Monatsarchiv: September 2011

Nicht anwaltsfreundlich, aber richtig..

ist der LG  Osnabrück, Beschl. v. 17.08.2011 – 18 Kls 20/10. Der Rechtsanwalt hatte an einem (gerichtlichen) Erörterungstermin nach § 212 StPO (eine der Vorschriften, die vor zwei Jahren zusammen mit der neuen Verständigungsregelung eingeführt worden sind) teilgenommen. Dafür hatte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG geltend gemacht. Das LG hat sich nicht gewährt.

Ist – wie gesagt – zwar nicht anwaltsfreundlich, aber richtig. Denn bei dem Termin handelt es sich nicht um eine Hauptverhandlung i.S. des RVG. Das LG hat auch die entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG abgelehnt. Auch das ist m.E. richtig. Kann man nichts machen, außer nach dem Gesetzgeber rufen. Der hat bei der Neuregelung diese Termine offenbar übersehen.

Zur Abrechnung der Verständigung hier mein Beitrag aus dem RVGreport 2010, 423. Natürlich kostenlos.

Ein blindes Huhn findet auch mal ein Korn :-) – nochmals: Richtervorbehalt

na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 – III-1 RBs 201/11. das OLG sagt, dass dann, wenn der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen hat, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet hat, es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.

Also, wie schon häufiger ausgeführt: Die Berufung auf generelle Anordnungen hilft nichts.

Die Entscheidung wird alle die freuen, die nach der Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO rufen. Nur: es tut sich nichts (vgl. hier).

 

Die leiseste (Groß)Stadt Deutschlands – Titelhäufung in Münster

ist Münster, wer hätte das gedacht? So die Studie des Fraunhofer Instituts für Bauphsyik (vgl. hier). Untersucht wurden 27 Städte, die mehr als eine viertel Million Einwohner haben. Nach der Studie gibt es in Münster viele Rückzugsorte, wo es zum Beispiel keinen Straßenlärm gibt. Nur auf rund 17 Prozent der Gesamtfläche gebe es einen hohen Lärmpegel von über 55 dB. In Hannover – der lautesten Stadt – sind es dagegen 70 Prozent.

Nach der fahrradfreundlichsten Stadt Deutschlands und der lebenswertesten Stadt der Welt – in ihrer Kategorie – nun auch noch dieser Titel.

Aber so still, wie hier auf Borkum, wo ich derzeit bin, ist es dann wahrscheinlich doch nicht. 🙂 😛

Kann ein 5-Jähriger Polizist werden? oder: Ausbildung bei der Polizei- gibt es (Alters)Grenzen?

Gibt es eigentlich Altersgrenzen für die Ausbildung bei der Polize?i. Ich denke mal ja (will das aber im Urlaub jetzt nicht ausgoogeln).

Hinweisen will ich aber auf einen Beitrag aus der „WN“ vom heutigen Tag. Danach hat sich am vergangenen Wochenende ein 5-Jähriger bei der Polizei beworben. Das ist vielleicht doch ein wenig recht früh. Aber man weiß ja nie. Vielleicht gibt es mal einen Einstellungsstop und dann hat man seine Bewerbung frühzeitig platziert.

Schnell mal eingezogen…..

Die Einziehung von Tatwerkzeug nach § 73 StGB ist eine Ermessensentscheidung. Es muss daher im tatrichterlichen Urteil erkennbar sein, dass der Tatrichter das Ermessen auch ausgeübt hat. Das wird häufig nicht deutlich, weil einfach nur ausgeführt wird, dass „einzuziehen war“. Dazu nimmt der BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 375/11 Stellung und hebt die Einziehungsentscheidung des LG auf:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegt hat, lassen die Ausführungen des Landgerichts („Der Pkw Opel Astra des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug ein-zuziehen.“) nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93 mwN). Über die Einziehung des Pkws ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen bedarf es dagegen nicht.“

Anmerkung (das OLG kommt eben immer noch durch :-): Man fragt sich, ob der BGH falsch zitiert: „§§ 33, 74 StGB“ oder ob er ein Falschzitat des LG richtig übernommen hat. Nun ja, wir werden sehen, ob es einen Berichtigungsbeschluss gibt :-).