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Bewährung II: Widerruf wegen Weisungsverstoßes, oder: Wenn die Weisung unmissverständlich ist

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Im zweiten Posting dann den OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 Ws 160/25 – zum Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes. Es geht noch einmal um eine zu unbestimmte Weisung:

„a) Zwar ist die Weisung während der gesamten Bewährungszeit „engen Kontakt“ zu seinem Bewährungshelfer zu halten, als eigenständige Weisung im Sinne des § 56c StGB zu unbestimmt, denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56c Rn. 11, beck-online), der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19 zu einer entsprechenden Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht und Beschluss vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20), muss das Gericht unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen, was weder im Aussetzungsbeschluss vom 25.06.2020 noch im Bestellungsbeschluss vom 23.07.2020 geschehen ist. Gleichwohl war der Bewährungswiderruf gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (ausnahmsweise) zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20 und vom 18.11.2020, III-1 Ws 439-442/20). Denn nach der Weisung war hier im Sinne des Bestimmtheitsgebots unmissverständlich klar, dass der Verurteilte – ungeachtet der Art des Kontaktes und eines konkreten Meldeintervalls – überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelferin (aufnehmen und) beibehalten musste. Dies war auch dem Verurteilten klar, da die Strafvollstreckungskammer ihn – nach ersten Unregelmäßigkeiten in der Kontakthaltung – mit ihm zugestelltem Schreiben vom 23.05.2022 aufforderte, den Kontakt zur Bewährungshelferin unverzüglich wiederherzustellen und anderenfalls prüfen werde, ob Maßnahmen ergriffen werden müssten und er – der Verurteilte – nach erneuten Terminversäumnissen versuchte, sein Fernbleiben per E-Mail zu entschuldigen.

b) Der Verurteilte hat sich auch – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend begründet hat – dieser Weisung gröblich und beharrlich entzogen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird. Ein gröblicher Verstoß ist eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine Weisung; er ist beharrlich, wenn der Verurteilte durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten (z.B. Flucht, Verbergen), seine endgültige Weigerung, die Weisung zu befolgen zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung der Weisung nicht nachkommt (TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 13/14 m.w.N., beck-online).

Nach der Mahnung der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 23.05.2022 hat der Verurteilte zunächst die Termine mit der Bewährungshelferin ab dem 29.09.2022 nicht mehr wahrgenommen, bevor er sich der Bewährungshelferin dauerhaft durch Verbergen entzogen hat.“

Gewogen und zu leicht befunden: „Winterreifenpflicht“ verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben

Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. „Winterreifenpflicht“ eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein „Winterreifen“? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.

Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09 – die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die „Winterreifenpflicht“ ist damit endgülitg begraben.