Monatsarchiv: September 2011

Wochenspiegel für die 36. KW, das war ein etwas ungewöhnlicher Eingangsstempel, ein Blog-Verbot und der Segen des Altkanzlers und das Urteil im Verfahren „Kachelmann“

Wir berichten über:

  1. ein Blog, das auf das schriftliche Urteil in der Causa Kachelmann wartet,auch hier und hier; es ist schon erstaunlich, wie dieses Verfahren auch nach seinem Abschluss noch Schlagzeilen macht,
  2. den Datenschutz in Sachsen, und auch hier,
  3. den Eingangsstempel „Haben Sie einen Knall“,
  4. vorsorgliche Fingerabdrücke von Zeugen,
  5. Postlaufzeiten beim Gericht,
  6. mehr als 18 Punkte im VZR durch Bagatellverstöße,
  7. die Frage, ob man das Bloggen verbieten darf (in einem PUA),
  8. die Aufenthaltsbestimmung für einen „Sauerland-Täter“ während des Papst-Besuches,
  9. den schweigenden Christian Klar,
  10. und dann war da noch die neue Verbindung: Rürup und Maschmeyer mit dem Segen des „Aktkanzlers“.

Ich will in die Unterbringung…

Liest man ja auch nicht so häufig, dass Revision nur eingelegt wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht angeordnet worden ist; verstehen kann man es grds., wenn die Unterbringung dem Knast vorgezogen wird. So aber z.B. im BGH, Beschl. v. 29.08.2011 – 5 StR 329/11, vgl. auch noch hier. Dazu, dass das nicht geht, führt der BGH aus:

„Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f., und vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7, und vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Revisionsschrift entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts neben der ausdrücklich und insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts entnommen werden könnte.“

Lesetipp: Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG)

Immer wieder Ärger für den Pflichtverteidiger mit dem Vorschuss aus der Staatskasse nach § 47 RVG. daher war es mal Zeit für einen Beitrag zu der Problematik. Der ist im Heft 9 des RVGreport 2011 erschienen, und zwar RVGreport 2011, 327). Der weg dorthin geht über diesen Link. Vielleicht hilft der Beitrag ja. Wäre schön. Download natürlich kostenlos

Muss Ballack stempeln gehen?

Seit einigen Wochen beschäftigen die mit der Insolvenz von TelDaFax zusammenhängenden Fragen die Diskussion im Insolvenzrecht, vor allem auch inwieweit sie ggf.  ein „Nachspiel“ für Bayer 04 Leverkusen haben kann. Mit den Fragen befasst sich ein Beitrag auf Legal Tribune online unter der Überschrift „Insolvenzverwalter pfeift zur Rückrunde“. Ist m.E. lesenswert (ich „kann“ allerdings kein Insolvenzrecht). Der Beitrag beginnt mit:

„Die Insolvenz von TelDaFax könnte ein unangenehmes Nachspiel für Bayer 04 Leverkusen haben. Nicht nur hat die Werbung für den möglicherweise betrügerischen Stromanbieter zu einem Imageschaden der Traditionself und ihres Sportdirektors Völler geführt; es droht nun auch eine Millionenforderung des Insolvenzverwalters – wieso, erklärt Franz Zilkens…..“ weiter geht es hier.

Wird in Sachsen (zu) schnell durchsucht?

Der „zurückgekehrte“ Kollege Siebers (herzlich willkommen) berichtete gestern über eine im StV veröffentlichte Entscheidung des LG Hamburg zum Beweisverwertungsverbot bei der Durchsuchung, die nach einer unwirksamen Einwilligung mit der Maßnahme durchgeführt worden war. Der Kollege zollte dem LG Hamburg seinen Respekt (vgl. hier). Ans ich sollten solche Entscheidungen ja eine Selbstverständlichkeit sein. Sind es aber (leider) nicht: Häufiger liest man die Versuche, die an sich rechtswidrigen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden gesund zu beten, bzw., warum denn gerade in diesem Fall noch nicht von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist.

In der Reihe der berichtenswerten positiven Entscheidungen gehört dann m.E. auch der hier jetzt vorgestellte LG Dresden, Beschl. v. 05.09.2011 – 5 Qs 59/11, der sich mit der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung bei einem Dritten befasst hat. Es heißt dort zu der durchgeführten Durchsuchung:

„Es lagen schon keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die im Durchsuchungsbeschluss erwähnten, beschlagnahmefreien Unterlagen tatsächlich in den Kanzleiräumen der weiteren Beteiligten befinden würden. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen Er­mittlungen. Anhaltspunkte, dass die weitere Beteiligte auch nur in der Vergangenheit mit Buchführungsarbeiten für die Beschuldigten befasst war, lagen nicht vor. Dies hat das Finanzamt auch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde bestätigt. Danach sollte die Klärung der Fra­ge, ob und wenn ja in welchem zeitlichen Umfang die weitere Beteiligte Buchführungsarbeiten für die Beschuldigten erledigt habe, gerade der Durchsuchungsmaßnahme vorbehalten blei­ben. Dass ein Sozius der Drittbetroffenen zu einem früheren Zeitpunkt Unterlagen aus der Buchführung vorgelegt hat, gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass er weitergehende Un­terlagen , zumal nach Beendigung dieses Mandats, in seinem Gewahrsam hat. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden bestand daher lediglich eine vage und damit nicht hinreichende Möglich­keit, dass die aufzufindenden Unterlagen sich tatsächlich bei der weiteren Beteiligten befinden. Ein solchermaßen ungewisser Verdacht genügt den Anforderungen des § 103 Abs. 1 StPO aber nicht.“

und:

„Im Übrigen wäre als weniger einschneiden­de, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahme anstelle einer Durchsuchung beim Unverdächtigen (zunächst) die Beiziehung der Gerichtsakte sowie die Vernehmung von Ver­tragspartnern der Beschuldigten möglich und Erfolg versprechend gewesen. Zwar kommt der Ermittlungsbehörde grundsätzlich ein Auswahlermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen zu, insbesondere ist sie nicht gehalten, sich auf weniger Erfolg versprechende Maßnahmen ver­weisen zu lassen. Hier wäre aber eine (vorherige) Vernehmung möglicher Vertragspartner der Beschuldigen durchaus entweder verdachtserhärternd oder -entlastend gewesen.“

Fazit: Der zweite Beschluss innerhalb kurzer Zeit, in dem sich das LG Dresden mit Durchsuchungen befasst und sie als rechtswidrig ansieht. Da stellt sich dann schon die Frage, ob in Sachsen wohl manchmal (zu) schnell geschossen wird (vgl. auch hier zum Richtervorbehalt verkehrt)?