Monatsarchiv: Januar 2011

Zählen müsste man können

denkt man sofort, wenn man den ersten Satz aus der Beschlussbegründung des BGH im Beschl. v. 09.12.2010 – 5 StR 485/10 – liest. Dort geht es mal wieder um die verpasste Frist zur Urteilsabsetzung (§ 275 Abs. 5 StPO). Er erstaunt dann schon, wenn der BGH schreibt:

„Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen…..“

Daraus kann man m.E. doch nur schließen: Die Kammer hat die Hauptverhandlungstage falsch gezählt. Wie geht das? 🙁

Im Übrigen scheint der BGH das Urteil o.k. gefunden zu haben, wenn es am Ende heißt:

„Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig begründeten – Urteils.“

Tja. So ist das eben bei absoluten Revisionsgründen.

Zwickmühle: Zwangsversteigerung versus Hauptverhandlung

Da kann man als Angeklagter ja schon in einer Zwickmühle sein. Man hat die Ladung zur Berufungshauptverhandlung und dann flattert noch der Termin zur Zwangsräumung ins Haus. Was tun. Zur Hauptverhandlung gehen oder zu Hause bleiben und packen? Das OLG Köln hat in seinem Beschl. v. 10.12.2010 – 1 Ws 159/10 – einen Ausweg (?) aus diesem Dilemma gezeigt bzw. zumindest den Versuch dazu unternommen, wenn es meint:

„Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben. Das bedeutet indes nicht, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte ist vielmehr gehalten, im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte zu unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsversteigerung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.“

Also: Nichtstun ist in einer solchen Situation tödlich. Und: Vortragen muss man, was man getan hat.

Verlust des Vaters als Strafzumessungsgrund?

Zwei Strafzumessungsfehler moniert der BGH in seinem Beschl. v. 27.10.2010 – 27. 10. 2010, in dem er eine Totschlagsverurteilung zu beurteilen hatte, und zwar:

„Es begegnet bereits im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer den Verlust des Vaters für die gemeinsamen Kinder als bestimmenden Strafschärfungsgrund bewertet hat. Jedenfalls in dieser Allgemeinheit erscheint die Erwägung rechtsfehlerhaft (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2004 – 4 StR 403/03), denn es gehört zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt. Ob die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, dass die (erwachsenen) Kinder, die nach der Todesnachricht „sehr geschockt und tief getroffen“ waren sowie unmittelbar nach der Tat vom Kriseninterventionsteam betreut wurden (UA S. 9), in ungewöhnlich schwer wiegender Weise von der Tat betroffen waren, kann offen bleiben.

Jedenfalls kann der Strafausspruch wegen der weiteren Erwägung, dass der durch Beleidigungen motivierte Totschlag eine „völlig unangemessene Reaktion“ gewesen sei, keinen Bestand haben. Diese Erwägung steht im Widerspruch dazu, dass der Provokationsaffekt im Sinne von § 213 (1. Alternative) StGB als die Tat auslösendes Moment, unbeschadet der Tatsache, dass die Tötung eines Menschen als Reaktion auf Kränkungen stets unangemessen ist, strafmildernd wirkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit mehrere Auseinandersetzungen vorangegangen waren, bei denen die Angeklagte auch erheblich körperlich verletzt worden war, ferner dass sie die der Tat unmittelbar vorausgehenden Handlungen des Ehemanns mit dem Dolch als Bedrohung empfand. In der Gesamtschau erlangen diese Umstände größeres Gewicht als dasjenige von bloßen Beleidigungen. Zudem ist zu besorgen, dass die Strafkammer mit ihrer Erwägung letztlich die Erfüllung des Straftatbestands zu Lasten der Angeklagten bewertet und dadurch § 46 Abs. 3 StGB verletzt hat.“

Strafzumessung ist eben nicht einfach bzw. bei der Begründung muss man als Gericht schon vorsichtig sein und das schreiben, was man meint.

