Monatsarchiv: Januar 2011

Strafvollzug und Buchbestellung

Im Beschl. v. 05.08.2010 – 1 Vollz (W) 246/10 hat sich das OLG Hamm mit dem Recht des Strafgefangenen auf Buchbestellung und dessen Einschränkung befasst. Danach darf die JVA Buchbestellungen von Strafgefangenen auf bestimmte Buchhandlungen beschränken und Bestellungen bei anderen Händlern von Einzelfallprüfungen und Genehmigungen abhängig machen. Auch wenn ein Strafgefangener angebe, auf Bücher eines anderen Händlers im Rahmen seiner Ausbildung angewiesen zu sein, dürfe die JVA sein Ersuchen, ihn von dieser Regelung auszunehmen, ablehnen. Denn ein derartiger Antrag ziele in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen.

Das „letzte Wort“ muss das Letzte sein…..

Die mit dem „letzten Wort“ (§ 258 StPO) zusammenhängenden Fragen sind revisionsrechtlich immer interessant, vor allem, weil sie häufig zur Urteilsaufhebung führen. So vor allem auch, wenn nach dem letzten Wort des Angeklagten in der Hauptverhandlung nocht etwas geschieht, was für das Urteil Bedeutung haben kann. Denn dann wird häufig übersehen, dass dem Angeklagten dann noch einmal das letzte Wort gewährt werden muss. Ein schönes Beispiel ist die Fallgestaltung im BGH-Beschl. v. 26.102.201 – 5 StR 433/10. Dort istnach dem letzten Wort noch eine Haftentscheidungen ergangen, die einen Mitangeklagten betraf. Der BGh führt aus:

„Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. . Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurtei-lung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wieder-eintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte war durch die Haftentscheidung selbst zwar nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8). Indes ließ sich dem Beschluss des Landgerichts für ihn entnehmen, dass das Gericht – bei offener Beweis-lage – das Geständnis des Mitangeklagten zu seinem Nachteil verwerten und ihn zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilen könnte, weshalb ihm unter diesen Aspekten die Gelegenheit zu geben war, hierzu abschließend nochmals Entlastendes vorzubringen. Eine solche Prozesslage erfor-dert nach § 258 StPO die Möglichkeit, dass sich ein Angeklagter vor der Ur-teilsverkündung zum Verfahrensgegenstand äußern können muss (vgl. BGH NStZ 1986, 470) „.

Weniger ist manchmal offenbar mehr

dachte ich, als ich im Beschl. des BGH v. 15. 12. 2010 – 1 StR 556/10 – folgende(n) Passage/Zusatz gelesen habe:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist.

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Um-stände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind – 3 –

Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, können – von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen – den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 423/10 mwN).“

Hatte die Kammer wohl ein bißchen viel geschrieben :-). Muss ja alles gelesen werden.

Habe ich einen Anspruch auf eine „gestreute Straße“?

Die Frage haben sich in den letzten Wochen sicherlich viele Bürger gestellt (nicht nur im „Schnee-Chaos-Münster“). In Schleiden haben einige Bürger dann versucht, einen Anspruch gegenüber der Stadt durchzusetzen und sind dafür dann bis zum VG Aachen gegangen.

Dies teilt in einer PM vom 05.01.2011 mit:

„Straßenanlieger und Straßenbenutzer haben gegen ihre Gemeinde keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 5. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Die Antragsteller begehrten von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. “

Beschluss vom 05.01.2011, Az.: 6 L 539/10

PM vom 05.01.2011