Das Parken auf dem Behindertenparkplatz

hat ja vor einigen Tagen die Blogs beschäftigt. Anlass war das VG Neustadt, Urt. v. 13.09.2011 –5 K 369/11.NW. In den Beiträgen ging es meist darum, dass Rechtsanwälte kein Vorrecht haben, auf einem Behindertenparkplatz zu parken (warum auch?), vgl. hier, hier und hier). Ich habe mir inzwischen die Entscheidung des VG mal besorgt; das ging in Rheinland-Pfalz recht fix.

Und wenn man sie liest: Die Frage, dass es sich bei dem Falschparker um einen Rechtsanwalt gehandelt hat, hat mit der eigentlich Frage der Rechtmäßigkeit des Abschleppens allenfalls am Rande zu tun und der Kollege hat auch wohl kein Vorrecht geltend gemacht (warum auch)? Er hat lediglich die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestritten und darum hat man gestritten. Allerdings: Die PM des VG hat dann wohl für die !Aufregung! gesorgt. Denn dort hieß es: „Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßig„, obwohl die Frage, welchen Beruf der Falschparker hatte m.E. nebensächlich war.

7 Gedanken zu „Das Parken auf dem Behindertenparkplatz

  1. Denny Crane

    Der Hinweis auf den Beruf eines Verfahrensbeteiligten ist in Rechtsstreitigkeiten mitunter schon von Interesse, da man gegenüber bestimmten Berufsträgern eine gewisse Erwartungshaltung hat. So sollten Juristen und Polizisten generell nicht gegen das Gesetz verstoßen, Ärzte keine Körperverletzung begehen, Geistliche nicht volltrunken Autofahren, Verkehrsminister nicht mit 70 km/h durch die Fußgängerzone rasen, usw.

    Als der seinerzeitige Präsident des Landgerichts Kassel vor rund 10 Jahren verurteilt worden ist, mit seinem Auto besoffen in ein Kornfeld gefahren, das Feld mit den heißen Autoteilen entzündet und den herbeieilenden Polizeibeamten zu bestechen versucht zu haben, war sein Beruf eigentlich auch nicht von Interesse, da solche Geschichten täglich vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Aber in jenem Fall hat der Beruf eben auch interessiert…

  2. Burschi

    Wenn ein Parksünder geltend macht, die Parkraumüberwacherin habe „missbräuchlich und hinterhältig gehandelt, sie hätte ihn ohne Weiteres im Sitzungssaal aufsuchen können“, hat er sich doch gerade auf besondere mit seinem Beruf als Rechtsanwalt zusammenhängende Umstände berufen, ohne die der ganze Fall nicht verständlich wäre.

  3. RA Löwe

    Woher sollte die Parkraumüberwacherin eigentlich wissen, daß der Fahrer Anwalt und in einem Gerichtssaal zu finden ist? Oder will der Kläger eine Pflicht der Parkraumüberwacher begründen, den möglichen Fahrer erst einmal in allen Behörden und Firmen der Umgebung ausrufen zu lassen?

    Ich habe mich schon vor 20 Jahren als Jurastudent gerichtlich belehren lassen müssen, daß es nicht unverhältnismäßig sei, eine studentische Rostlaube von einem Parkplatz der Uni abschleppen zu lassen, obwohl ich einen Parkschein gelöst und die Parkdauer „nur“ 30 Minuten überschritten hatte…. 🙂 Das fand ich damals empörend! Heute sage ich zu Mandanten in ähnlicher Lage: „Die Stadt hat Recht. Bitte zahlen Sie 130,00 Euro Abschleppgebühren und den gleichen Betrag an Ihren Anwalt für diese kostensparende Empfehlung…“ Die Mandanten sind dann zwar nicht weniger empört, aber so ist das Leben…

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