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Habe ich einen Anspruch auf eine „gestreute Straße“?

Die Frage haben sich in den letzten Wochen sicherlich viele Bürger gestellt (nicht nur im „Schnee-Chaos-Münster“). In Schleiden haben einige Bürger dann versucht, einen Anspruch gegenüber der Stadt durchzusetzen und sind dafür dann bis zum VG Aachen gegangen.

Dies teilt in einer PM vom 05.01.2011 mit:

Straßenanlieger und Straßenbenutzer haben gegen ihre Gemeinde keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 5. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Die Antragsteller begehrten von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Beschluss vom 05.01.2011, Az.: 6 L 539/10

PM vom 05.01.2011