Härteausgleich

Gesamtstrafenbildung ist schwer, zumindest nicht einfach. Das zeigt sich deutlich, wenn man die vom BGH auf seiner Homepage eingestellte Rechtsprechung verfolgt. Eine ganze Reihe von Revisionen haben in der letzten Zeit allein deshlab im Strafausspruch Erfolg gehabt, weil von den LG nicht ausreichend berücksichtigt worden war, dass einzubeziehende Strafen aus Vorverurteilungen bereits vollständig vollstreckt waren. Da gibt dann z.B. der BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 322/11 eine Anleitung, auf was wie zu achten ist und nimmt dann gleich auf den Beschluss vom selben Tag in 5 StR 301/11 Bezug; zudem ist dann gleich auch eine Verfahrensverzögerung mitberücksichtigt worden:

—-Das Landgericht hat den Gesichtspunkt nicht bedacht, dass dem Angeklagten durch den vollständigen Vollzug der Strafen aus den Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenbildung versagt geblieben ist. Dies hätte einen Härteausgleich nach sich ziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 301/11), zumal der Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige Zeit in Untersuchungshaft befunden hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch den Umstand nicht erkennbar gewürdigt hat, dass die Tat im Zeitpunkt der Aburteilung bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen hat und der Angeklagte schon kurze Zeit nach der Tat festgenommen werden konnte. Allein die erfolgte Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vermag diesen Gesichtspunkt nicht aufzufangen (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 45 und vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

Diese Wertungsfehler ziehen nicht die Aufhebung von Feststellungen nach sich. Das neue Tatgericht kann allerdings neue Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Ebenso kann die ausgesprochene Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe auf-recht erhalten bleiben. Der Senat hält es für vorzugswürdig, den Härteausgleich gleichfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18, vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11).

 

 

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