Vorschussanrechnung beim Pflichtverteidiger

Die Frage der Abrechnung von Vorschüssen, die der Verteidiger als Wahlanwalt erhalten hat, auf die gesetzlichen Gebühren, die er später als Pflichtverteidiger erhält, spilet in der Praxis eine erhebliche Rolle. Maßgeblich ist insoweit § 58 Abs. 3 RVG und die Frage, ob eigentlich Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren ein Verfahrensabschnitt sind. Die h.M. sagt (leider) – m.E. unuzutreffend – ja. Dem hat sich jetzt auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 09.12.2010 III-1 Ws 303/10 – angeschlossen. Danach bilden das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz einen einheitlichen Verfahrensabschnitt, so dass Vorschüsse und Zahlungen unter Berücksichtigung der Einschränkung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG auf die in der gleichen Instanz entstandenen Gebühren anzurechnen sind. Schade, aber immerhin wird meine abweichende Meinung aus dem RVG-Kommentar und aus dem Gerold-Schmidt erwähnt. 🙂

Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

Mit einer nicht alltäglichen Frage musst sich das OLG Hamburg in seinem Beschl. v. o1.11.2010 – 2 Ws 53/10 und 2 Ws 54/10 – befassen. Es ging um die Frage der Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall. Das OLG ist zu folgenden Leitsätzen gekommen:

„1. Nach §§ 79 Abs. 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB bemisst sich die Frist der Vollstreckungsverjährung des Verfalls auch von Wertersatz (§§ 73a Satz 1, 73 Abs. 1 StGB) auf zehn Jahre. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB).

 2. Gem. § 79a Nr. 3 StGB ruht die Verjährung während der Untersuchungs- und Strafhaft bis zur bedingten Entlassung nach gewährter Reststrafenaussetzung.

 3. § 79a Nr. 2 StGB betrifft in seinen Varianten – Vollstreckungsaufschub/-unterbrechung, Bewährungsaussetzung, Zahlungserleichterung – jeweils „nur Strafen und Maßnahmen, auf die sich die Vergünstigung bezieht“ und die Länge der später nach § 79 Abs. 5 StGB in den Abgleich einzustellenden Fristen sich „unter Berücksichtigung von Ruhen oder Verlängerung … im Einzelfall“ bestimmt.

 4. a) Nach § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB verjährt bei gleichzeitiger Erkennung auf Freiheitsstrafe und Verfall die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen.

b) Zwar berechnet sich die Frist der Vollstreckungsverjährung an sich „abstrakt“ – allerdings letzteres nur mit Rücksicht auf die Höhe der zu vollstreckenden Strafe. Mit dem ausdrücklichen Straferlass durch einen gerichtlichen Bescheid nach §§ 56g Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB, der auf der Feststellung beruht, dass Widerrufsgründe nicht vorliegen, erlischt der staatliche Strafvollstreckungsanspruch: dieser rechtliche Befund kann sachlogisch auch auf die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht ohne Auswirkung bleiben.

c) Ein Sinn für ein Offenhalten der Verjährung der Vollstreckung von Strafe ist nicht erkennbar, wenn nichts mehr zu vollstrecken ist, weil die Vollstreckung bereits erfolgt ist. Da der Straferlass an die Stelle der (vollständigen) Strafvollstreckung tritt, kann für den Erlass insoweit nichts anderes gelten als für die Vollstreckung.

d) Eine Verlängerung der Verjährungsfrist (vorstehend b) durch „Angleichung“ auf Grund des § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB erfolgt nicht. Mit dem Wortlaut der Vorschrift – „verjährt die Vollstreckung“ (wenn sie zumindest in Teilen noch aussteht) „nicht früher“ als die der anderen Strafe oder Maßnahme – ist das vereinbar. Die im Fokus stehende Maßnahme ist nicht vor den „anderen Strafen“ verjährt. Bezüglich der beiden „anderen Strafen“ ihrerseits hingegen fehlt es an der in § 79 Abs. 5 StGB als Prämisse vorausgesetzten Vollstreckungsoffenheit. Sinngerecht verstanden folgt aus § 79 Abs. 5 StGB nicht, dass eine bereits erledigte Sanktion mit Rücksicht auf eine andere losgelöst von den jene bestimmenden gesetzlichen Parametern als bloße leere Hülle fortexistiert.“

Muss man nicht unbedingt jeden Tag parat haben, aber kann, wie man sieht, von Bedeutung sein.