Monatsarchiv: September 2011

Beweiswürdigung ist schwer…

Ja, Beweiswürdigung ist schwer. Das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 11.08.2011 – 4 StR 191/11, in dem der BGH ein landgerichtliches Freispruchsurteil aufgehoben hat, mit dem das LG den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes frei gesprochen hatte.

Allgemein führt der BGH zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung und ihre Darstellung im Urteil aus:

„Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02 aaO und vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86).“

Und das wendet er dann auf den Fall an und schreibt dem LG ins „Stammbuch“, was alles nicht richtig war. Das freut sich dann die jetzt zuständige Kammer, die nun weiß, „wie der BGH es gerne hätte“.

Freispruch, kann man ja schon mal vergessen..

nun ja, zumindest in der Urteilsformel, und zwar dann, wenn ein Angeklagter nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll. Der Angeklagte  ist aber – so der BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 373/11 –

„.… insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und von Tateinheit ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; vom 3. Juni 2008 – 3 StR 163/08, NStZ-RR 2008, 316). Den deshalb gebotenen Teilfreispruch holt der Senat – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nach.“

Kann ja auch gebühren-/kostenrechtliche Folgen haben.

In „dubio pro reo“ vor „Wahlfeststellung“

Folgender Fall lag dem BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 4 StR 369/11 zugrunde, in dem der BGH ein landgerichtliches Urteil im Schuldspruch teilweise geändert hat. Dazu heißt es:

„Das Landgericht konnte nicht feststellen, wer bei dem Rammen des Fahrzeugs des Zeugen H. und der sich anschließenden Flucht den Last-kraftwagen steuerte und wer auf dem Beifahrersitz saß, bei einem Halt ausstieg und den Zeugen bedrohte, um ihn von weiterer Verfolgung abzuhalten. Zugunsten beider Angeklagter ist es davon ausgegangen, dass der jeweilige Angeklag-te sich auf dem Beifahrersitz befand und der andere den Lastkraftwagen gesteuert hat. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Strafkammer zugunsten beider Angeklagter davon ausgegangen, dass der jeweils andere als Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort anzusehen ist, wozu dann der jeweilige Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Sie hat beide auf wahldeutiger Grundlage als Täter oder Gehilfen der Verkehrsunfallflucht verurteilt.“

Das war nach Auffassung des BGH falsch, denn „in dubio pro reo“ geht vor Wahlfeststellung:

„Die Verurteilung wegen Täterschaft oder Beihilfe auf wahldeutiger Grundlage hat keinen Bestand. Kann der Tatrichter einen Tatvorgang nicht eindeutig aufklären und muss er mehrere mögliche Geschehensabläufe in Rechnung stellen, ist das Verhältnis dieser mehreren möglichen, das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die zu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverhältnis im Sinne eines „Mehr oder Weniger“, so ist nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem milderen Gesetz zu verurteilen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen von Beihilfe und Täterschaft bejaht worden (Urteile vom 16. Dezember 1969 – 1 StR 339/69, BGHSt 23, 203; vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 480/82, BGHSt 31, 136, 138; Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57; Urteile vom 14. Dezember 1988 – 3 StR 170/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 2; vom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittä-ter 26). Der Schuldspruch muss deshalb – auch bezüglich des früheren Mitangeklagten B. (§ 357 Satz 1 StPO) – dahin geändert werden, dass der An-geklagte nur wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht verurteilt ist.
Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche durch die Wahlfeststellung beeinflusst worden sind. Das Landgericht hat die Strafen dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB entnommen. Soweit es das tateinheitliche Zusammen-treffen mehrerer Tatbestände berücksichtigt hat, ist angesichts der mehrfachen Erwähnung des Zweifelsgrundsatzes im Urteil auszuschließen, dass es den Angeklagten jeweils eine täterschaftliche Verwirklichung der Verkehrsunfall-flucht angelastet haben könnte…..“

Das Parken auf dem Behindertenparkplatz

hat ja vor einigen Tagen die Blogs beschäftigt. Anlass war das VG Neustadt, Urt. v. 13.09.2011 –5 K 369/11.NW. In den Beiträgen ging es meist darum, dass Rechtsanwälte kein Vorrecht haben, auf einem Behindertenparkplatz zu parken (warum auch?), vgl. hier, hier und hier). Ich habe mir inzwischen die Entscheidung des VG mal besorgt; das ging in Rheinland-Pfalz recht fix.

Und wenn man sie liest: Die Frage, dass es sich bei dem Falschparker um einen Rechtsanwalt gehandelt hat, hat mit der eigentlich Frage der Rechtmäßigkeit des Abschleppens allenfalls am Rande zu tun und der Kollege hat auch wohl kein Vorrecht geltend gemacht (warum auch)? Er hat lediglich die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestritten und darum hat man gestritten. Allerdings: Die PM des VG hat dann wohl für die !Aufregung! gesorgt. Denn dort hieß es: „Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßig„, obwohl die Frage, welchen Beruf der Falschparker hatte m.E. nebensächlich war.

Kein Sonntagswitz, sondern das (unglaubliche [?] Jahr des Geldes

Und in der Tat. Es ist schon ungewöhnlich:

Von einem Bekannten habe ich dieses „Spiel“ erhalten mit der Anmerkung: Unglaublich!

  • Der Monat Juli dieses Jahres hatte 5 Freitage, 5 Samstage und 5 Sonntage. Dies ist nur alle 623 Jahre der Fall.

Die Chinesen nennen dieses Phänomen “ ein Sack voller Geld“ und das ist noch nicht alles:

  • Dieses Jahr haben wir vier außergewöhnliche Daten: 1.1.11 / 1.11.11 /11.1.11 / 11.11.11.
  • Zudem hat der Monat Oktober dieses Jahr 5 Sonntage, 5 Montage und 5 Samstage. Das ist nur alle 823 Jahre der Fall.

Und: Wenn man die letzten beiden Zahlen Deines Geburtsjahres mit dem Alter, welches man dieses Jahr geworden bist zusammenzählst, erhältst man die Zahl 111.   Diese Zahl ist dieses Jahr für alle gleich!!!! und das bedeutet das Jahr des

Geldes!!! Diese Jahre sind hauptsächlich als „Besitz von Geld“ bekannt.

Ach so: Ein chinesisches Sprichwort besagt, dass man dies 8 guten Freunden weitersagen muss und das Geld kommt in den nächsten 4 Tagen, wie es durch das Feng-Shui erklärt ist. Diejenigen, die es nicht weiterleiten, erhalten auch kein Geld.

Bitte testen- es ist zwar unglaublich, aber es stimmt tatsächlich!

Das mit den Zahlen., das mit dem Geld kann ich noch nicht sagen 🙂 😀