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Das Parken auf dem Behindertenparkplatz

hat ja vor einigen Tagen die Blogs beschäftigt. Anlass war das VG Neustadt, Urt. v. 13.09.2011 –5 K 369/11.NW. In den Beiträgen ging es meist darum, dass Rechtsanwälte kein Vorrecht haben, auf einem Behindertenparkplatz zu parken (warum auch?), vgl. hier, hier und hier). Ich habe mir inzwischen die Entscheidung des VG mal besorgt; das ging in Rheinland-Pfalz recht fix.

Und wenn man sie liest: Die Frage, dass es sich bei dem Falschparker um einen Rechtsanwalt gehandelt hat, hat mit der eigentlich Frage der Rechtmäßigkeit des Abschleppens allenfalls am Rande zu tun und der Kollege hat auch wohl kein Vorrecht geltend gemacht (warum auch)? Er hat lediglich die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestritten und darum hat man gestritten. Allerdings: Die PM des VG hat dann wohl für die !Aufregung! gesorgt. Denn dort hieß es: „Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßig„, obwohl die Frage, welchen Beruf der Falschparker hatte m.E. nebensächlich war.