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Nach dem Schnee ist vor dem Schnee – Der Sommerreifen im Winter….

Bisher ist hier weitgehend die „Winterreifengeschichte“ ist aus OWi-Sicht gesehen worden. Passend zum Schneechaos der letzten Tage und Wochen bin ich nun auf ein Urteil des LG hamburg gestoßen, dass passend zu der Problematik :-)) aus dem Sommer 2010 stammt. Das LG Hamburg  hat in seinem Urt. v. 02.07.2010 – 331 S 137/09 ausgeführt, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter allein (noch) nicht grob fahrlässig . Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren werde und der PKW von der Strasse abkomme, seit darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen. Denn grob fahrlässiges Handeln setze neben einem objektiv verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus. Diese Voraussetzung seidurch das Fahren mit Sommerreifen noch nicht erfüllt. Das Gesetz (zu der Zeit § 2 Abs. 3 a StVO a.F.) sehe vor, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen sei. Von grober Fahrlässigkeit sei daher nicht auszugehen, wenn nach dem Vortrag des Fahrzeugführers nicht auf allen Straßen winterliche Verhältnisse, sondern wechselnde Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Und was gilt jetzt, nachdem nicht mehr auf die winterlichen Straßenverhältnisse abgestellt wird? Im zweifel wird man ähnlich argumnetieren können, oder?

 

Der Winter kommt bestimmt – und mit ihm eine abgespeckte „Winterreifenpflicht“? Hoffentlich wird Ramsauer beraten …..

Man merkt, der Winter naht, denn auf einmal sind die „Wintereifen“ mal wieder in aller Munde oder Thema in vielen Blogs. Nachdem das OLG Oldenburg die derzeit geltende Regelung in § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO als zu unbestimmt und damit verfassungswidrig angesehen hat (vgl. u.a. hier) , geht es jetzt wieder los/weiter. Das Bundesverkehrsministerium schaltet sich ein, dann kann es ja nur besser werden, oder?

Der Schadenfixblog berichtet unter dem schönen Titel: Peter Ramsauer berät über Lockerung der Winterreifen-Vorschriften“ (hoffentlich berät nicht er, sondern er wird beraten, sonst geht es mit Sicherheit schief) über die Pläne aus Berlin, die wohl auch Gegenstand der Jahreskonferenz der Verkehrsminister in dieser Woche sein sollen/werden. Was ist geplant: Offenbar will man die StVO nicht „richtig“ ändern, sondern nur die Geldbuße und die Punkteregelung entfallen lassen.; der Sinn dieser Regelung leuchtet mir nicht ganz ein. Und das alles noch bis zum Beginn des Winters, denn derzeit gilt ja die alte Regelung noch. Allerdings wird nach der Entscheidung des OLG Oldenburg wohl kein Tatrichter mehr wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO verurteilen. 

Das ganze Hin und Her könnte man sich vielleicht auch sparen, wenn man gleich auf die geplante EU-Regelung umstellen würde, die 2012 kommen und einen EU-weit einheitlichen Begriff des Winterreifens bringen soll/wird. So können wir noch weiter um den Begriff „Sommerreifen“ oder „Winterreifen“ streiten und um die Frage, ob es eine Winterreifenpflicht überhaupt gibt, was so – wie der Kollege Melchior – zutreffend hier ausführt, nicht der Fall.

Nach den wunderbaren PM aus dem Verkehrsministerium freue ich mich schon auf die Mitteilungen zu dieser Problematik. Vielleicht kommt es ha zur Neuauflage des Klassikers aus der Zeit der Einführung der Neuregelung im Jahr 2007. Da hieß es zur Erläuterung und Aufklärung aus dem Ministeriums zum Begriff des Winterreifens: „Ein guter Sommerreifen kann auch ein Winterreifen sein“ 🙂 🙂

Gewogen und zu leicht befunden: „Winterreifenpflicht“ verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben

Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. „Winterreifenpflicht“ eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein „Winterreifen“? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.

Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09 – die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die „Winterreifenpflicht“ ist damit endgülitg begraben.