Monatsarchiv: Januar 2011

Brandanschlag auf Auto: Kammergericht hebt Freispruch auf – Fehler in der Beweiswürdigung

Das KG hat mit Urt. v. 29.11.2010, (4) 1 SS 424/10 (237/10) ein freisprechendes Urteil des AG Tiergarten aufgehoben. Diesese hatte die Angeklagte vom Vorwurg der versuchten Brandstiftung freigesprochen. Die Angeklagte soll am 18. Mai 2009 in Berlin-Friedrichshain versucht haben, unter Verwendung von Grillkohleanzünder einen Pkw in Brand zu setzen. Das Amtsgericht Tiergarten vermochte nicht auszuschließen dass es bei der Täteridentifizierung zu einer Verwechselung gekommen ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 29. Juni 2010 verworfen worden, da auch die Berufungskammer der Ansicht war, die Angeklagte nicht aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen verurteilen zu können.

Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht hatte einzelne Indizien in einer isolierten Betrachtung nach dem Zweifelsgrundsatz für entkräftet gehalten und ihnen damit nach Auffassung des Senats nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, vor allem aber keine hinreichende Gesamtwürdigung aller festgestellten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das KG sagt: Der Freispruch war rechtsfehlerhaft, weil die zugrunde liegende Beweiswürdigung in sich lückenhaft ist. Davon seiauszugehen, wenn der Freispruch auf der Aussage eines Polizeibeamten basiert, der einerseits bekundet, dass er das Gesicht des vermeintlichen Täters in der Dunkelheit nicht habe erkennen können, sich aber andererseits sicher sei, dass es sich um eine männliche Person in dunkler Kleidung gehandelt habe. Ohne Mittelung weiterer Tatsachen hinsichtlich der Frage, warum der Beamte zu diesem Schluss gelangt ist oder einer Darstellung sonstiger körperlicher Merkmale des Tatverdächtigen und der letztlich angeklagten Frau ist ein Freispruch nicht zu halten, weil insoweit zumindest darzustellen ist, warum es sich aus objektiver Sicht bei dem Täter nur um einen Mann gehandelt haben kann.


Wie besoffen darf ich in einem Krankenfahrstuhl sein?

Die Antwort: An sich gar nicht :-), aber ab 1,1 Promille wird es richtig gefährlich. Denn das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 festgestellt: Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.

Darüber wird/ist es dann – auch ohne Fahrfehler – ein § 316 StGB. Muss man im Alter dran denken. 🙂

Die Fahrerlaubnisentziehung im Nichtregelfall…

Die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen, in denen kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegt, sondern nur eine Delikt der „allgemeinen Kriminalität“ hat ja schon den Großen Senat für Strafsachen des BGH beschäftigt, der dazu in seinem Beschl. in BGHSt 50, 93 Stellung genommen hat.

Danach ist es an der „Front“ verhältnismäßig ruhig geworden. Jetzt hat der BGH vor kurzem noch einmal zu der Problematik Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 09.11.2010 – 4 StR 509/10). Allerdings ging es nicht um neue Fragen, sondern um den Umfang der Feststellungen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der BGH hat u.a. die Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben

„Aufzuheben war ferner die Maßregelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gemäß § 69 a StGB. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel anknüpft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder wegen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat der allgemeinen Kriminalität (Zusammenhangstat) angeordnet wurde. Wird eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 105). „

Erkennungsdienstliche Behandlung nicht wegen einer Bagatelle

Die mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dazu verhält sich jetzt der Beschl. des OVG Lüneburg v. 24.11.2010 – 11 LA 468/10. Folgender Sachverhalt:

„Gegen den 1978 geborenen Kläger sind in der Vergangenheit drei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, anhängig gewesen. Einzelheiten über ein 2002 geführtes Verfahren wegen der Einfuhr von geringen Mengen Betäubungsmittel sind nicht mehr bekannt. Im April 2008 und im Juni 2009 wurden jeweils anlässlich von Verkehrskontrollen im Blut des Klägers THC-Werte kleiner als 1,0 ng/ml sowie THC-COOH-Werte von 8,99 bzw. 6,8 ng/ml festgestellt. Die beiden letztgenannten Ermittlungsverfahren wurden jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein strafloser Konsum von Cannabisprodukten nicht auszuschließen war.

Die Beklagte nahm das letzte der o. a. Ermittlungsverfahren (vor seiner Einstellung im Oktober 2009) zum Anlass, mit Bescheid vom 16. September 2009 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anzuordnen. Der dagegen gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschuss vom 31. August 2010 (- 11 ME 288/10 -, juris) offen gelassen, ob gegen den Kläger überhaupt ein hinreichend konkreter (Rest-)Verdacht eines Verstoßes gegen § 29 BtMG durch den unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabis bestehe. Jedenfalls sei nach den o. a. Ergebnissen der Blutuntersuchungen davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls in Einzelfällen Cannabis auch besessen bzw. erworben habe. Dieses Verhalten stelle eine Bagatelle dar und führe zur Unverhältnismäßigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.“

Vom VG ist die Berufung nicht zugelassen worden. Die dagegegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg.