Monatsarchiv: Januar 2011

Bei falscher Verdächtigung muss das Urteil schon konkret werden…

Gerade auch im straßenverkehrsrechtlichen Bereich liegt die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) nicht fern, sei es, dass eine andere Person gefahren haben soll usw. Mit der Problematik befasst sich der Beschl. des OLG Koblenz v. 06.1.2010 – 2 Ss 108/10. Dort hatte das AG den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 164 StGB verurteilt, dann aber (nur) folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte wurde am 07.02.2009 in Detmold von Polizeikommissar D. als Tatverdächtiger hinsichtlich des Anordnens oder Zulassens des Fahrens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis vernommen. In diesem Rahmen äußerte sich der Angeklagte wie andere Beteiligte, eine Frau B. sei Führerin des Pkw gewesen, ein Herr M. sei Ihr Beifahrer gewesen. Dies war falsch. In Wirklichkeit war M. der Führer des Kfz gewesen, der mit dem Kfz auch einen Unfall mit Personenschaden herbeigeführt hatte. Der Angeklagte blieb auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvemehmung vorn 26.02.2009 dabei, dass M. nicht gefahren sei. Dies tat er, um M. vor Strafe zu schützen in dem Bewusstsein, Frau B. zu belasten.

Das OLG sagt: Das reicht nicht. Festgestellt werden muss schon/auch, welcher Tat der Andere verdächtigt worden ist.

Nach dem Schnee ist vor dem Schnee – Der Sommerreifen im Winter….

Bisher ist hier weitgehend die „Winterreifengeschichte“ ist aus OWi-Sicht gesehen worden. Passend zum Schneechaos der letzten Tage und Wochen bin ich nun auf ein Urteil des LG hamburg gestoßen, dass passend zu der Problematik :-)) aus dem Sommer 2010 stammt. Das LG Hamburg  hat in seinem Urt. v. 02.07.2010 – 331 S 137/09 ausgeführt, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter allein (noch) nicht grob fahrlässig . Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren werde und der PKW von der Strasse abkomme, seit darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen. Denn grob fahrlässiges Handeln setze neben einem objektiv verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus. Diese Voraussetzung seidurch das Fahren mit Sommerreifen noch nicht erfüllt. Das Gesetz (zu der Zeit § 2 Abs. 3 a StVO a.F.) sehe vor, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen sei. Von grober Fahrlässigkeit sei daher nicht auszugehen, wenn nach dem Vortrag des Fahrzeugführers nicht auf allen Straßen winterliche Verhältnisse, sondern wechselnde Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Und was gilt jetzt, nachdem nicht mehr auf die winterlichen Straßenverhältnisse abgestellt wird? Im zweifel wird man ähnlich argumnetieren können, oder?

 

Andere Länder, andere Sitten: Freilassung unter Auflage einer Nierenspende

An verschiedenen Stellen ist in den letzten Tagen über die Freilassung von zwei Schwestern aus lebenslanger Haft berichtet worden, von denen die eine schwer nierenkrank ist (vgl. hier). Der anderen Schwester ist die Auflag erteilt worden, eine ihrer Nieren für ihre Schwester zu spenden. M.E. mehr als fragwürdig und bei uns sicherlich nicht zulässig.

Rechtspfleger kann nicht machen, was er will

Das LG Saarbrücken hatte schon 2001 darauf hingewiesen, im Meyer-Goßner steht es auch. Und jetzt hat das LG Koblenz noch einmal zu der Frage der Stellung genommen: Was ist mit einer falschen Kostengrundentscheidung? Ist der Rechtspfleger an sie gebunden?

Das LG sagt – genau wie die anderer Stimmen zu der Frage: Ja. Ein Rechtspfleger ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens an eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung grundsätzlich gebunden, selbst wenn diese eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft oder sogar grob gesetzeswidrig ist. Lediglich dann, wenn die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig ist, kann die Entscheidung unbeachtlich sein (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 24.09.2010 – 4 Qs 56/10).