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 322/11 eine Anleitung, auf was wie zu achten ist und nimmt dann gleich auf den Beschluss vom selben Tag in 5 StR 301/11 Bezug; zudem ist dann gleich auch eine Verfahrensverzögerung mitberücksichtigt worden:

„—-Das Landgericht hat den Gesichtspunkt nicht bedacht, dass dem Angeklagten durch den vollständigen Vollzug der Strafen aus den Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenbildung versagt geblieben ist. Dies hätte einen Härteausgleich nach sich ziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 301/11), zumal der Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige Zeit in Untersuchungshaft befunden hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch den Umstand nicht erkennbar gewürdigt hat, dass die Tat im Zeitpunkt der Aburteilung bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen hat und der Angeklagte schon kurze Zeit nach der Tat festgenommen werden konnte. Allein die erfolgte Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vermag diesen Gesichtspunkt nicht aufzufangen (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 45 und vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

Diese Wertungsfehler ziehen nicht die Aufhebung von Feststellungen nach sich. Das neue Tatgericht kann allerdings neue Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Ebenso kann die ausgesprochene Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe auf-recht erhalten bleiben. Der Senat hält es für vorzugswürdig, den Härteausgleich gleichfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18, vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11).

 

 

Punktgenau – ohne Toleranzbereich

Ganz interessant der OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2011 -2 SsBs 154/10, der die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat. Der Betroffene hatte u.a. beanstandet. dass das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zum Abstand zwischen Messstelle und geschwindigkeitsbeschränkendem Schild enthält. Das OLG weist in dem Zusammenhang auf eine – in meinen Augen – Selbstverständlichkeit hin, die häufig übersehen wird. Aus der StVO-Regelung über Vorschriftzeichen folge nämlich, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten habe, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Zwar könne ein relativ kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben; dies sei jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen habe. Denn hatte es hier gegeben. Es gibt also bei Messungen keinen gesetzlichen „Toleranzbereich“ nach dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild, in dem man dann seine Geschwindigkeit auf das geforderte Maß erst reduzieren darf/kann, bevor gemessen wird. Die sog. Richtlinienrechtsprechung der OLG hat einen anderer Ansatz.

Auf die verfahrensrechtlichen Fragen der Entscheidung komme ich dann noch einmal zurück.

Kopfnoten

Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute über ein besonderes Verfahren, in dem am 30.09.2011 vor dem VG Münster verhandelt wird. Es geht um Noten auf einem Halbjahreszeugnis. Eine Schülerin aus Münster – wohl eher deren Eltern – meinen, dass ihre Tochter auf einem Halbjahreszeugnis in Religion, Mathematik und Sprache zu schlecht beurteilt worden ist. Es handelt sich – und das macht es m.E. „interessant“ – um eine Grundschülerin, man glaubt es kaum.

Die Eltern argumentieren: „Ihre Tochter habe im Vorjahr viel bessere Zensuren auf dem Zeugnis gehabt und sich seither in den Klassenarbeiten auch nicht verschlechtert, schildert Michael Labrenz die Argumentation der Eltern. “ Na, vielleicht ist sie ja im mündlichen Bereich schlechter geworden, soll es ja geben. Mich erstaunt die Klage. Gegen Grundschulzeugnisnoten? Und dann auch noch, obwohl die Empfehlung für das Gymnasium ja gegeben worden ist.

Da fragt man sich ja dann doch – wenigstens ich – was das soll. Wollen da Eltern – aus welchen Gründen auch immer – mit dem Kopf durch die Wand. Also im wahrsten Sinne des Wortes: Kopfnoten? Aber vielleicht fällt ja dem ein oder anderen Leser ein, warum man mit den Fragen ein VG belasten muss. Die haben schon genug andere Dinge zu tun.

Darf der Aasee Gondeln tragen?

„Wenn die Gondeln Trauer tragen“ hieß in den 70-iger Jahren ein Spielfilm, der für einige Furore gesorgt hat (vgl. hier). In Münster geht es derzeit auch um eine Gondel. Mit der möchte nämlich ein Architekt auf dem Aasee – Münsters Binnenalster 🙂 fahren dürfen. Geht nicht bzw. darf/kann sie nicht genehmigen, sagt die Stadt Münster, da der Aasee insgesamt an zwei Segelclubs und einen Bootsvermieter verpachtet ist (wusste ich bisher auch noch nicht und habe mir auch gar keine Gedanken darüber gemacht, ob das rechtlich geht; muss aber wohl). Dem Architekten bleibt daher derzeit nur das Fahren auf dem Dortmund-Ems-Kanal, im wahrsten Sinne also auf dem „Canale Grande“. Mal sehen, wie es weitergeht. In den „Westfälischen Nachrichten“ ist es jedenfalls ein Thema und wird es sicherlich auch bleiben.

Aggressiven Wiederholungstätern droht Führerschein-Entzug

In Münster läuft seit einiger Zeit ein Pilotprojekt, in dem sog. aggressiven Wiederholungstätern von der Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird. Darüber haben gestern auch noch einmal die „Westfälischen Nachrichten“ berichtet. Mehr als die dürren Worte in der örtlichen Presse gibt es dazu bisher hier nicht. Mich würde allerdings schon interessieren, ob dieses Vorgehen auch beim VG Münster Bestand hat bzw. haben wird. Denn so ganz einfach ist es mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG ja nicht. Na ja, wir werden sicherlich auf der angekündigten Pressekonferenz mehr erfahren.